Kategorie:Eigener Wirkungskreis

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Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

Nach Art. 7 Abs. 1 GO umfasst der eigene Wirkungskreis der Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung). Nach Art. 83 Abs. 1 BV fallen in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) insbesonders

  • die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe;
  • der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau;
  • die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft;
  • Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung;
  • Ortsplanung,
  • Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht;
  • örtliche Polizei,
  • Feuerschutz;
  • örtliche Kulturpflege;
  • Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung;
  • Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege;
  • örtliches Gesundheitswesen;
  • Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege;
  • Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend;
  • öffentliche Bäder;
  • Totenbestattung;
  • Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.


In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 GO). Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 GO).

In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 7) beschränkt sich nach Art. 109 Abs. 1 GO die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).

Aufgaben im eigenen Wirkungskreis

Siehe auch

Normen