Selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts: Unterschied zwischen den Versionen

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*  Martin '''Kronawitter''',  Umsatzsteuerliche Entlastungen durch den Formwechsel einer Abwasser-GmbH in eine kommunale Anstalt (Kommunalunternehmen). In: Kommunale Steuer-Zeitschrift, Heft 12/2009, S. 224-228
 
*  Martin '''Kronawitter''',  Umsatzsteuerliche Entlastungen durch den Formwechsel einer Abwasser-GmbH in eine kommunale Anstalt (Kommunalunternehmen). In: Kommunale Steuer-Zeitschrift, Heft 12/2009, S. 224-228
 
*  '''Pauli''', Die [[Umwandlung]] von Kommunalunternehmen, Bay.VBl. 2008, 325 ff.
 
*  '''Pauli''', Die [[Umwandlung]] von Kommunalunternehmen, Bay.VBl. 2008, 325 ff.
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* [http://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?SessionID=0aafc41391f6d21348a08597ad66c2b2&zg=0&S_GS=1&S_Volltext=Kommunalunternehmen&HTTP_DocType=Aufsatz&DokumentID=171&SuchNavi=5%3A33%3A33%3Aaufsatz Walter Müller-Stoy, Sind Gebietskörperschaften zuverlässige Vertragspartner? - Zivilrechtliche Anmerkungen zur Ausgliederung von Kommunalunternehmen, IBR 2009, 1445]
 
* [http://www.bkpv.de/ver/pdf/gb2013/weber.pdf Dr. Werner '''Weber''', Compliance in kommunalen Unternehmen]
 
* [http://www.bkpv.de/ver/pdf/gb2013/weber.pdf Dr. Werner '''Weber''', Compliance in kommunalen Unternehmen]
  

Version vom 4. April 2016, 14:40 Uhr

Die Gemeinde kann nach Art. 89 Abs. 1 Satz 1 GO selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für die Gemeinde geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient (GO Art. 89 Abs. 1 Satz 2).

Die Gemeinde kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann nach Maßgabe des Art. 24 durch gesonderte Satzung einen Anschluß- und Benutzungszwang zugunsten des Kommunalunternehmens festlegen und das Unternehmen zur Durchsetzung entsprechend Art. 27 ermächtigen. Sie kann ihm auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlaß ermächtigt, auch Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; Art. 26 gilt sinngemäß. (GO Art. 89 Abs. 2))

Stadtrat

Institutionen

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)

Verordnungen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Landgerichte

  • LG München I, Urteil vom 30.07.2008 - 24 O 7799/08: Ein Bezirk haftet nur dann für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen des Kommunalunternehmens nicht zu erlangen ist. Es handelt sich hierbei nach dem Wortlaut gerade nicht um eine gesamtschuldnerisch ausgestaltete Haftung, sondern um eine subsidiär ausgestaltete Haftung des Bezirks.<ref>Abs. 34</ref>

Publikationen

Lexika

Dissertationen

  • Stefan Detig, Die kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) als Wirtschaftsförderungsinstitution. (Dissertation). Nomos Verlag, 2004.
  • Ulrike Kummer, Vom Eigen- oder Regiebetrieb zum Kommunalunternehmen, Duncker & Humblot, Berlin 2003, (=Dissertation) Regensburg 2002, ISBN 3428112016.

Handbücher

  • Johannes Hellermann, in: Werner Hoppe, Michael Uechtritz (Hrsg.): Handbuch Kommunale Unternehmen, 2. Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2007, S. 153ff.

Fachbücher

  • Andreas Gaß, Die Umwandlung gemeindlicher Unternehmen: Entscheidungsgründe für die Wahl einer Rechtsform und Möglichkeiten des Rechtsformwechsels, 2003
  • Compliance in kommunalen Unternehmen - Aktualisierte und erweiterte 2. Auflage

Fachbeiträge

Presseberichte

Links

Siehe auch