Zurückweisung der Anmeldung
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der BGB § 56 bis BGB § 59 nicht genügt ist, nach BGB § 60 von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- BGB § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
- BGB § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
- BGB § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
- BGB § 59 Anmeldung zur Eintragung
- BGB § 60 Zurückweisung der Anmeldung
Rechtspflegergesetz
- RPflG § 11 Abs. 1: Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.