Schwellenwert: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Marcus.Dinglreiter verschob die Seite EU-Schwellenwert nach Schwellenwert)
Zeile 101: Zeile 101:
 
* {{Verordnung (EU) 2019/1829}}
 
* {{Verordnung (EU) 2019/1829}}
 
* {{Verordnung (EU) 2019/1828}}
 
* {{Verordnung (EU) 2019/1828}}
 +
* {{Verordnung (EU) 2019/1827}}
 
*[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2015.307.01.0005.01.DEU&toc=OJ:L:2015:307:TOC DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2170 DER KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren]
 
*[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2015.307.01.0005.01.DEU&toc=OJ:L:2015:307:TOC DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2170 DER KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren]
 
* [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2015.307.01.0007.01.DEU&toc=OJ:L:2015:307:TOC DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2171 DER KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren]
 
* [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2015.307.01.0007.01.DEU&toc=OJ:L:2015:307:TOC DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2171 DER KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren]

Version vom 10. Dezember 2020, 11:48 Uhr

Vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 gelten folgende Schwellenwerte<ref>Quelle: https://www.bi-medien.de/artikel-36601-ad--neue-eu-schwellenwerte-veroeffentlicht.bi</ref>:

Lieferleistungen/Dienstleistungen Bauleistungen
Sektorenbereich 428.000 Euro 5.350.000 Euro
Bereich Verteidigung und Sicherheit 428.000 Euro 5.350.000 Euro
Obere und oberste Bundesbehörden 139.000 Euro 5.350.000 Euro
Sonstige 214.000 Euro 5.350.000 Euro
Konzessionen 5.350.000 Euro 5.350.000 Euro

Bei Vergaben ist zunächst der Auftragswert nach VgV § 3 zu schätzen.

Schwellenwerte

Staatliche und kommunale Auftraggeber bzw. Auftraggeber nach § 98 GWB

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

01.01.2020 - 31.12.2021: 214.000 Euro
01.01.2018 - 31.12.2019: 221.000 Euro
01.01.2016 - 31.12.2017: 209.000 Euro<ref>Quelle: http://www.vergabetip.de/index.php/vergabetip/aktuelle-themen/1695-neue-eu-schwellenwerte-ab-1-1-2016-%E2%80%93-31-12-2017.html abgerufen am 04.04.2016 um 23:04 Uhr</ref>
01.01.2014 - 31.12.2015: 207.000 Euro<ref>Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Sachgebiet Öffentlichkeitsarbeit</ref>
01.01.2012 - 31.12.2013: 200.000 Euro
01.01.2010 - 31.12.2011: 193.000 Euro
01.01.2008 - 31.12.2009: 206.000 Euro
01.01.2006 - 31.12.2007: 211.000 Euro

Bauaufträge

01.01.2020 - 31.12.2021: 5.350.000 Euro
01.01.2018 - 31.12.2019: 5.548.000 Euro
01.01.2016 - 31.12.2017: 5.225.000 Euro<ref>Quelle: http://www.vergabetip.de/index.php/vergabetip/aktuelle-themen/1695-neue-eu-schwellenwerte-ab-1-1-2016-%E2%80%93-31-12-2017.html abgerufen am 04.04.2016 um 23:04 Uhr</ref>
01.01.2014 - 31.12.2015: 5.186.000 Euro
01.01.2012 - 31.12.2013: 5.000.000 Euro

Auftraggeber im Sektoren<ref>Trinkwasser-, Energieversorgungs- oder Verkehrsbereich</ref>- bzw. Verteidigungs- und Sicherheitsbereich

