FAQ-Liste Bürgerinformationssatzung

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Auf dieser Seite sammeln wir häufig gestellte Fragen und Argumente zur Bürgerinformationssatzung.

Was bedeutet Informationsfreiheit?

Informationsfreiheit ist ein demokratisches Kontroll- und Mitgestaltungsrecht für alle Bürger. Wo Transparenz und Bürgernähe in der Verwaltung fehlen, besteht ein Demokratiedefizit. Dieses gilt es zu beseitigen.

Informationen, die in öffentlichen Stellen vorhanden sind, gehören der Allgemeinheit, nicht der Behörde. Sie sollten deshalb auch öffentlich zugänglich sein. Die Forderung nach Informationsfreiheit lässt sich auch von der finanziellen Seite her begründen: Das Geld, das öffentliche Stellen verwalten und investieren, gehört den Bürgern. Deshalb sollten öffentliche Stellen dazu verpflichtet sein, ihren verantwortungsvollen Umgang mit öffentlichen Geldern jederzeit unter Beweis zu stellen und gewünschte Informationen offen zulegen.

Wo Informationsfreiheit besteht, hat jedermann das Recht auf einen voraussetzungslosen Zugang zu den Informationen, die in der öffentlichen Verwaltung vorhanden sind. “Voraussetzungslos” heißt: Der Antragsteller muss nicht nachweisen, dass er an der Akteneinsicht ein “rechtliches Interesse” hat (an diese Voraussetzung ist das geltende Akteneinsichtsrecht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz geknüpft). Der Antrag auf Akteneinsicht muss überhaupt nicht begründet werden; jedermann hat das Recht dazu.

“Voraussetzungslos” bedeutet allerdings nicht “bedingungslos”. Ein Informationsfreiheitsgesetz steht im Einklang mit den Schutzbestimmungen anderer Gesetze, wie etwa dem Datenschutz. Es definiert außerdem genau und in engen Grenzen Ausnahmeregelungen, etwa zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, der Strafverfolgung oder der öffentlichen Sicherheit.<ref>Quelle: http://informationsfreiheit.org/information-argumente/</ref>

Kann es Bedenken wegen des Datenschutzes geben?

Die Bürgerinformationssatzung steht im Einklang mit den Schutzbestimmungen anderer Gesetze, wie etwa dem Datenschutz. Sie definiert außerdem genau und in engen Grenzen Ausnahmeregelungen, etwa zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, der Strafverfolgung oder der öffentlichen Sicherheit.<ref>Quelle: http://informationsfreiheit.org/information-argumente/</ref> Es bestehen daher keine Risiken bezüglich des Datenschutzes. Es geht ausschließlich darum, öffentliche Daten öffentlich zu machen. Private Daten bleiben auch nach Einführung einer Bürgerinformationssatzung privat.

Die Oppositionsfraktionen im Bayerischen Landtag haben im Ergebnis erfolglos jeweils einen Gesetzesentwurf zur Regelung des Zugangs zu Informationen im Freistaat Bayern (Informationsfreiheitsgesetz) in das Parlament eingebracht. Im Sinne der Transparenz öffentlicher Datenverarbeitung hat der Bayerische Landesbeauftragte für Datenschutz das Scheitern dieser Gesetzesinitiativen mit Bedauern zur Kenntnis genommen. Klarstellend weist der Bayerische Landesbeauftragte für Datenschutz darauf hin, dass er eine inhaltliche Wechselbeziehung zwischen dem Recht auf Informationszugang und dem Datenschutz als gegeben ansieht(siehe hierzu 23. Tätigkeitsbericht, Nr. 2.7). Dementsprechend erhebt er keine Bedenken gegen ein Informationsfreiheitsgesetz, wenn es Vorschriften enthält, die einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.<ref>Quelle: http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb24/k1.html Ziffer 1.3. - abgerufen am 15.07.2013</ref>

Zitat des Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz. "Eine Informationsfreiheitssatzung muss den Vorrang des Gesetzes beachten. Konkret bedeutet dies: Die Vorgaben des Art. 19 BayDSG (teilweise in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Absätze 2 bis 4 BayDSG) für die Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen müssen auch in Informationsfreiheitssatzungen eingehalten werden."<ref>Quelle: http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb24/k1.html Ziffer 1.3. - abgerufen am 15.07.2013</ref>

Ist das nicht alles zu neu und unerprobt?

"Alle auf das Recht anderer Menschen bezogenen Handlungen, deren Maxime sich nicht mit der Publizität verträgt, sind unrecht." Das hat schon Immanuel Kant in seiner Schrift “Zum ewigen Frieden” im Jahr 1795 ausgeführt. Bei der Forderung nach Transparenz öffentlicher Informationen handelt es sich um eine der Maximen in der Tradition der Aufklärung. Demokratie, Rechtsstaat, Grundrechte und Pressefreiheit basieren auf diesem Konzept und sind das Fundament unseres Wohlstands und unserer Freiheit. Nichts hat sich in der Geschichte der Menschheit so bewährt zum Vorteil des Einzelnen wie diese Maximen der Aufklärung.

