Engere persönliche Lebenssphäre

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Übersicht

"Kommt hiernach eine Verletzung von Einzelgrundrechten nicht in Betracht, so bleibt als Prüfungsmaßstab nur das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Dieses ergänzt als "unbenanntes" Freiheitsrecht die speziellen ("benannten") Freiheitsrechte, die, wie etwa die Gewissensfreiheit oder die Meinungsfreiheit, ebenfalls konstituierende Elemente der Persönlichkeit schützen. Seine Aufgabe ist es, im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der "Würde des Menschen" (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen; diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit. Wie der Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 1 GG zeigt, enthält das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ein Element der "freien Entfaltung der Persönlichkeit", das sich als Recht auf Respektierung des geschützten Bereichs von dem "aktiven" Element dieser Entfaltung, der allgemeinen Handlungsfreiheit<ref>(vgl. BVerfGE 6, 32)</ref>, abhebt. Demgemäß müssen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts enger gezogen werden als diejenigen der allgemeinen Handlungsfreiheit: Es erstreckt sich nur auf Eingriffe, die geeignet sind, die engere Persönlichkeitssphäre zu beeinträchtigen<ref>(vgl. BVerfGE 34, 238 [247] - heimliche Tonbandaufnahme; BGHZ 24, 72 [81]; 27, 284 [287])</ref>.

Wegen der dargelegten Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ebenso wie die des Bundesgerichtshofs, den Inhalt des geschützten Rechts nicht abschließend umschrieben, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet. So sind als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt die Privatsphäre, Geheimsphäre und Intimsphäre<ref>(vgl. etwa BVerfGE 27, 1 [6] - Mikrozensus; 27, 344 [350 f.] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 34, 238 [245 f.] - heimliche Tonbandaufnahme; 47, 46 [73] - Sexualkundeunterricht; 49, 286 [298] Transsexuelle)</ref>, die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person<ref>(BVerfGE 35, 202 [220] Lebach)</ref>, das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort<ref>(BVerfGE 34, 238 [246])</ref> und unter bestimmten Umständen das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben<ref>(vgl. BVerfGE 34, 269 [282 f.] - Soraya)</ref>. Diese Ausformungen des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht müssen entsprechend beachtet werden, wenn es sich um gerichtliche Entscheidungen über kollidierende Interessen nach Vorschriften des Privatrechts handelt<ref>(vgl. BVerfGE 35, 202 [221])</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 Abs. 12 ff.</ref>

Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre

"Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den engeren persönlichen Lebensbereich und die Erhaltung seiner Grundbedingungen<ref>(vgl. BVerfGE 54, 148 [153 f.]; 79, 256 [268])</ref>. Es umfaßt unter anderem das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre<ref>(vgl. BVerfGE 89, 69 [82 f.])</ref>. Dazu gehören der familiäre Bereich und die persönlichen, auch die geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner<ref>(vgl. BVerfGE 27, 344 [350 f.])</ref>. Darüber hinaus schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, inwieweit und gegenüber wem er persönliche Lebenssachverhalte offenbart<ref>(vgl. BVerfGE 65, 1 [43 f.])</ref>.

2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, hat der Einzelne die Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden<ref>(vgl. BVerfGE 65, 1 [44])</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 06.05.1997 - 1 BvR 409/90 Abs. 15 und 16</ref>

Recht auf sexuelle Selbstbestimmung

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>