Nachbarschutz im nicht beplanten Innenbereich

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Drttschützend

Kein Drittschutzcharakter

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 = BVerwGE 94, 151:
    • "1. Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen unterliegen, sind sie Gegenstand der revisionsgerichtlichen Auslegung und Überprüfung.
    • 2. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht.
    • 3. Ein Verstoß gegen das in BauNVO § 15 I enthaltene Rücksichtnahmegebot ist ausgeschlossen, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt.
    • 4. Auch Festsetzungen nach BauNVO § 12 II sind nachbarschützend.
    • 5. § 12 II BauNVO stellt auf den gebietsbezogenen Bedarf an Stellplätzen und Garagen ab.
    • 6. Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht.
    • 7. Die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne hat kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion."<ref>Amtliche Leitsätze 1 bis 7</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 = NVwZ 1987, 128: "Das in dem Begriff des „Einfügens“ iSd BBauG § 34 Abs 1 aufgehende Gebot der Rücksichtnahme bezieht sich nur auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Fügt sich ein Vorhaben nicht ein, weil es die gebotene Rücksicht vermissen läßt, und wirkt das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall drittschützend, so steht dem Erfolg der Nachbarklage nicht entgegen, daß das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften einhält."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 50.82 = NJW 1986, 393: "1. Sowohl in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet als auch in einem im unbeplanten Innenbereich liegenden Gebiet, in dem nur gewohnt wird, kann auf hinreichend großen Grundstücken ein privater Tennisplatz zulässig sein, wenn er sich als untergeordnete Nebenanlage darstellt und nach seiner Lage auf dem Grundstück nicht zu Störungen der Wohnruhe der Nachbarn führt. 2. Führen die von einem privaten Tennisplatz ausgehenden Geräusche zu Störungen der Wohnruhe der Nachbarn, so kann das Vorhaben im Sinne des § 34 BBauG 1960 nach der vorhandenen Bebauung bedenklich sein (Maßstab des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs, Urteil des Senats vom 29. November 1974 - BVerwG 4 C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46). Im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976/79 wird sich ein Tennisplatz unter diesen Umständen nicht einfügen. In beiden Fällen kann das in diesen Vorschriften angelegte Rücksichtnahmegebot verletzt sein."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 = BVerwGE 67, 334: "BauNVO § 15 Abs. 1 stellt sich u.a. als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots dar und kann nach Maßgabe der im Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 32, 122 [BVerwG 22.05.1969 - VIII C 14/68] dargestellten Grundsätze in Ausnahmefällen drittschützende Wirkung haben (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 71.71 - DVBl. 1974, 358)."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 = MDR 1981, 785: "1. Zur nachbarschützenden Wirkung von in einem Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen der Geschoßzahl und der Geschoßflächenzahl und zur Befreiung von solchen Festsetzungen. 2. Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des§ 34 BBauG 1960/§ 34 Abs. 1 BBauG 1976/79; es kann in besonderen Fällen nachbarschützende Wirkung haben (im Anschluß an das Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 [126])."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>