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

01.01.2020 - 31.12.2021: 428.000 Euro
01.01.2018 - 31.12.2019: 443.000 Euro
01.01.2016 - 31.12.2017: 418.000 Euro<ref>Quelle: http://www.vergabetip.de/index.php/vergabetip/aktuelle-themen/1695-neue-eu-schwellenwerte-ab-1-1-2016-%E2%80%93-31-12-2017.html abgerufen am 04.04.2016 um 23:04 Uhr</ref>
01.01.2014 - 31.12.2015: 414.000 Euro<ref>Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Sachgebiet Öffentlichkeitsarbeit</ref>
01.01.2012 - 31.12.2013: 400.000 Euro<ref>VERORDNUNG (EU) Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren</ref>
01.01.2010 - 31.12.2011: 387.000 Euro<ref>VERORDNUNG (EG) Nr. 1177/2009 DER KOMMISSION vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren</ref>
01.01.2008 - 31.12.2009: 412.000 Euro<ref>VERORDNUNG (EG) Nr. 1422/2007 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren</ref>
01.01.2006 - 31.12.2007: 422.000 Euro

Bauaufträge

01.01.2020 - 31.12.2021: 5.350.000 Euro
01.01.2016 - 31.12.2017: 5.225.000 Euro<ref>Quelle: http://www.vergabetip.de/index.php/vergabetip/aktuelle-themen/1695-neue-eu-schwellenwerte-ab-1-1-2016-%E2%80%93-31-12-2017.html abgerufen am 04.04.2016 um 23:04 Uhr</ref>
01.01.2014 - 31.12.2015: 5.186.000 Euro<ref>Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Sachgebiet Öffentlichkeitsarbeit</ref>
01.01.2012 - 31.12.2013: 5.000.000 Euro

Oberste oder obere Bundesbehörden sowie vergleichbare Bundeseinrichtungen

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

01.01.2020 - 31.12.2021: 139.000 Euro
01.01.2018 - 31.12.2019: 144.000 Euro
01.01.2016 - 31.12.2017: 135.000 Euro<ref>Quelle: http://www.vergabetip.de/index.php/vergabetip/aktuelle-themen/1695-neue-eu-schwellenwerte-ab-1-1-2016-%E2%80%93-31-12-2017.html abgerufen am 04.04.2016 um 23:04 Uhr</ref>
01.01.2014 - 31.12.2015: 134.000 Euro<ref>Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Sachgebiet Öffentlichkeitsarbeit</ref>
01.01.2012 - 31.12.2013: 130.000 Euro

Bauaufträge

01.01.2020 - 31.12.2021: 5.350.000 Euro
01.01.2016 - 31.12.2017: 5.225.000 Euro<ref>Quelle: http://www.vergabetip.de/index.php/vergabetip/aktuelle-themen/1695-neue-eu-schwellenwerte-ab-1-1-2016-%E2%80%93-31-12-2017.html abgerufen am 04.04.2016 um 23:04 Uhr</ref>
01.01.2014 - 31.12.2015: 5.186.000 Euro<ref>Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Sachgebiet Öffentlichkeitsarbeit</ref>
01.01.2012 - 31.12.2013: 5.000.000 Euro

Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte

Überschreitet der geschätzte Auftragswert den sog. EU-Schwellenwert<ref>man spricht hier auch vom "Kartellvergaberecht"</ref>, sind spezielle Vorschriften nach dem sog. Kaskadenprinzip anzuwenden:

Aufträge im Oberschwellenbereich müssen europaweit – zwingend über die Online-Version des „Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union“ für das europäische öffentliche Auftragswesen, d. h. die Plattform „TED“ (Tenders Electronic Daily, https://ted.europa.eu) – ausgeschrieben werden.<ref>Daniel Naumann. Vergaberecht: Grundzüge der öffentlichen Auftragsvergabe (essentials) (German Edition) . Springer Fachmedien Wiesbaden. Kindle-Version.</ref>

Unterhalb der EU-Schwellenwerte

Unterhalb der EU-Schwellenwerte<ref>Man spricht hier auch vom "Haushaltsvergaberecht", vgl. Stelkens/Bonk/Sachs 2018, § 54 VwVfG, Rn. 155a, zitiert nach Daniel Naumann. Vergaberecht: Grundzüge der öffentlichen Auftragsvergabe (essentials) (German Edition) . Springer Fachmedien Wiesbaden. Kindle-Version.</ref> finden

Anwendung.

Geltung des Gemeinschaftsrechts unterhalb der Schwellenwerte

Die Tatsache, dass der Wert eines Auftrags nicht den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Schwellenwert erreicht, bedeutet gleichwohl nicht, dass dieser Auftrag der Geltung des Gemeinschaftsrechts vollständig entzogen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind im Rahmen einer Vergabe eines Auftrags, dessen Wert den Schwellenwert nicht erreicht, die fundamentalen Regeln des Vertrags und insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten. Das Unterscheidungskriterium hinsichtlich der Aufträge, deren Wert den in den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18 festgesetzten Schwellenwert übersteigt, besteht darin, dass nur Letztere den in diesen Bestimmungen vorgesehenen besonderen und strengen Verfahren unterliegen<ref>(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, Slg. 2008, I-3565, Randnrn. 19 und 20)</ref>.

Diese Auslegung wird durch den zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 bestätigt, wonach die Vergabe aller Aufträgen in den Mitgliedstaaten für Rechnung der Stelle, die die Eigenschaft eines öffentlichen Auftraggebers innehat, an die Einhaltung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags gebunden ist, insbesondere die über die Freiheit des Warenverkehrs und die Dienstleistungsfreiheit sowie das Niederlassungsrecht, und der davon abgeleiteten Grundprinzipien, insbesondere der Grundsätze der

Die Anwendung der grundlegenden Vorschriften und der allgemeinen Grundsätze des Vertrags auf die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, deren Wert unter dem Schwellenwert für die Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinien liegt, setzt jedoch gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht<ref>(vgl. Urteil SECAP und Santorso, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung)</ref>.

In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits hervorgehoben, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, alle maßgeblichen Gegebenheiten, die den fraglichen Auftrag betreffen, eingehend zu würdigen, um festzustellen, ob in diesen Fällen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht<ref>(Urteil SECAP und Santorso, Randnr. 34)</ref>. Im vorliegenden Fall stehen die Antworten auf die Vorlagefragen unter der Prämisse, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Auftrag ein grenzüberschreitendes Interesse aufweist, was festzustellen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist.<ref>EuGH, Urteil vom 23.12.2009 – C-376/08 Rn. 22 ff.</ref>

Kommunale Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte

Unterhalb des Schwellenwerts gilt im kommunalen Bereich in Bayern das Vergaberecht des kommunalen Haushaltsrechts<ref>KommHV-Kameralistik § 31, KommHV-Doppik § 30</ref>.

Nach KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 1 muss der Vergabe von Aufträgen

sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände

rechtfertigen.

Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgibt. (KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 2, siehe dazu Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787))<ref>Siehe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) sowie Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern und für Integration zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 18.05.2018</ref>. Nach Ziffer 1.1. sind u.a. die Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR) vom 28. April 2009 - Az.: B II 2-5152-15 bei der Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich verpflichtend anzuwenden, soweit sich aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) nichts anderes ergibt

Probleme/Fragen

  • § 98 IV GWB nennt nur private Auftraggeber im Sektorenbereich - gilt auch der öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber? (ja gem. VG Hessen, a.A. vertretbar)

Stadt Burgkunstadt

Stadtrat

Normen

EU-Verordnungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergabeverordnung (VgV)

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

  • EuGH, Urteil vom 15.03.2012 – C-574/10 - Schwellenwertberechnung - "Niedernhausen" - Addition von Vergabewerten - „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/18/EG – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Architektur und technische Beratung – Untersuchungs-, Planungs- und Aufsichtleistungen für die Sanierung eines öffentlichen Gebäudes – Durchführung des Vorhabens in mehreren Abschnitten aus haushaltsrechtlichen Gründen – Auftragswert“ - Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 9 und 20 in Verbindung mit den Art. 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, indem die Gemeinde Niedernhausen Architektenleistungen über die Sanierung eines im Gemeindegebiet liegenden, Autalhalle genannten öffentlichen Gebäudes, deren Wert die in Art. 7 Buchst. b dieser Richtlinie festgesetzte Schwelle überstiegen hat, ohne europaweites Vergabeverfahren vergeben hat.

Oberlandesgerichte

Vergabekammern

EU-Kommission

Publikationen

Fachaufsätze

Broschüren

Pressemitteilungen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />