Bürgerinformationssatzung
(6.6.2013) Der Bürgerverein Burgkunstadt startet eine Kampagne zur Einführung einer Bürgerinformationssatzung in Burgkunstadt. Durch die Bürgerinformationssatzung soll die Stadt Burgkunstadt verpflichtet werden, von sich aus bestimmte Informationen wie Stadtratsprotokolle oder Haushaltsinformationen zu veröffentlichen oder auf Antrag einem Bürger der Stadt Burgkunstadt zugänglich zu machen. Die Bürgerinformationssatzung orientiert sich an den bereits in über 50 bayerischen Kommunen bestehenden Transparenz- und Informationsfreiheitssatzungen. Die Besonderheiten der Bürgerinformationssatzung für Burgkunstadt hat der Vorstand anlässlich seiner ersten öffentlichen Vorstandssitzung am Montag, den 10.06.2013 um 19.30 Uhr im Gasthof Drei Kronen in Burgkunstadt öffentlich vorgestellt.
Der Vorstand des Bürgervereins hat am 6.6.2013 den Satzungsentwurf verschiedenen Beteiligten wie der Stadtverwaltung, den Fraktionsvorsitzenden der Stadtratsfraktionen sowie der Rechtsaufsicht am Landratsamt zur Stellungnahme vorgelegt.
Die Bürger sollen aktiv in die Ausarbeitung des Entwurfs einbezogen werden. Änderungen, Ergänzungen oder Anregungen können bis 18.06.2013 berücksichtigt werden.
Ab 19.6. wird der Bürgerverein ca. 70 Bürgerunterschriften sammeln, um die Bürgerinformationssatzung als Bürgerantrag bei der Stadt Burgkunstadt noch bis Ende Juni einreichen zu können. Die Stadt hat dann einen Monat Zeit, über die Zulässigkeit des Antrags zu entscheiden und ggf. weitere drei Monate, um den Antrag im Stadtrat zu behandeln. Für den Fall, dass der Antrag vom Stadtrat abgelehnt wird, will der Bürgerverein noch dieses Jahr ein Bürgerbegehren (Antrag auf Bürgerentscheid) starten. Dafür wären dann 10% der Burgkunstadter Bürger als Unterstützer erforderlich. Bei einem Bürgerentscheid müsste die Mehrheit - und zugleich mindestens 20% der Burgkunstadter Bürger - für die Bürgerinformationssatzung stimmen.
Entwurf einer Bürgerinformationssatzung (kommunale Transparenzsatzung)<ref>Quelle: https://igtransparenzgesetz.piratenpad.de/7</ref>
Die Stadt Burgkunstadt erlässt aufgrund der Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. 1998, S. 796), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366) folgende Satzung über den Zugang zu gemeindlichen Informationen:
Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Burgkunstadt (Bürgerinformationssatzung)
Version 0.9.1., 12. Juni 2013
§ 1 Zweck, Anspruchsberechtigung
(1) Zweck dieser Satzung ist es, den freien Zugang zu den bei der Stadt Burgkunstadt vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Die Satzung legt die Voraussetzungen fest und bestimmt das Verfahren, durch das die Informationen zugänglich gemacht werden.
(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.
(3) Das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der Stadt Burgkunstadt geführten Akten kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(4) Jeder Bürger der Stadt Burgkunstadt<ref>geändert: Einschränkung auf Bürger statt 'jeder'</ref> hat nach Maßgabe dieser Satzung Anspruch auf Veröffentlichung der in § 3 Absatz 1 genannten Informationen sowie unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen durch die Stadt Burgkunstadt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf sonstigen Informationsträgern bei der Stadt Burgkunstadt vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.
(2) Auskunftspflicht ist die Pflicht, Informationen auf Antrag nach Maßgabe dieser Satzung einem Antragsteller zugänglich zu machen.
(3) Veröffentlichungspflicht ist die Pflicht, Informationen in digitaler Form zu veröffentlichen.
(4) Informationspflicht umfasst die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht.
(5) Veröffentlichungen sind digitale Dateien in einem wiederverwendbaren Format, die von der Stadt Burgkunstadt als Telemedien im Internetdienst des World Wide Web unter http://www.burgkunstadt.de allgemein zugänglich herausgegeben werden.
(6) die Stadt Burgkunstadt umfasst die Behörden der Stadt Burgkunstadt im Sinne des § 1 Absatz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Auskunftspflichtige Stellen, die freien Zugang zu Informationen gewährleisten, sind die Behörden der Stadt Burgkunstadt.
