Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach

  • Art und Maß der baulichen Nutzung,
  • der Bauweise und
  • der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt
  • und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. (BauGB § 34 Abs. 1)

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich gemäß BauGB § 34 Abs. 2 die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO)in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist BauGB § 31 Abs. 1, im Übrigen ist BauGB § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (BauGB § 34 Abs. 2)

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 173 f.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>