In fast 70 Ländern der Welt gibt es Informationsfreiheitsgesetze und damit ein gesetzlich garantiertes Recht auf Akteneinsicht. Schweden blickt auf die längste Tradition zurück; hier gibt es das Akteneinsichtsrecht schon seit dem 18. Jahrhundert. Seit in den USA 1967 der “Freedom of Information Act” (daher der deutsche Begriff “Informationsfreiheits-Gesetz”) in Kraft getreten ist, sind zahlreiche Länder in Europa und der ganzen Welt diesem Beispiel gefolgt – zuletzt Indien, Japan und Mexiko ebenso wie Albanien, Nigeria und die Ukraine. Der moderne Grundsatz der Aktenöffentlichkeit ist ein Erfolg der Menschenrechtsbewegung in den USA, welcher zum Beispiel der Presseagentur AP ermöglichte, einen erfolgreichen Antrag auf Veröffentlichung der Verhörprotokolle in dem Gefangenenlager Guantanamo zu stellen.<ref>Quelle: http://informationsfreiheit.org/woanders/europa-welt/</ref>

Seit dem 1. Januar 2006 gilt in der Bundesrepublik Deutschland ein Akteneinsichtsrecht. Da es aber nur für die Behörden des Bundes gilt liegt es an den Landesparlamenten in den Bundesländer ihren Bürgern ein Recht auf Informationsfreiheit zu geben und Bürger die Möglichkeit, Akten aus den Landes- und Kommunalbehörden einzusehen<ref>Quelle:http://informationsfreiheit.org/woanders/informationsfreiheit-deutschland/</ref>.

Neben dem Bundesgesetz gibt es zur Zeit 11 Landesgesetze in

  1. Berlin (1999)
  2. Brandenburg (1998)
  3. Bremen (2006)
  4. Hamburg (2006)
  5. Mecklenburg-Vorpommern (2006)
  6. Nordrhein-Westfalen (2002)
  7. Saarland (2006)
  8. Schleswig-Holstein (2000)
  9. Thüringen (2007)
  10. Sachsen-Anhalt (2008)
  11. Rheinland-Pfalz (2008)

In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen lehnten bisher die Parlamente ein Akteneinsichtsrecht für ihre Bürger ab.<ref>Quelle: http://informationsfreiheit.org/woanders/bundeslander/</ref>

Für den ungehinderten Zugang der Bürger zu kommunalen Informationen bleibt in Bayern daher nur die Möglichkeit des Erlasses einer kommunalen Informationsfreiheitssatzung (-> Bürgerinformationssatzung).

Warum sind viele Politiker gegen die Informationsfreiheit?

Die aktuell vielfach bestehenden intransparenten Strukturen sichern ein Herrschaftswissen zugunsten einiger weniger. Diese profitieren von ihrem Herrschaftswissen, indem sie mit ihrem Wissensvorsprung Menschen und Sachverhalte manipulieren können. Angebliche Gegenargumente wie Datenschutz halten wir für vorgeschoben. Sie sind wohl eher Teil einer irrationalen Angststrategie denn einer sachlichen Auseinandersetzung. Im Kern kann man sagen: Macht strebt grundsätzlich nach immer mehr Macht. Transparenz und bürgerschaftliche Teilhabe sind Werkzeuge der Machtkontrolle. Dass es denen, die Macht innehaben, nicht gefällt, kontrolliert zu werden, ist verständlich, aber auf keinen Fall akzeptabel.

Was nützt mir eine Bürgerinformationssatzung?

Jeder Bürger kann sich über öffentliche Angelegenheiten in seiner Kommune informieren – auch über Fragen, die in öffentlichen Sitzungen des Stadt- oder Gemeinderates vielleicht nicht ausreichend geklärt wurden. Jeder kann Entscheidungshintergründe, Planungsberichte, Protokolle, Gutachten, Kostenkalkulationen usw. nachlesen.

Bürgerinitiativen können für ihre Arbeit auf Informationen zurückgreifen, die ihnen von betroffener Seite womöglich absichtlich vorenthalten werden. Sie würden einen rechtlich abgesicherten Zugang zum “Herrschaftswissen” erhalten.

Informationsfreiheit ist ein Erfordernis der Pressefreiheit. Journalisten können zuverlässiges Datenmaterial beziehen statt auf die offiziellen Pressemitteilungen der Behörden oder die Auskunftwilligkeit von Insidern angewiesen zu sein. Die Recherche von Journalisten – unverzichtbar als Mittel der Kontrolle – wird so erleichtert.

Für Wirtschaftsunternehmen können Informationen aus der öffentlichen Verwaltung eine wertvolle Entscheidungsgrundlage etwa für Standortausbau, Produktentwicklung, Personalpolitik usw. sein. Die Angst, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse könnten durch publik werden, sind unbegründet. Ein Blick in die USA zeigt, dass Anträge auf Akteneinsicht dort zu 80 Prozent von Privatunternehmen gestellt werden.

Behörden-Mitarbeiter haben persönlich nichts zu verbergen. Einen Antragsteller mit Informationen zu versorgen, ist ein heute vielfach schon selbstverständlicher Service. Eine bürgerfreundliche Behörde zeigt, dass sie sich bewusst ist: Eine Verwaltung ist für die Bürger da – nicht umgekehrt.

Politiker, die sich für ein Akteneinsichtsrecht stark machen, stellen unter Beweis, dass sie modern denken, bürgernah handeln und unsere Demokratie zu stärken bereit sind. Der ehemalige EU-Kommissionspräsident Romano Prodi stellte seinen amtlichen Briefwechsel ins Internet. Diesem guten Beispiel sollten Politiker in Deutschland folgen.

Schließlich hat die Gesellschaft überhaupt einen Nutzen: Informationsfreiheit kann dazu beitragen, Verschwendung von Steuergeldern einzudämmen und Betrug und Korruption zu erschweren.<ref>Quelle: http://informationsfreiheit.org/information-argumente/wozu-informationsfreiheit/</ref>

Warum setzt sich der Bürgerverein so intensiv für eine Bürgerinformationssatzung ein?

Der Bürgerverein will an den Kommunalwahlen 2014 für den Burgkunstadter Stadtrat mit einer eigenen Liste teilnehmen. Sollten wir gewählt werden, wollen wir auch effektive und gute Stadtratsarbeit leisten. Laut Bayer. Gemeindeordnung hat jedoch nicht einmal ein einzelner Stadtrat die Möglichkeit, Akteneinsicht oder bestimmte Informationen zu einem kommunalen Thema zu fordern. Bei seinen Entscheidungen ist der einzelne Stadtrat auf die von der Stadtverwaltung freiwillig zur Verfügung gestellten Unterlagen angewiesen. Ferner unterliegt er einer weitgehenden Verschwiegenheitspflicht, die dazu führt, dass er viele Informationen, die er im Rahmen seiner Stadtratstätigkeit erhält, nicht an die Öffentlichkeit weitergeben darf. Diese Regelungen dienen nach unserer Auffassung im Ergebnis eher dem Erhalt bestehender Machtstrukturen und der Verteidigung von Herrschaftswissen denn dem Gemeinwohl. Eines unserer Kernthemen ist die Beteiligung von Bürgern an den politischen Entwicklungen in Burgkunstadt. Öffentlichkeit ist die Grundlage für Vertrauen in ein Gemeinwesen, Information ist die Grundlage für gute Entscheidungen. Nur mit einer Bürgerinformationssatzung können nach unserer festen Überzeugung Bürger und Stadträte diejenigen Informationen erlangen, die für gute Qualität und Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen notwendig sind.

Ist es nicht sehr aufwändig, etwa die Bauleitplanung online zu stellen?

Die Bauleitplanung von Burgkunstadt (Ziffer 9 der BIS) ist bereits online abrufbar unter http://www.bauleitplanung.bayern.de/index2.html .

Ist das angesichts der "Knappheit der Finanzen" nicht zu teuer?

Nach den bisheirgen Erfahrungen hat sich in keinem Falle das von den Gegnern oftmals angeführte Szenario einer "Antragsflut" bewahrheitet. Die Bürger machen vielmehr besonnen und zurückhaltend von dem Auskunftsrecht Gebrauch<ref>Zahlen bei Löffler, Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht,..., 5. Aufl. 2006, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406534317 LPG § 4 Rdnr. 31</ref>. Darüber hinaus können Sparsamkeitsbestrebungen nicht den Wert der Verwirklichung demokratischer Rechte aufwiegen<ref>Löffler, Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht,..., 5. Aufl. 2006, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406534317 LPG § 4 Rdnr. 31</ref>: "Demokratische Einrichtungen lassen sich nicht mit dem Argument...ersetzen, Demokratie sei zu teuer."<ref>Löffler, Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht,..., 5. Aufl. 2006, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406534317 LPG § 4 Rdnr. 31</ref> Im Übrigen können für die Auskünfte Gebühren und Auslagen nach der Kostensatzung erhoben werden, die den Verwaltungsaufwand decken sollen.

Fußnoten

<references />