(8) Bürger ist jeder Gemeindebürger im Sinne des Art. 15 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Veröffentlichungspflicht
Die Stadt Burgkunstadt veröffentlicht unter Wahrung der Grundsätze der §§ 6 bis 9 dieser Satzung Informationen von allgemeinem und öffentlichem Interesse auf ihren offiziellen Internetseiten. Der Veröffentlichungspflicht der Stadt Burgkunstadt<ref>Durch die Definition in § 2 Abs. 7 wird klargestellt, dass alle Behörden der Stadt von der Veröffentlichungspflicht betroffen sind</ref> unterliegen insbesondere
1. Tagesordnungen, Beschlüsse und Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse und Gremien. Bei nichtöffentlichen Sitzungen wird der Beschluss zur Nichtöffentlichkeit und ihr Grund veröffentlicht. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind zu veröffentlichen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
2. Partner, Gegenstand und wesentliche Vertragspflichten der Verträge der Daseinsvorsorge,
3. der Haushaltsplan nebst Anlagen gem. § 2 der Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik (KommHV-Kameralistik) oder § 1 der Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (KommHV-Doppik) in der jeweils geltenden Fassung,
4. amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte,
5. Information über Thema, Kosten und Zweck von Gutachten und Studien nebst einer Kurzzusammenfassung des Ergebnisses, soweit sie von der Gemeinde oder auf Begehren der Bürger in Auftrag gegeben wurden,
6. erteilte Baugenehmigungen und –vorbescheide,
7. Subventions-und Zuwendungsbescheide,
8. Entscheidungen in Gerichtsverfahren, an denen die Stadt Burgkunstadt beteiligt ist,
9. öffentliche Pläne, insbesondere Bauleitpläne.
§ 4 Ausgestaltung der Auskunftspflicht
(1) Alle nicht bereits nach § 3 veröffentlichten Informationen sind nach Maßgabe dieser Satzung auf Antrag zugänglich zu machen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann wählen, ob ihr oder ihm von der Stadt Burgkunstadt Auskunft erteilt, Akteneinsicht gewährt oder die Informationsträger zugänglich gemacht werden, die die begehrten Informationen enthalten. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht. Im Antrag sind die begehrten Informationen zu benennen. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die Stadt Burgkunstadt der Antragstellerin oder dem Antragsteller Hilfe zu leisten.
(2) Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Zuständige Stelle ist die Diensttstelle der Stadt Burgkunstadt, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Ist die Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, nicht die zuständige Stelle, so hat sie die nach Satz 2 zuständige Stelle zu ermitteln und den Antrag dorthin weiterzuleiten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die zuständige Stelle zu informieren.
(3) Wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt wird, stellt die Stadt Burgkunstadt ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten dafür zur Verfügung und gestattet die Anfertigung von Notizen.
(4) Die Stadt Burgkunstadt stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.
(5) Die Stadt Burgkunstadt kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angibt.
§ 5 Erledigung des Antrages
(1) Die Stadt Burgkunstadt macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen zugänglich.
(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers.
(3) Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 auf einen Monat verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.
§ 6 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung
Der Informationszugang ist insbesondere dann nicht zu gewähren, wenn
(1) die Preisgabe der Informationen dem Wohl des Bundes, des Landes oder der Stadt Burgkunstadt Nachteile bereiten würde,
(2) die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen,
(3) durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde, oder
(4) die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefährden würde.
§ 7 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
(1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde.
(2) Geheim zu halten sind Protokolle aus vertraulichen Beratungen<ref> HR: " und vertrauliche Mitteilungen"?</ref>
(3) Informationen, die nach Absatz 1 und 2 vorenthalten worden sind, sind jedoch spätestens und unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt bei vertraulichen Beratungen nur für Ergebnisprotokolle.
§ 8 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann abgelehnt werden, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit erheblich überwiegen.
(2) Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die Stadt/Gemeinde der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stadt/Kommune ist bei ihrer Entscheidung über den Informationszugang an diese Stellungnahme nicht gebunden.
§ 9 Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Veröffentlichung oder beantragte Bekanntgabe personenbezogener Informationen hat nur zu erfolgen, soweit keine geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.
(2) Soweit spezialgesetzliche Regelungen eine Offenbarung derartiger Informationen ausschließen, ist der Antrag unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen abzulehnen.
§ 10 Trennungsprinzip
Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments den Schutzbestimmungen der §§ 6 bis 9 unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugänglich gemacht.
§ 11 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten
Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.
§ 12 Kosten
Mündlich oder telefonisch erteilte sowie einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Für weitergehende Auskünfte sind die Gebühren so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Gebührensätze richten sich nach dem bestehenden Kostenverzeichnis und sollen nicht höher sein als einhundert Euro. Über die Höhe der Gebühren ist die Antragstellerin oder der Antragsteller vorab zu informieren.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung).
Fußnoten
<references />