Kommunale Zusammenarbeit

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Formen der kommunalen Zusammenarbeit

Arbeitsgemeinschaft

Gemeinden, Landkreise und Bezirke können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Arbeitsgemeinschaft bilden. An ihr können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts beteiligen. (KommZG Art. 4 Abs. 1)

Die Arbeitsgemeinschaft befaßt sich mit Angelegenheiten, welche die an ihr Beteiligten gemeinsam berühren. Sie dient insbesondere dazu, Planungen der einzelnen Beteiligten und das Tätigwerden von Einrichtungen aufeinander abzustimmen, gemeinsame Flächennutzungspläne vorzubereiten und die gemeinsame wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen. (KommZG Art. 4 Abs. 2)

Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen gegenüber Dritten nicht berührt. (KommZG Art. 4 Abs. 3)

In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft und, soweit das erforderlich ist, die Geschäftsordnung und die Deckung des Finanzbedarfs zu regeln. Der Vertrag wird wirksam, sobald er von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist. In dem Vertrag kann ein anderer Zeitpunkt für sein Wirksamwerden bestimmt werden. (KommZG Art. 4 Abs. 4)

Zweckvereinbarung

Zweckverband

Gemeinsames Kommunalunternehmen

Verwaltungsgemeinschaft

Die Verwaltungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestands der beteiligten Gemeinden. Sie erfüllt öffentliche Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (Verwaltungsgemeinschaftsordnung – VGemO) und dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft ihrer Mitglieder. Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie kann Dienstherr von Beamten sein. (VGemO Art. 1)

Verwaltungsgemeinschaften können nach VGemO Art. 2 Abs. 1 gebildet werden,

1. wenn die beteiligten Gemeinden einverstanden sind,

2. gegen den Willen beteiligter Gemeinden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen; die beteiligten Gemeinden sind vorher zu hören.

Verwaltungsgemeinschaften werden durch Gesetz gebildet oder erweitert (VGemO Art. 2 Abs. 3).

Nach VGemO Art. 4 Abs. 1 Satz 1 nimmt die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlaß von Satzungen und Verordnungen.

Stadt Burgkunstadt

Ausschuss für kommunale Zusammenarbeit

Nach § 7 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt wird in der Stadt Burgkunstadt ein Ausschuss für kommunale Zusammenarbeit mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:

  • Beratung der kommunalen Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden

Status Quo

Normen

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)

Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (Verwaltungsgemeinschaftsordnung – VGemO)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

2020.6-I Richtlinie für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 26. November 2012 Az.: IB3-1440.1-26

Rechtsprechung

Publikationen

Dissertationen

  • Ulrike Dinglreiter, Katastrophenschutz und Klimawandel in Thüringen : ThürBKG und ThürKGG als Instrumente im Umgang mit den Folgen des Klimawandels / Ulrike Dinglreiter. - Burgkunstadt : DTPS, 2012. - 209 S. Jena, Univ., Diss., 2012

Fachbücher

Fachaufsätze

Behördliche Informationen

Studien

Broschüren

Presseberichte

Einzelfälle

Siehe auch

Institutionen

Fußnoten

<references />