Vertretungsmacht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 23. Februar 2016, 13:49 Uhr
Die Vertretungsmacht des Vorstands eines Vereins ist im Außenverhältnis zu Dritten grundsätzlich unbeschränkt. Die in der Satzung des Vereins vorgesehenen Zustimmungserfordernisse zugunsten anderer Vereinsorgane, insbesondere zugunsten der Mitgliederversammlung, können den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis nur dann wirksam einschränken, wenn dies in der Satzung "eindeutig" zum Ausdruck kommt. Ist dies nicht der Fall, wirkt sich das Zustimmungserfordernis nur auf das Innenverhältnis aus.<ref>BGH, Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95 = NJW-RR 1996, 866 Amtlicher Leitsatz</ref>
Normen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 04.12.2003 - III ZR 30/02 Gemeinde
- BGH, Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95 = NJW-RR 1996, 866 Verein
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
- BayVGH, Beschluss vom 31.08.2011 - 8 ZB 11.549 - Reichweite der Vertretungsmacht eines ersten Bürgermeisters; Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht
Siehe auch
- Genehmigung (Kommunalaufsicht)
- Hinweispflicht
- Verschulden bei Vetragsschluss
- Vertretung ohne Vertretungsmacht
Fußnoten
<references />