Dienstpflicht zur Anzeige von Korruptionssystemen

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Der BGH bejaht "eine Dienstpflicht [des Beamten], das ihm bekannte Korruptionssystem bei der vorgesetzten Behörde anzuzeigen oder auf sonstige geeignete Weise den stattfindenden Manipulationen entgegenzutreten, wie es der Bundesgerichtshof bislang jedenfalls für den Vorgesetzten im Rahmen seiner Dienstaufsicht angenommen hat<ref>(BGH NStZ 1999, 560)</ref>. Allgemein verletzt der Beamte seine Treue-, Beratungs- und Unterstützungspflicht (§§ 52, 55 BBG), wenn er es unterlässt, korruptionsverdächtige Umstände oder sogar klar erkennbares Korruptionsgeschehen seinen Vorgesetzten zu melden<ref>(Weiß in Fürst GKÖD Bd. II Teil 2 J 688 Rdn. 77)</ref>. Dies gilt in erster Linie für den Bereich, in dem dem Beamten Aufgaben zur Erledigung in eigener Zuständigkeit übertragen sind. Im beamtenrechtlichen Schrifttum wird die Unterstützungspflicht des Beamten aber weiter gezogen mit der Folge, daß auch der Beamte, der außerhalb seines eigentlichen Aufgabenkreises von einem Fehlverhalten eines Kollegen erfährt, verpflichtet sein kann, den Vorgesetzten hierauf aufmerksam zu machen<ref>(Claussen/Janzen Bundesdiziplinarordnung 8. Aufl. Einleitung C Rdn. 37 b)</ref>. Allerdings wird dies nur bei schweren Verfehlungen, die die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gefährden, angenommen werden können<ref>(Claussen/Janzen aaO)</ref>. Doch hätte der Senat keine Bedenken, dies im Fall eines Korruptionsgeflechts von dem hier festgestellten Ausmaß auch schon für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997<ref>(BGBl I 2038)</ref> zu bejahen. Diese Auffassung steht auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung, derzufolge außerhalb des Bereichs, der Amtsträgern der Strafverfolgung zugewiesen ist, für Beamte keine allgemeine Pflicht besteht, ihnen bekannt gewordene Straftaten bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen<ref>(vgl. BGHSt 43, 82, 85)</ref>. Denn dies schließt lediglich eine nach §§ 258, 258 a StGB strafbewehrte Pflicht zur Mitwirkung an der Strafverfolgung aus, berührt aber die beamtenrechtliche Pflicht zur innerbehördlichen Abwehr von gravierendem Fehlverhalten nicht."<ref>BGH, Beschluss vom 04.05.2004 - 4 StR 49/04 Abs. 12</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>