Vorläufige Haushaltsführung: Unterschied zwischen den Versionen

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-> darf in Anspruch genommen werden, soweit noch nicht ausgeschöpft
 
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===[[Kreditermächtigung]]en der früheren Haushaltssatzung?===
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===Ausgaben, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind===
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====Ausgaben, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind====
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* "Es dürfen keine neuen Aufgaben übernommen bzw. bestehende ausgeweitet werden."<ref>Quelle: [http://www.ris-muenchen.de/RII2/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/280398.pdf  Stadtkämmerei München, Die wichtigsten Regeln der haushaltslosen Zeit], Seite 3 - abgerufen am 04.11.2014 um 12:36 Uhr</ref>
 
* "Es dürfen keine neuen Aufgaben übernommen bzw. bestehende ausgeweitet werden."<ref>Quelle: [http://www.ris-muenchen.de/RII2/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/280398.pdf  Stadtkämmerei München, Die wichtigsten Regeln der haushaltslosen Zeit], Seite 3 - abgerufen am 04.11.2014 um 12:36 Uhr</ref>
 
* "Neue Aufgaben sind solche, für die im Haushaltsplan [des Vorjahres, Erg. d. Red.] keine Mittel veranschlagt waren."<ref>Quelle: [http://www.ris-muenchen.de/RII2/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/280398.pdf  Stadtkämmerei München, Die wichtigsten Regeln der haushaltslosen Zeit], Seite 3 - abgerufen am 04.11.2014 um 12:36 Uhr</ref>
 
* "Neue Aufgaben sind solche, für die im Haushaltsplan [des Vorjahres, Erg. d. Red.] keine Mittel veranschlagt waren."<ref>Quelle: [http://www.ris-muenchen.de/RII2/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/280398.pdf  Stadtkämmerei München, Die wichtigsten Regeln der haushaltslosen Zeit], Seite 3 - abgerufen am 04.11.2014 um 12:36 Uhr</ref>
  
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=====Notwendigkeit einer Aufgabe=====
 
* kann auch eine [[freiwillige Aufgabe]] i.S.d. {{GO 57}} Abs. 1 Satz 1 sein<ref>Quelle: [http://www.ris-muenchen.de/RII2/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/280398.pdf  Stadtkämmerei München, Die wichtigsten Regeln der haushaltslosen Zeit], Seite 3 - abgerufen am 04.11.2014 um 12:36 Uhr</ref>.
 
* kann auch eine [[freiwillige Aufgabe]] i.S.d. {{GO 57}} Abs. 1 Satz 1 sein<ref>Quelle: [http://www.ris-muenchen.de/RII2/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/280398.pdf  Stadtkämmerei München, Die wichtigsten Regeln der haushaltslosen Zeit], Seite 3 - abgerufen am 04.11.2014 um 12:36 Uhr</ref>.
  
====Unaufschiebbarkeit einer Aufgabe====
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=====Unaufschiebbarkeit einer Aufgabe=====
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 6. Januar 2021, 16:28 Uhr

Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres<ref>Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist (GO Art. 63 Abs. 4).</ref> noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1

1. finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,

2. die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

3. Kredite umschulden,

4. Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.(GO Art. 69 Abs. 2)

Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist. (GO Art. 69 Abs. 3)

Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. (GO Art. 69 Abs. 4)

GO Art. 69 gilt auch für Eigenbetriebe (GO Art. 88 Abs. 5 Satz 1)

Entscheidungsdiagramm

HaushaltsloseZeit.png

Prüfschema

Vor Art. 69 GO zu prüfen

Bekanntmachung (Haushaltssatzung)?

-> Anwendung normalen Haushaltsrechts

Haushaltsausgaberest?

-> Leistung ohne Anwendung des GO Art. 69 zulässig

Verpflichtungsermächtigung des Vorjahres

Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß GO Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten.

Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nach GO Art. 67 Abs. 1 unbeschadet des Abs. 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.

Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre vorgesehen werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluß einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird (GO Art. 67 Abs. 2).

Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung. (GO Art. 67 Abs. 3)

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung, wenn in den Jahren, zu deren Lasten sie vorgesehen sind, Kreditaufnahmen geplant sind. (GO Art. 67 Abs. 4)

Verpflichtungen im Sinn des Abs. 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (GO Art. 67 Abs. 5)

-> darf in Anspruch genommen werden, soweit noch nicht ausgeschöpft

Kreditermächtigungen der früheren Haushaltssatzung?

Die Kreditermächtigung gilt nach GO Art. 71 Abs. 3 bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung.

GO Art. 69

Rechtliche Verpflichtung

Ausgaben, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind

Weiterführung einer Aufgabe
Notwendigkeit einer Aufgabe
Unaufschiebbarkeit einer Aufgabe

Normen

Bayern

Andere Bundesländer<ref>Quelle: Heinrich Böll Stiftung - abgerufen am 04.11.2014 um 17:38 Uhr</ref>

Amtliche Bekanntgaben

Publikationen

Fachliteratur

Fachartikel

Presseveröffentlichungen

Wikis

Siehe auch

Fußnoten

<references />