Korruption

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Begriff

Transparency International definiert Korruption als Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil<ref>http://www.transparency.de/FAQ.1224.0.html</ref>.

Nach Uwe Bekemann<ref>Uwe Bekemann, Kommunale Korruptionsbekämpfung, Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2007 ISBN 9783555013893 Seite 1</ref> ist Korruption

  • "ein Handeln oder Unterlassen, das strafrechtlich verboten ist,
  • währenddessen eine amtliche Funktion missbraucht wird,
  • zu dem es in Eigeninitiative oder auf Veranlassung kommt,
  • welches auf die Gewährung oder Erlangung eines materiellen oder immateriellen Vorteils für sich oder einen Dritten gerichtet ist,
  • wobei ein unmittelbarer oder mittelbarer Schaden oder Nachteil für die Allgemeinheit eintritt."<ref>Uwe Bekemann, Kommunale Korruptionsbekämpfung, Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2007 ISBN 9783555013893 Seite 1</ref>

Arten

Spontane Korruption<ref>Siehe Uwe Bekemann, Kommunale Korruptionsbekämpfung, Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2007 ISBN 9783555013893 Seite 3 mit Verweis auf die Bundeslagebilder Korruption des BKA</ref>

Geplante Korruption<ref>Siehe Uwe Bekemann, Kommunale Korruptionsbekämpfung, Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2007 ISBN 9783555013893 Seite 3 mit Verweis auf die Bundeslagebilder Korruption des BKA</ref>

Aktuelle Entwicklungen

In Deutschland wurde die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung nach StGB § 108 e, unter die auch ein Stadtrat fallen kann, am 21.02.2014 vom Deutschen Bundestag neu geregelt.

Dienstpflicht zur Anzeige von Korruptionssystemen

Der BGH bejaht "eine Dienstpflicht [des Beamten], das ihm bekannte Korruptionssystem bei der vorgesetzten Behörde anzuzeigen oder auf sonstige geeignete Weise den stattfindenden Manipulationen entgegenzutreten, wie es der Bundesgerichtshof bislang jedenfalls für den Vorgesetzten im Rahmen seiner Dienstaufsicht angenommen hat<ref>(BGH NStZ 1999, 560)</ref>. Allgemein verletzt der Beamte seine Treue-, Beratungs- und Unterstützungspflicht (§§ 52, 55 BBG), wenn er es unterlässt, korruptionsverdächtige Umstände oder sogar klar erkennbares Korruptionsgeschehen seinen Vorgesetzten zu melden<ref>(Weiß in Fürst GKÖD Bd. II Teil 2 J 688 Rdn. 77)</ref>. Dies gilt in erster Linie für den Bereich, in dem dem Beamten Aufgaben zur Erledigung in eigener Zuständigkeit übertragen sind. Im beamtenrechtlichen Schrifttum wird die Unterstützungspflicht des Beamten aber weiter gezogen mit der Folge, daß auch der Beamte, der außerhalb seines eigentlichen Aufgabenkreises von einem Fehlverhalten eines Kollegen erfährt, verpflichtet sein kann, den Vorgesetzten hierauf aufmerksam zu machen<ref>(Claussen/Janzen Bundesdiziplinarordnung 8. Aufl. Einleitung C Rdn. 37 b)</ref>. Allerdings wird dies nur bei schweren Verfehlungen, die die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gefährden, angenommen werden können<ref>(Claussen/Janzen aaO)</ref>. Doch hätte der Senat keine Bedenken, dies im Fall eines Korruptionsgeflechts von dem hier festgestellten Ausmaß auch schon für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997<ref>(BGBl I 2038)</ref> zu bejahen. Diese Auffassung steht auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung, derzufolge außerhalb des Bereichs, der Amtsträgern der Strafverfolgung zugewiesen ist, für Beamte keine allgemeine Pflicht besteht, ihnen bekannt gewordene Straftaten bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen<ref>(vgl. BGHSt 43, 82, 85)</ref>. Denn dies schließt lediglich eine nach §§ 258, 258 a StGB strafbewehrte Pflicht zur Mitwirkung an der Strafverfolgung aus, berührt aber die beamtenrechtliche Pflicht zur innerbehördlichen Abwehr von gravierendem Fehlverhalten nicht."<ref>BGH, Beschluss vom 04.05.2004 - 4 StR 49/04 Abs. 12</ref>

Normen

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption

Strafgesetzbuch (StGB)

Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)

Begriffe

Besonderer Teil (§§ 80 - 358)

Zentrale Korruptionsstraftatbestände<ref>Siehe Uwe Bekemann, Kommunale Korruptionsbekämpfung, Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2007 ISBN 9783555013893 Seite 2</ref>
Nehmerseite
Geberseite
Nehmer- und Geberseite
  • StGB § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
Bestechungsdelikte
Begleitdelikte

Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Korruptionsbekämpfungsrichtlinie - KorruR)

Die Richtlinie definiert sehr umfangreich Vorgaben für alle Behörden des Freistaats Bayern. Der überwiegende Teil ist als pflichtige Vorgabe ausgestaltet. Hierzu gehört die Führungsverantwortung, siehe Gliederungspunkt 2.3, der die Aufgaben der Führung konkret formuliert. Andere Bereiche sind als "Kann-" oder "Soll-"Bestimmungen gestaltet. Hierzu zählt etwa die Trennung von Bedarfs-, Vergabe- und Abrechnungsstellen, vgl. Gliederungspunkt 3.6.

Rechtsprechung

Publikationen

Amtliche Veröffentlichungen

Fachbücher

Fachartikel

  • Caspar/Neubauer, Korruptionsprävention in kommunalen Verwaltungen, LKV 2011, 200

Presseberichte

BLOGs

Tagespresse

Arbeitshilfen

Einzelfälle

  • Nach einem Beitrag der Märkischen Allgemeinen Zeitung vom 19.10.2006 ("Aus für Korruptionsbekämpfung") wurden nach der Entscheidung des BGH, Urteil vom 09.05.2006 - 5 StR 453/05 Ermittlungsverfahren gegen Gemeindevertreter bzw. Bürgermeister in Zusammenhang mit der mit der Errichtung von Windkraftanlagen eingestellt: "Die Betreiber hätten erhebliche Geldsummen an sie überwiesen und ihre Anlagen auf den Grundstücken von Gemeindevertretern errichtet, die im Gegenzug Geld dafür bekommen haben."<ref>Quelle: http://www.transparency.de/Archiv-nach-Themen.559.0.html?&no_cache=1&tx_ttnews[cat]=6&tx_ttnews[pointer]=22</ref>
  • Abgrenzung von Lobbyismus und Korruption: Nach einem Bericht der Südwest-Presse vom 22.01.2014 hat ein Amtsgericht in Baden-Württemberg in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil den früheren Schultheiß einer Kommune wegen Bestechung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen a 150 Euro verurteilt. Dieser arbeitete nach Beendigung seiner Amtszeit als Berater eines Energieunternehmens gegen ein monatliches Beraterhonorar von 5.000,- €. Im Gemeinderat stand eine Entscheidung über die Vergabe der Stromkonzession, wofür zwei Bewerbungen vorlagen. Der frühere Schultheiß habe nach der Anklage dem jetzigen Bürgermeister einen Deal vorgeschlagen: Falls sich der Bürgermeister für eine Verlängerung des Konzessionsvertrages einsetze, solle die Kommune - in gewissem zeitlichen Abstand - einen Festschirm kostenlos für ein Dorffest erhalten (Gegenwert 4000 bis 5000 Euro). Dem widersprach der Angeklagte und beschuldigte nunmehr den jetzigen Bürgermeister, er habe sich seinerseits erkundigt, was die Gemeinde zusätzlich von dem Stromkonzern erhalte, wenn die Stromkonzession verlängert werde. An einen solchermaßen dargestellten Racheakt des jetzigen Bürgermeisters glaubte das Amtsgericht Nürtingen allerdings nicht und verurteilte den Stromberater. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe gefordert. Es müsse jeder Eindruck vermieden werden, eine Verwaltung sei käuflich.<ref>Quelle: Südwest-Presse vom 24.01.2014 http://www.swp.de/metzingen/lokales/alb-neckar/Notter-wegen-Bestechung-verurteilt;art1158523,2412560</ref> Der Verurteilte hat Berufung eingelegt<ref>Quelle: Südwest-Presse vom 31.01.2014 - http://www.swp.de/metzingen/lokales/alb-neckar/Hans-Notter-geht-in-Berufung;art5684,2426669 abgerufen am 31.01.2014</ref>

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />