§ 324 StGB als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB?

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"Die Definition des Schutzgesetzes setzt voraus, dass eine Norm zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Soweit eine Norm lediglich allgemeinschützenden Charakter hat, liegt demgegenüber kein Schutzgesetz vor<ref>(Sprau, in: Palandt, 74. Aufl. 2015, § 823, Rn. 58)</ref>. Der 29. Abschnitt des StGB, zu dem auch § 324 StGB gehört, soll bereits ausweislich der amtlichen Überschrift "die Umwelt" schützen, mithin legt bereits die systematische Stellung der Norm nahe, dass sie ausschließlich allgemeinschützenden Charakter hat. Entsprechend wird dem 29. Abschnitt des StGB auch insgesamt ein individualschützender Charakter abgesprochen<ref>(so ausdrücklich: Fischer, in: Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, vor § 324, Rn. 3)</ref>. Dies gilt auch für § 324 StGB. Dieser dient ganz allgemein dem Gewässerschutz. Hierdurch soll die Reinheit der Gewässer als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen geschützt, also die Erhaltung ihres naturgegebenen Zustandes im Interesse der Allgemeinheit gewährleistet werden<ref>(Fischer, a.a.O., § 324, Rn. 2; ähnlich: Heine/Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 324, Rn. 1)</ref>. In konsequenter Fortsetzung dieser Auslegung des §§ 324 StGB als ausschließlich allgemeinschützender Norm wird in der Literatur auch ausdrücklich verneint, dass § 324 StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstellt<ref>(Knopp in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG/StGB, 49. EL September 2015, § 324 Rn. 24)</ref>."<ref>LG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2016 - 7 O 242/15 Abs. 58 f.</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>