Betretungsrecht

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GG Art. 13 Abs. 1 "erklärt die „Wohnung“ für unverletzlich. Die Verfassungsnorm soll die Privatsphäre in räumlicher Hinsicht schützen. In diese dürfen der Staat oder von ihm ermächtigte Dritte grundsätzlich nicht gegen den Willen der Bewohner eindringen. Im Interesse eines wirksamen Schutzes hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der „Wohnung“ weit ausgelegt. Er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume<ref>(vgl. BVerfGE 32, 54 <68 ff.>; 76, 83 <88>; 97, 228 <265>)</ref>".<ref>BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 Abs. 26</ref>

Abgrenzung zur Durchsuchung

Betretungs- und Besichtigungsrechte sind keine Durchsuchungen.<ref>BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 Abs. 58</ref> Es kommt somit in Bezug auf Wohnraum (zu Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen siehe unten) GG Art. 13 Abs. 7 zur Anwendung:

"Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden."

Arbeits-, Betriebs- und Geschädtsräume

"Die prinzipielle Unverletzlichkeit der Wohnung wird in Art. 13 Abs. 3 GG dadurch gesichert, daß "Eingriffe und Beschränkungen", die nicht "Durchsuchungen" sind, nur unter ganz bestimmten, genau umschriebenen Voraussetzungen vorgenommen werden dürfen. Bei Wohnräumen im engeren Sinn entspricht diese strenge Begrenzung der zulässigen Eingriffe dem grundsätzlichen Gebot unbedingter Achtung der Privatsphäre des Bürgers. Zwar geht es zu weit, wenn der Bundesminister der Justiz annimmt, die Vorbehaltsschranken des Abs. 3 seien "der Sache nach (nur) auf Wohnräume zugeschnitten"; denn sowohl "zur Bekämpfung von Seuchengefahr" als auch "zum Schutze gefährdeter Jugendlicher" (namentlich unter dem Gesichtspunkt des Jugendarbeitsschutzes) kann auch das Betreten von Betriebs- und Arbeitsräumen durch die zuständigen Behörden sachdienlich und erforderlich sein. Doch kann es in der Tat als fraglich erscheinen, ob bei Einbeziehung der Geschäftsräume in den Geltungsbereich des Art. 13 Abs. 3 GG das in einer Reihe von Gesetzen den Verwaltungsbehörden eingeräumte Recht, zu Kontrollzwecken Betriebsräume zu betreten und darin Besichtigungen und Prüfungen verschiedener Art vorzunehmen, eine zureichende verfassungsrechtliche Grundlage hat. Zwar wird in manchen Fällen der Zweck der "Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" den Eingriff rechtfertigen, zumal bei der weiten, die mittelbare Gefahrenverhütung einschließenden Auslegung dieser Klausel, wie sie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 1964<ref>(BVerfGE 17, 232 [251 f.])</ref> zugrunde liegt. Soweit aber den mit der Wirtschafts-, Arbeits- und Steueraufsicht betrauten Behörden das Recht eingeräumt wird, Betriebs- und Geschäftsräume zu betreten, um dort im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Auskunftserteilung Geschäftsbücher und Akten zu prüfen oder Waren und Einrichtungen zu besichtigen, wäre eine verfassungsrechtliche Grundlage für diese Maßnahmen nach herkömmlicher Auslegung nur durch eine nicht mehr vertretbare Überdehnung des Anwendungsbereichs des Abs. 3 zu gewinnen. Auf der anderen Seite ist dem Minister darin zuzustimmen, daß solche Betretungs- und Besichtigungsrechte vielfach ein unentbehrliches Kontrollinstrument der modernen Wirtschaftsaufsicht darstellen; ihre Bedeutung für einen wirksamen und gleichmäßigen Gesetzesvollzug wächst sogar noch mit dem Eindringen öffentlich-rechtlicher Steuerungselemente in die Wirtschaftsführung privater Unternehmen und der ihr korrespondierenden Verfeinerung und Intensivierung der Wirtschaftsaufsicht im weitesten Sinne."<ref>BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 Abs. 59</ref>

In einer Reihe von Gesetzen ist den Behörden der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung - wie namentlich den Handwerkskammern in § 17 Abs. 2 HandwO - das Recht eingeräumt, zu Kontrollzwecken Geschäftsräume zu betreten und darin Besichtigungen und Prüfungen verschiedener Art vorzunehmen. Dieses ist zwar "nicht als Eingriff im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG anzusehen<ref>(vgl. BVerfGE 32, 54 <73 ff.>)</ref>. Allerdings müssen auch für solche Betretungs- und Besichtigungsrechte von Verfassungs wegen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Beeinträchtigung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auszuschließen<ref>(vgl. BVerfGE 32, 54 <77> )</ref>."<ref> BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 Abs. 27</ref>

Zunächst ist eine besondere gesetzliche Vorschrift notwendig, die zum Betreten der Räume ermächtigt.<ref> BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 Abs. 28</ref>

Diese Vorschrift muss auch dem weiteren Erfordernis genügen,

Stadt Burgkunstadt

Stadtrat

  • Stadtratssitzung am 03.05.2016
    • Mustersatzung (EWS) § 20: (1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen. (2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.  
    • Siehe hierzu auch die Anmerkungen des Ministeriums sowie die Stellungnahme der Fraktion des Bürgervereins

Normen

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 2
  • GG Art. 12
  • GG Art. 13 Abs. 7: Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

  • WHG § 101 Abs. 1 (Befugnisse der Gewässeraufsicht): Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Gewässeraufsicht befugt,
  1. Gewässer zu befahren,
  2. technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,
  3. zu verlangen, dass Auskünfte erteilt, Unterlagen vorgelegt und Arbeitskräfte, Werkzeuge und sonstige technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden,
  4. Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit zu betreten,
  5. Wohnräume sowie Betriebsgrundstücke und -räume außerhalb der Betriebszeit zu betreten, sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, und
  6. jederzeit Grundstücke und Anlagen zu betreten, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 4 und 5 gehören.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 5 eingeschränkt. Sind Gewässerschutzbeauftragte bestellt, sind sie auf Verlangen der Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach Satz 1 hinzuzuziehen.

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

  • GO Art. 24 Abs. 3:
    • In Satzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 und in Satzungen, die auf Grund anderer Gesetze, die auf diesen Artikel verweisen, erlassen werden, kann bestimmt werden, daß die von der Gemeinde mit dem Vollzug dieser Satzungen beauftragten Personen berechtigt sind, zur Überwachung der Pflichten, die sich nach diesen Satzungen und Gesetzen ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.
    • (siehe hierzu BayVerfGH, Entscheidung vom 10.10.2007 - 15-VII-06: GO Art. 24 Abs. 3 ist - soweit er Wohnungen betrifft - in verfassungskonformer Auslegung um die Einschränkungen zu ergänzen, die sich aus dem unmittelbar anzuwendenden GG Art. 13 Abs. 7 ergeben.)<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Ortsrecht

Mustersatzungen

  • Muster für eine gemeindliche Entwässerungssatzung - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. März 2012  Az.: IB1-1405.12-5 § 20
  • Mustersatzung (EWS) § 20: (1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen. (2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt. (EWS)

