Gesplittete Abwassergebühr
Hintergrund<ref>siehe Seite „Gesplittete Abwassergebühr“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 7. August 2014, 22:58 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gesplittete_Abwassergeb%C3%BChr&oldid=132875546 (Abgerufen: 6. November 2014, 18:25 UTC)</ref>
"Die Kosten für die Beseitigung und Aufbereitung von Regen- und Schmutzwasser, das in die Kanalisation geleitet wird, wurden in Deutschland zunächst lediglich über eine einzige Abwassergebühr abgerechnet. Nach mehreren Gerichtsurteilen müssen in bestimmten Fällen zwei verschiedene Gebühren berechnet und erhoben werden: die Gebühr für Niederschlagswasser und die Gebühr für Schmutzwasser. Beide sind Teil der Wasser- und Abwasserkosten in Deutschland. Im Gegensatz dazu wurde beim einheitlichen Frischwassermaßstab die Abführung des Oberflächen- und Niederschlagswassers meist durch einen pauschalen Aufschlag auf die Abwassergebühr erhoben. Dessen Höhe wiederum richtete sich dabei nach dem jeweiligen Verbrauch von Frischwasser."<ref>siehe Seite „Gesplittete Abwassergebühr“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 7. August 2014, 22:58 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gesplittete_Abwassergeb%C3%BChr&oldid=132875546 (Abgerufen: 6. November 2014, 18:25 UTC)</ref>
Erfordernis der Einführung<ref>siehe Seite „Gesplittete Abwassergebühr“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 7. August 2014, 22:58 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gesplittete_Abwassergeb%C3%BChr&oldid=132875546 (Abgerufen: 6. November 2014, 18:25 UTC)</ref>
"Die Erhebung einer einheitlichen Gebühr für Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) nach dem modifizierten Frischwassermaßstab ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklich, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nur geringfügig sind. Geringfügigkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung an den gebührenfähigen Kosten der gesamten Entwässerungseinrichtung nicht mehr als 12% beträgt (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1985, Nr. 8 B 11.84). Im Zweifelsfall trägt die Kommune die Beweislast, dass von der Erhebung einer gesplitteten Abwassergebühr abgesehen werden kann (BayVGH, Urteil vom 31. März 2003, Az. 23 B 02.1937)."<ref>siehe Seite „Gesplittete Abwassergebühr“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 7. August 2014, 22:58 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gesplittete_Abwassergeb%C3%BChr&oldid=132875546 (Abgerufen: 6. November 2014, 18:25 UTC)</ref>
Stadtrat
Normen
- KAG Art. 8 Abs. 4
Rechtsprechung
- BVerwG, Beschluss vom 18.08.2003 - 9 B 51.03
- BVerwG, Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84
- BVerwG, Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70
- BayVGH, Beschluss vom 31.03.2003 - 23 B 02.1937
Publikationen
- Dr. Juliane Thimet, Gesplittete Abwassergebühr oder Neues von der teuer erkauften Gerechtigkeit, Bayerischer Gemeindetag 4/2014, Seite 170 ff.
- Einführung der gesplitteten Abwassergebühr (GAG) - Lösungsansätze zur Grundlagenerhebung auf Basis amtlicher Geodaten