Diensteid

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Nach BeamtStG § 38 Abs. 1 haben Beamtinnen und Beamte einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.

Nach BayBG Art. 73 Abs. 1 hat der Diensteid nach BeamtStG § 38 für bayerische Beamte folgenden Wortlaut:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

Normen

Beamtenstatusgesetz (Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - BeamtStG)

Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)

Siehe auch