Bürgerinformationssatzung

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Entwurf einer Bürgerinformationssatzung (Informationsfreiheitssatzung) - Version 1.2, 21. Januar 2014

Die Stadt Burgkunstadt erlässt aufgrund der Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. 1998, S. 796), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366) folgende Satzung über den Zugang zu gemeindlichen Informationen:

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Burgkunstadt (Bürgerinformationssatzung/Informationsfreiheitssatzung)

§ 1 Zweck, Anspruchsberechtigung

(1) Zweck dieser Satzung ist es, den freien Zugang zu den bei der Stadt Burgkunstadt vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Die Satzung legt die Voraussetzungen fest und bestimmt das Verfahren, durch das die Informationen zugänglich gemacht werden.

(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.

(3) Das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der Stadt Burgkunstadt geführten Akten kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(4) Jeder Bürger der Stadt Burgkunstadt hat nach Maßgabe dieser Satzung Anspruch auf Veröffentlichung der in § 3 genannten Informationen sowie unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen durch die Stadt Burgkunstadt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf sonstigen Informationsträgern bei der Stadt Burgkunstadt vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.

(2) Auskunftspflicht ist die Pflicht, Informationen auf Antrag nach Maßgabe dieser Satzung einem Antragsteller zugänglich zu machen.

(3) Veröffentlichungspflicht ist die Pflicht, Informationen in digitaler Form zu veröffentlichen.

(4) Informationspflicht umfasst die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht.

(5) Veröffentlichungen sind digitale Dateien in einem wiederverwendbaren Format, die von der Stadt Burgkunstadt als Telemedien im Internetdienst des World Wide Web unter http://www.burgkunstadt.de allgemein zugänglich herausgegeben werden.

(6) die Stadt Burgkunstadt umfasst die Behörden der Stadt Burgkunstadt im Sinne des § 1 Absatz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Auskunftspflichtige Stellen, die freien Zugang zu Informationen gewährleisten, sind die Behörden der Stadt Burgkunstadt.

(8) Bürger ist jeder Gemeindebürger im Sinne des Art. 15 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Veröffentlichungspflicht

Die Stadt Burgkunstadt veröffentlicht unter Wahrung der Grundsätze der §§ 6 bis 10 dieser Satzung folgende Informationen von allgemeinem und öffentlichem Interesse auf ihren offiziellen Internetseiten:

1. Tagesordnungen, Beschlüsse und Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse und Gremien. Bei nichtöffentlichen Sitzungen wird der Beschluss zur Nichtöffentlichkeit und ihr Grund veröffentlicht. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind zu veröffentlichen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

2. Partner, Gegenstand und wesentliche Vertragspflichten der Verträge der Daseinsvorsorge unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner (§ 8),

3. amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte,

4. Information über Thema, Kosten und Zweck von Gutachten und Studien, soweit sie von der Stadt Burgkunstadt oder auf Begehren der Bürger in Auftrag gegeben wurden,

5. Subventions-und Zuwendungsbescheide, die die Stadt Burgkunstadt betreffen,

6. Entscheidungen in Gerichtsverfahren, an denen die Stadt Burgkunstadt beteiligt ist,

7. öffentliche Pläne, insbesondere Bauleitpläne.

§ 4 Ausgestaltung der Auskunftspflicht

(1) Alle nicht bereits nach § 3 veröffentlichten Informationen sind nach Maßgabe dieser Satzung auf Antrag zugänglich zu machen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann wählen, ob ihr oder ihm von der Stadt Burgkunstadt Auskunft erteilt, Akteneinsicht gewährt oder die Informationsträger zugänglich gemacht werden, die die begehrten Informationen enthalten. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht. Im Antrag sind die begehrten Informationen zu benennen. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die Stadt Burgkunstadt der Antragstellerin oder dem Antragsteller Hilfe zu leisten.

(2) Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Zuständige Stelle ist die Diensttstelle der Stadt Burgkunstadt, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Ist die Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, nicht die zuständige Stelle, so hat sie die nach Satz 2 zuständige Stelle zu ermitteln und den Antrag dorthin weiterzuleiten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die zuständige Stelle zu informieren.

(3) Wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt wird, stellt die Stadt Burgkunstadt ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten dafür zur Verfügung und gestattet die Anfertigung von Notizen.

(4) Die Stadt Burgkunstadt stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.

(5) Die Stadt Burgkunstadt kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angibt.

§ 5 Erledigung des Antrages

(1) Die Stadt Burgkunstadt macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen zugänglich.

(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers.

(3) Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 auf einen Monat verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.

§ 6 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung

Der Informationszugang ist insbesondere dann nicht zu gewähren, wenn

(1) die Preisgabe der Informationen dem Wohl des Bundes, des Landes oder der Stadt Burgkunstadt Nachteile bereiten würde,

(2) die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen,

(3) durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde, oder

(4) die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefährden würde.

§ 7 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses

(1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde.

(2) Geheim zu halten sind Protokolle aus vertraulichen Beratungen

(3) Informationen, die nach Absatz 1 und 2 vorenthalten worden sind, sind jedoch spätestens und unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt bei vertraulichen Beratungen nur für Ergebnisprotokolle.

§ 8 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann abgelehnt werden, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit erheblich überwiegen. In diesem Falle hat die Stadt der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 9 Schutz personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Angaben sind jeweils vor der Veröffentlichung (§ 3) unkenntlich zu machen. Dies beinhaltet, dass elektronische Dokumente nicht nach personenbezogenen Informationen durchsuchbar sein dürfen. Dies gilt nicht, wenn die betroffene Person der Veröffentlichung zustimmt. Die Zustimmung kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt widerrufen werden.

(2) Die beantragte Bekanntgabe personenbezogener Daten (§ 4) hat nur zu erfolgen, soweit keine geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. Sie ist nur analog zu den Voraussetzungen für eine Datenübermittlung personenbezogener Daten nach Art. 19 BayDSG zulässig. Entsprechendes gilt für die weitere Verwendung der empfangenen personenbezogenen Daten durch den Antragsteller; diese darf nur zweckgebunden erfolgen.

(2) Soweit spezialgesetzliche Regelungen eine Offenbarung derartiger Informationen ausschließen, ist der Antrag unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen abzulehnen.

§ 10 Trennungsprinzip

Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments den Schutzbestimmungen der §§ 6 bis 9 unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugänglich gemacht.

§ 11 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten

Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.

§ 12 Kosten

Mündlich oder telefonisch erteilte sowie einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Für weitergehende Auskünfte sind die Gebühren so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Gebührensätze richten sich nach dem bestehenden Kostenverzeichnis und sollen nicht höher sein als einhundert Euro. Über die Höhe der Gebühren ist die Antragstellerin oder der Antragsteller vorab zu informieren.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung).