Organisationsverschulden: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 14: Zeile 14:
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
* {{BGH II ZR 385/99}}
 
 
* {{BGH II ZR 243/11}}
 
* {{BGH II ZR 243/11}}
 
* {{BGH XI ZR 586/07}}
 
* {{BGH XI ZR 586/07}}
 +
* {{BGH II ZR 385/99}}
 
* {{BGH IX ZR 145/98}}
 
* {{BGH IX ZR 145/98}}
 
* {{BGH VI ZR 335/88}}
 
* {{BGH VI ZR 335/88}}

Version vom 14. Mai 2020, 10:16 Uhr

"Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation muß unter anderem sicherstellen, daß die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Sie muß es deshalb so einrichten, daß ihre Repräsentaten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen<ref>Wissensvertreter, vgl. BGHZ 117, 104, 106 f</ref>, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten<ref>ebenso Grunewald in: Festschrift für Karl Beusch, 1993, S. 301, 304 ff; Taupitz VersR Beilage "Karlsruher Forum 1994" S. 16, 25 ff; JZ 1996, 734, 735; vgl. auch Medicus VersR Beilage "Karlsruher Forum 1994" S. 4, 10 ff; Bohrer DNotZ 1991, 124, 129 f</ref>. Maßgeblich ist also, ob unter den Umständen des konkreten Einzelfalls ein Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Vertretern möglich und geboten gewesen wäre<ref>BGHZ 109, 30, 36 ff</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 12.11.1998 - IX ZR 145/98 = NJW 1999, 284 Abs. 14</ref>

"Nicht nur bei sog Verkehrssicherungspflichten, sondern bei allen Geschäften des täglichen Lebens und des wirtschaftlichen Verkehrs kann ein Organisationsmangel, der zur Haftung der juristischen Person unter Ausschluß des Entlastungsbeweises gemäß BGB § 31 führt, allein schon darin erblickt werden, daß kein verfassungsmäßig berufener Vertreter für den fraglichen Aufgabenkreis bestellt worden ist<ref>RGZ 162, 129 (166); 157, 228 (235); 89, 136</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 10.05.1957 - I ZR 234/55 = BGHZ 24, 200 Seite 20 f.</ref>

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Strafgesetzbuch (StGB)

  • StGB § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat: (1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt. (2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.

Rechtsprechung

Publikationen

Wikipedia

Fachaufsätze

  • Gerhard Hassold , Die Lehre vom Organisationsverschulden, JuS 1982, 583

Siehe auch

Fußnoten

<references/>