Stadt Burgkunstadt

Geltendes Recht
de lege ferenda

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

  • BayVGH, Urteil vom 03.11.2014 - 4 N 12.2074
    • Stichworte: Entwässerungssatzung, Betretungsrecht, EWS, Abwasseruntersuchung, Mustersatzung, Wasserhaushaltsgesetz, Kostentragungspflicht, Dichtheitsprüfung, Grundstückseigentümer, Normenkontrollsache, Entwässerungsanlage, Intervall, Zöllner, Rechtsquelle, Landesanwaltschaft, Rechtsgrundlage, Greve, Decker -
    • Leitsatz: 1. Für eine in einer Entwässerungssatzung geregelte Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers für von der Gemeinde veranlasste Abwasseruntersuchungen fehlt es an einer formal-gesetzlichen Rechtsgrundlage.<ref>(amtlicher Leitsatz)</ref> 2. Ein in einer Entwässerungssatzung geregeltes Betretungsrecht für Grundstücke ist unwirksam, wenn es sich nicht im von Art. 24 Abs. 3 GO vorgegebenen Rahmen hält.<ref>(amtlicher Leitsatz)</ref>
    • "Das Betretungsrecht, das in § 17 Abs. 3 EWS geregelt ist, bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl. BayVGH, U. v. 20.5.1999 - 23 B 98.3295 - juris Rn. 22). Eine solche gesetzliche Ermächtigung findet sich in Art. 24 Abs. 3 GO (der nach der Vorgabe des VerfGH verfassungskonform auszulegen ist, vgl. VerfGH vom 10.10.2007 - Vf. 15-VII-06 - juris Rn. 17). Die streitgegenständliche EWS hält sich jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht an die dort normierte Vorgabe, sondern geht darüber hinaus. Abweichend von der gesetzlichen Ermächtigung regelt sie Betretungsrechte auch für Bedienstete anderer (staatlicher) Behörden; zudem fehlen die im Gesetz enthaltenen weiteren Beschränkungen, wonach das Betreten nur zu angemessener Tageszeit und im erforderlichen Umfang zulässig ist. § 17 Abs. 3 EWS ist daher für unwirksam zu erklären."<ref>Abs. 25</ref>
  • BayVGH, Urteil vom 02.10.2012 - 10 BV 09.1860 - Betretungsrecht zum Zweck der Feuerbeschau: 1. Art. 38 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 Satz 1 LStVG (juris: LStrVG BY) verpflichtet die Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Anlagen, die der Feuerbeschau unterliegen, nicht dazu, der Öffentlichkeit nicht frei zugängliche Gebäude- und Anlagenbereiche ohne vorherige Ankündigung der Feuerbeschau zugänglich zu machen. 2. Die mit der Durchführung der Feuerbeschau Beauftragten dürfen daher in Anwesen mit mehreren Mietern solche Bereiche nicht mit Hilfe einzelner Mieter ohne vorherige Information des Vermieters betreten.<ref>Amtliche Leitsätze</ref> Orientierungsätze: 1. Art. 13 Abs. 1 GG schützt die dem Publikum nicht eröffneten Betriebs- und Geschäftsräume in besonderem Maße. Auch die Treppenhäuser und Flure, die der Öffentlichkeit nur insoweit zugänglich sind, als es die übliche Benutzung von Wohn- und Geschäftsräumen insbesondere in Form von Besucher-, Kunden- und Lieferverkehr mit sich bringt, unterfallen dem Schutzbereich der Norm (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1987 - 3 C 52/85 -, BVerwGE 78, 251). 2. Beeinträchtigungen des Grundrechts nach Art. 13 Abs. 1 GG durch das Betreten und Besichtigen von Betriebs- und Geschäftsräumen, die - wie die Feuerbeschau - keine Durchsuchung darstellen, sind zulässig, wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift dazu ermächtigt, die den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lässt und das Betreten und Besichtigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54). 3. Über die Benachrichtigung und das damit verbundene Verlangen der Behörde, das Gebäude oder die Anlage zum mitgeteilten Zeitpunkt zugänglich zu machen, hinaus muss keine Terminabstimmung erfolgen. Die Regelungen des LStrVG BY enthalten zudem keine Aussage darüber, welcher Zeitraum zwischen der Ankündigung der Feuerbeschau und ihrer Durchführung liegen muss. Auch kurzfristig angekündigte Feuerbeschauen sind daher nicht ausgeschlossen. 4. Zwar ist die Ermittlung einer Vielzahl von Eigentümern durchaus mit nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. Dies wiegt aber angesichts des durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Informationsrechts des Betriebsinhabers nicht so schwer, dass es eine Auslegung von Art. 38 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 Satz 1 LStrVG BY rechtfertigen könnte, die es gestattet, sich generell mit Hilfe eines Mieters ohne vorherige Information des Vermieters Zugang zu den der Öffentlichkeit nicht frei zugänglichen Bereichen zu verschaffen. 5. Der Verurteilung zu einem Ordnungsgeld muss gemäß § 890 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 VwGO eine entsprechende Androhung vorausgehen, die auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen wird, aber auch bereits in dem zur Unterlassung verpflichtenden Urteil enthalten sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.1991 - I ZR 218/89 -, NJW 1992, 749). - Stichwörter: Feuerbeschau ohne Vorankündigung; öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; Beeinträchtigung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung; Eigentumsbeeinträchtigung; Rechtswidrigkeit; Zugänglichmachen von Gebäuden und Anlagen; Informationsrecht des Vermieters; Wiederholungsgefahr; Ordnungsgeldandrohung - Schlagworte:

Androhung, Ankündigung, Anlage, Anlagenbereich, Antrag, Beauftragter, Besichtigung, Besitzer, Betretungsrecht, Betriebsinhaber, Betriebsraum, Durchführung, Durchsuchung, Eigentumsbeeinträchtigung, Eigentümer, Ermittlung, Ermächtigung, Festsetzung, Feuerbeschau, Flur, Gebäude, Gebäudebereich, Geschäftsraum, Gläubiger, Information, Mieter, Mitbesitzer, Ordnungsgeld, Prüfung, Terminabstimmung, Treppenhaus, Unverletzlichkeit, Urteil, Verhältnismäßigkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Vermieter, Verwaltungsaufwand, Vorankündigung, Wiederholungsgefahr, Wohnung, Zeitspanne, Zugänglichkeit, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Öffentlichkeit

VGH Baden-Württemberg

Publikationen

Lexika

Kommentare

  • Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand 28. Ergänzungslieferung Dezember 2015, ISBN 9783406684043 Art. 24 Rdnr. 18

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>