Kategorie:Eigener Wirkungskreis: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG] muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. | Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG] muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. | ||
− | Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=c&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt7&st=null Art. 7 Abs. 1 GO] umfasst der eigene Wirkungskreis der Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung). In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 GO). Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 GO). | + | Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=c&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt7&st=null Art. 7 Abs. 1 GO] umfasst der eigene Wirkungskreis der Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung). Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=2o&showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfBY1998V2Art83&st=lr Art. 83 Abs. 1 BV] fallen in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) fallen insbesonders |
+ | *die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; | ||
+ | *der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; | ||
+ | *die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; | ||
+ | *Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; | ||
+ | *Ortsplanung, | ||
+ | *Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; | ||
+ | *örtliche Polizei, | ||
+ | *Feuerschutz; | ||
+ | *örtliche Kulturpflege; | ||
+ | *Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung; | ||
+ | *Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege; | ||
+ | *örtliches Gesundheitswesen; | ||
+ | *Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege; | ||
+ | *Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend; | ||
+ | *öffentliche Bäder; | ||
+ | *Totenbestattung; | ||
+ | *Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten. | ||
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+ | In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 GO). Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 GO). | ||
In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=c&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt7&st=null Art. 7]) beschränkt sich nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=42&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt109&st=null Art. 109 Abs. 1 GO] die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht). | In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=c&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt7&st=null Art. 7]) beschränkt sich nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=42&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt109&st=null Art. 109 Abs. 1 GO] die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht). |
Version vom 11. Juni 2013, 18:50 Uhr
Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
Nach Art. 7 Abs. 1 GO umfasst der eigene Wirkungskreis der Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung). Nach Art. 83 Abs. 1 BV fallen in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) fallen insbesonders
- die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe;
- der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau;
- die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft;
- Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung;
- Ortsplanung,
- Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht;
- örtliche Polizei,
- Feuerschutz;
- örtliche Kulturpflege;
- Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung;
- Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege;
- örtliches Gesundheitswesen;
- Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege;
- Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend;
- öffentliche Bäder;
- Totenbestattung;
- Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 GO). Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 GO).
In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 7) beschränkt sich nach Art. 109 Abs. 1 GO die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).
Aufgaben im eigenen Wirkungskreis
- Öffentliche Einrichtungen, Art. 21 GO
- Erlass von Satzungen, Art. 23, 24 GO, siehe die Ortsrechtssammlung der Stadt Burgkunstadt
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