Spenden

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Rechtsprechung

Richtlinien

für den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlich en Zuwendungen für kommunale/gemeinnützige Zwecke vom Bayerischen Staatsministerium des Innern gemeinsam erarbeitet mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und den kommunalen Spitzenverbänden in Bayern]

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 Seite 295 ff.

Presseberichte

  • Augsburger Allgeeine vom 30.06.2008 - Wertingen - Untreue und Betrug: Zwei Bürgermeister unter Verdacht - "Zuschuss der staatlichen Städtebauförderung für einen Privatinvestor beantragt. Der Staat gab 60.000 Euro unter der Bedingung, dass sich die Stadt mit weiteren 40.000 Euro beteiligt. .. Der Investor [überwies] an die Stadt zuletzt 35.000 Euro als Spende für Kultur- und Vereinszwecke.

Quellen

Zitate

  • "Danach sei es nicht zu beanstanden, wenn ein zukünftiger Amtsträger eine Spende annehme, weil sich der Geber von seiner Wahl beispielsweise eine allgemein umweltfreundliche Politik oder einen Ausbau der Radwege verspreche. Strafbar werde die Annahme einer Spende aber dann, wenn ein Wahlkampfkandidat wisse, dass in seiner Legislaturperiode Entscheidungen getroffen werden müssen, die den Spender betreffen. Die Annahme der Wahlkampfunterstützung sei nicht erst dann strafbar, wenn der Spender bereits ein ganz konkretes Projekt in Planung habe und sich für dieses konkrete Vorhaben eine für ihn günstige Amtshandlung des Kandidaten erhoffe."<ref>Quelle: http://www.welt.de/nrw/article1141071/BGH-bestaetigt-Freispruch-fuer-Kremendahl.html - abgerufen am 25.09.2014 um 11:43 Uhr</ref>

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />