Gebietshoheit

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Gebietsänderungen

"Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht Veränderungen des Gebietsbestandes einzelner Gemeinden nicht entgegen. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet Gemeinden nur institutionell, nicht individuell. Auflösungen von Gemeinden, Gemeindezusammenschlüsse, Eingemeindungen und sonstige Gebietsänderungen beeinträchtigen den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts deshalb grundsätzlich nicht. Zum Inhalt des verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung, so wie diese sich historisch entwickelt hat<ref>vgl. zur Bedeutung der geschichtlichen Entwicklung und der verschiedenen historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung BVerfGE 50, 195 [201]; 59, 216 [226 f.]</ref>, gehört jedoch, daß Bestands- und Gebietsänderungen von Gemeinden nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nach Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften zulässig sind <ref>vgl. den Beschluß des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats, BVerfGE 50, 50; BVerfGE 50, 195 [202]</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 12.05.1992 - 2 BvR 470/90; 2 BvR 650/9</ref>

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />