Genossenschaft

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"Genossenschaftliches Wirtschaften ist weder Sozialromantik noch eine Absage an die Rechenhaftigkeit. Nur das Hauptziel des Wirtschaften ist ein anderes: Während der Erfolg einer Kapitalgesellschaft am Gewinn und Börsenkurs gemessen wird, zielt die Genossenschaft darauf ab, für Ihre Mitglieder Nutzen zu produzieren. In der Wissensgesellschaft gewinnen Humanressourcen als Produktionsfaktor an Bedeutung. Wo könnte man die Fähigkeiten engagiertre Menschen besser nutzen als in solidarischen Genossenschaft?"

Dr. Christoph Zöpel, Honorarprofessor der Universität Dortmund und Präsident des BzFdG e.V. in einem Interview in der "die tageszeitung (taz)" am 18.8.2006



Genossenschaften sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern <ref>GenG § 1 Abs. 1 Hs. 1</ref>. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft<ref>GenG § 2</ref>. Die Firma der Genossenschaft muss die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten<ref>GenG § 3 Satz 1</ref>. Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen<ref>GenG § 4</ref>. Die Genossenschaft ist eine Sonderform des rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins<ref>Geschwandtner/Helios, Genossenschaftsrecht: Das neue Genossenschaftsgesetz und die Einführung der Europäischen Genossenschaft, Rudolf Haufe Verlag 2006, ISBN 9783448074963, S. 36</ref>.

Begriffe

  • Identitätsprinzip: Einheit von Mitglieder- und Kundenbeziehung<ref>Geschwandtner/Helios, Genossenschaftsrecht: Das neue Genossenschaftsgesetz und die Einführung der Europäischen Genossenschaft, Rudolf Haufe Verlag 2006, ISBN 9783448074963 S. 17, 37</ref>

Abgrenzung zum Idealverein

Ist es der Zweck eines Vereins, mit einem kaufmännisch organisierten Betrieb Hilfsgeschäfte für die gewerblichen Unternehmungen der Mitglieder auszuführen, so kann er die Rechtsfähigkeit nicht durch Eintragung ins Vereinsregister erwerben, wenn er bei Ausführung der Hilfsgeschäfte dauernd und planmäßig in rechtsgeschäftlich verbindlicher Weise am Rechtsverkehr mit Dritten teilnehmen soll; auf die Entgeltlichkeit der Rechtsgeschäfte kommt es für die Frage, ob ein "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" bezweckt ist, in einem solchen Falle nicht an.<ref>BGH, Beschluss vom 14.07.1966 - II ZB 2/66 = BGHZ 45, 395 Amtlicher Leitsatz</ref>

Satzung

Grundsätze

Die Satzung der Genossenschaft bedarf der schriftlichen Form<ref>GenG § 5</ref>. Die Satzung muss enthalten<ref>GenG § 6</ref>:

1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;

2. den Gegenstand des Unternehmens;

3. Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben;

4. Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Einberufung der Generalversammlung muss durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen; die Bekanntmachung im Bundesanzeiger genügt nicht;

5. Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist.

Die Satzung muss ferner bestimmen<ref>GenG § 7</ref>:

1. den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein;

2. die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, insbesondere den Teil des Jahresüberschusses, welcher in diese Rücklage einzustellen ist, und den Mindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat.

Die Satzung kann bestimmen<ref>GenG § 7a</ref>, dass sich ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen. Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mitglieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteiligung muss für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Mitglieder oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Mitglieder richten. Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen.

Der Aufnahme in die Satzung bedürfen Bestimmungen, nach welchen<ref>GenG § 8 Abs. 1</ref>:

1. die Genossenschaft auf eine bestimmte Zeit beschränkt wird;

2. Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft wird;

3. das Geschäftsjahr, insbesondere das erste, auf ein mit dem Kalenderjahr nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere Dauer als auf ein Jahr bemessen wird;

4. die Generalversammlung über bestimmte Gegenstände nicht mit einfacher, sondern mit einer größeren Mehrheit oder nach weiteren Erfordernissen beschließen kann;

5. die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Personen, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, zugelassen wird.

Die Satzung kann bestimmen<ref>GenG § 8 Abs. 2</ref>, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen werden können. Sie muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können und dass Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, durch investierende Mitglieder nicht verhindert werden können. Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung der Generalversammlung; abweichend hiervon kann die Satzung die Zustimmung des Aufsichtrats vorschreiben. Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.

Muster

Arten<ref>Quelle: Wikipedia - abgerufen am 21.09.2014 um 10:38 Uhr</ref>

Tools

Normen

Änderungen des Genossenschaftsgesetz (GenG)

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Errichtung der Genossenschaft

BGB

  • BGB § 24 ff. (ergänzend bei Gesetzeslücken<ref>Geschwandtner/Helios, Genossenschaftsrecht: Das neue Genossenschaftsgesetz und die Einführung der Europäischen Genossenschaft, Rudolf Haufe Verlag 2006, ISBN 9783448074963, S. 36</ref>)

Rechtsprechung

Publikationen

Wikipedia

Kommentare

Fachbücher

  • Konny Gellenbeck, Gewinn für alle!: Genossenschaften als Wirtschaftsmodell der Zukunft (German Edition) . Westend Verlag. Kindle-Version, ISBN 9783864890116
  • Geschwandtner/Helios, Genossenschaftsrecht: Das neue Genossenschaftsgesetz und die Einführung der Europäischen Genossenschaft, Rudolf Haufe Verlag 2006, ISBN 9783448074963
  • Ingrid Schmale / Johannes Blome-Drees (Hrsg.), Genossenschaft innovativ Genossenschaften als neue Organisationsform in der Sozialwirtschaft, Springer Fachmedien Wiesbaden. Kindle-Version, ISBN 9783658117535

Broschüren

Institutionen

Verbände

Museen

Veranstaltungen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />