Kategorie:Eigener Wirkungskreis: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG] muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
 
Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG] muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
  
Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=c&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt7&st=null Art. 7 Abs. 1 GO] umfasst der eigene Wirkungskreis der Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung). In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 GO). Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 GO).
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Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=c&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt7&st=null Art. 7 Abs. 1 GO] umfasst der eigene Wirkungskreis der Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung). Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=2o&showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfBY1998V2Art83&st=lr Art. 83 Abs. 1 BV] fallen in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) fallen insbesonders
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*die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe;
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*der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau;
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*die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft;
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*Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung;
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*Ortsplanung,
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*Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht;
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*örtliche Polizei,
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*Feuerschutz;
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*örtliche Kulturpflege;
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*Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung;
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*Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege;
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*örtliches Gesundheitswesen;
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*Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege;
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*Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend;
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*öffentliche Bäder;
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*Totenbestattung;
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*Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.
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In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 GO). Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 GO).
  
 
In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=c&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt7&st=null Art. 7]) beschränkt sich nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=42&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt109&st=null Art. 109 Abs. 1 GO] die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).
 
In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=c&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt7&st=null Art. 7]) beschränkt sich nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=42&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt109&st=null Art. 109 Abs. 1 GO] die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).

Version vom 11. Juni 2013, 18:50 Uhr

Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

Nach Art. 7 Abs. 1 GO umfasst der eigene Wirkungskreis der Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung). Nach Art. 83 Abs. 1 BV fallen in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) fallen insbesonders

  • die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe;
  • der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau;
  • die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft;
  • Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung;
  • Ortsplanung,
  • Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht;
  • örtliche Polizei,
  • Feuerschutz;
  • örtliche Kulturpflege;
  • Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung;
  • Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege;
  • örtliches Gesundheitswesen;
  • Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege;
  • Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend;
  • öffentliche Bäder;
  • Totenbestattung;
  • Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.


In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 GO). Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 GO).

In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 7) beschränkt sich nach Art. 109 Abs. 1 GO die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).

Aufgaben im eigenen Wirkungskreis

Siehe auch