Haushaltsplan

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Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

1. anfallenden Erträge, eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen sowie zu leistenden Auszahlungen bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,

2. zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,

3. benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

Die Vorschriften über die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe der Gemeinde bleiben unberührt. (GO Art. 64 Abs. 1)

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Die Gemeinden sind verpflichtet, einen Haushaltsplan aufzustellen (BV Art. 83 Abs. 2).

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

1. anfallenden Erträge, eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen sowie zu leistenden Auszahlungen bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,

2. zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,

3. benötigten Verpflichtungsermächtigungen (GO Art. 67).

Die Vorschriften über die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe der Gemeinde bleiben unberührt (GO Art. 64 Abs. 1).

Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt, bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Der Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde ist Teil des Haushaltsplans. Die bei der Sparkasse beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer sind in diesem Stellenplan nicht auszuweisen, wenn und soweit nach Sparkassenrecht ein verbindlicher Stellenplan aufzustellen ist. (GO Art. 64 Abs. 2)

Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein. Er ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde und nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben. (GO Art. 64 Abs. 3)

Grundsätze

GO Art. 64 enthält drei Grundsätze, deren Nichtbeachtung haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann<ref>vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290 Art. 64 Rdnr. 1</ref>

Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans (GO Art. 64 Abs. 1 Satz 1)

Grundsatz der Haushaltswahrheit (GO Art. 64 Abs. 1 Satz 1)

Grundsatz des Haushaltsausgleichs (GO Art. 64 Abs. 3 Satz 1)

Grundsatz der Haushaltsklarheit

Aufbau

Zur Gliederung siehe Haushaltssystematik.

Der Haushaltsplan ist

  • bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in
    • einen Ergebnishaushalt und
    • einen Finanzhaushalt,
  • bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in

Doppik

Ergebnishaushalt

Finanzhaushalt

Kameralistik

Bestandteile des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan besteht nach KommHV-Kameralistik § 2 Abs. 1 aus folgenden Bestandteilen:

Gesamtplan
Einzelpläne
Verwaltungshaushalt
Vermögenshaushalt
Sammelnachweise
Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer

Der Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde ist Teil des Haushaltsplans. Die bei der Sparkasse beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer sind in diesem Stellenplan nicht auszuweisen, wenn und soweit nach Sparkassenrecht ein verbindlicher Stellenplan aufzustellen ist.(GO Art. 64 Abs. 2)

Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein. Er ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde und nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.(GO Art. 64 Abs. 3)

Anlagen zum Haushaltsplan

Dem Haushaltsplan sind nach KommHV-Kameralistik § 2 Abs. 2 folgende Anlagen beizufügen:

1. der Vorbericht,

2. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,

3. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,

4. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das gleiche gilt für die Unternehmen mit einer über 50 v.H. liegenden eigenen Beteiligung; an die Stelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurzgefaßte Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten,

5. der Finanzplan mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsprogramm,

6. eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Abschnitte und Unterabschnitte.

Orientierungsdaten des Staatsministeriums des Innern

Die Orientierungsdaten des Staatsministeriums des Innern finden sich unter Ziffer 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr 2023-I Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26. März 2015  Az.: IB4-1512-11-1. Sie enthalten u.a. die Ergebniss der Steuerschätzung. Die Orientierungsdaten sind stets Durchschnittswerte und können damit nur Anhaltspunkte für die individuelle kommunale Finanzplanung geben. Es bleibt die Aufgabe jeder Kommune, anhand dieser Durchschnittswerte unter Berücksichtigung der örtlichen und strukturellen Gegebenheiten die für ihre Finanzplanung zutreffenden Einzelwerte zu ermitteln. Das gilt insbesondere für die Schätzungen der Gewerbesteuereinnahmen, die je nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten teilweise deutlich von der landesweit prognostizierten Entwicklung abweichen können.(2023-I Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26. März 2015  Az.: IB4-1512-11-1 Ziffer 1.2. am Ende)</ref>

Normen

Grundgesetz (GG)

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Verordnungen

KommHV-Kameralistik

Abschnitt 1 Haushaltsplan

Verwaltungsvorschriften

  • Verwaltungsvorschriften zur Kommunalhaushaltsverordnung (VVKommHV)
  • Gliederungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände (KommGlPl)
    • Zuordnungsvorschriften zum Gliederungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände (ZVKommGlPl)
  • Gruppierungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände (KommGrPl)
    • Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan für Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände (ZVKommGrPl)

Bekanntmachungen

Rechtsprechung

Publikationen

Kommentare

  • Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290 Art. 64

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 6276 (-> Pflichtaufgabe)

Fachveröffentlichungen

Fachaufsätze

  • Kelling, Im Spannungsfeld von Rat und Verwaltung: Haushaltsplanung und -führung, der gemeindehaushalt 1984 S. 201 ff. mwN
  • Milbradt Die Beteiligung von Ratsgremien beim Entwurf der Haushaltssatzung, der gemeindehaushalt 1978, S. 41 ff.;
  • Rauball, Die Rechtsstellung des Kämmerers nach dem neuen Gemeindehaushaltsrecht, DVBl. 1976 S. 366 ff.;
  • Scheel, Rechtsstellung und Aufgaben des Kämmerers nach der Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, der gemeindehaushalt 1974 S. 73 ff.;
  • Schmidt-Sicking, Die Rechtsstellung des sonst für das Finanzwesen zuständigen Beamten in Nordrhein-Westfalen, der gemeindehaushalt 1982 S. 153 ff. mwN

Siehe auch

Fußnoten

<references/>