Ausschuss: Unterschied zwischen den Versionen

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In Burgkunstadt gibt es einen [[Bauausschuss]].
 
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==Siehe auch==
 
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Version vom 12. Juli 2013, 11:13 Uhr

Arten

Zu unterscheiden sind

  • vorbereitende und
  • beschließende Ausschüsse.

Delegationsverbote

Auf beschließende Ausschüsse können nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO nicht übertragen werden

1. die Beschlußfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,

2. der Erlaß von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstige Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO,

3. die Beschlußfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,

4. die Beschlußfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68),

5. die Beschlußfassung über den Finanzplan (Art. 70),

6. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlußfassung über die Entlastung (Art. 102),

7. Entscheidungen über gemeindliche Unternehmen im Sinn von Art. 96,

8. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Gemeinderat im übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88),

9. die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie seines Stellvertreters,

10. die Beschlußfassung über Änderungen von bewohntem Gemeindegebiet.

Burgkunstadt

In Burgkunstadt gibt es einen Bauausschuss.

Beispiele

  • Liegenschaftsausschuss<ref>Beispiel bei Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 407</ref>

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references />