Unterlassung

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Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch wird aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB<ref>Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 9.10.1989 -- 1 S 5/88 --, NJW 1990, 1808; OVG Münster, Urteil vom 8.12.1982, NJW 1983, 2402</ref>, unmittelbar aus den Grundrechten oder aus dem Folgenbeseitigungsanspruch<ref>BVerwG, Urteil vom 17.1.1980, BVerwGE 59, 319, 325</ref> hergeleitet.

Verwaltungsrechtsweg

"Für die Klage auf Widerruf und Unterlassung der beanstandeten Äußerung ... [ist] ... der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte handelt es sich bei Klagen auf Widerruf und Unterlassung ehrverletzender Äußerungen von Bediensteten oder Organen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit abgegeben wurden, um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten<ref>Rechtsprechungsnachweise bei Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 40 RdNr. 28</ref>.<ref>Quelle: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1991 - 1 S 1088/90 Absatz 20</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bayern

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Verwaltungsgerichte

  • VG Regensburg, Urteil vom 10.12.2009 - RO 3 K 08.1832: "Die Zulässigkeit amtlicher Meinungsäußerungen ist am Sachlichkeitsgebot zu messen. Dieses verlangt, dass die jeweilige Äußerung in ein em konkreten Bezug zur Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe steht, Werturteile auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern fußen und weder auf sachfremden Erwägungen beruhen noch den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Andere Bundesländer

Siehe auch

Fußnoten

<references />