Satzungsänderung: Unterschied zwischen den Versionen

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Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist nach {{BGB 33}} Abs. 1 Satz 1 eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen ({{BGB 33}} Abs. 1 Satz 2). Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf [[Verleihung]], so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich ({{BGB 33}} Abs. 2). Es handelt sich bei {{BGB 33}} um nachgiebiges Recht. Die Satzung kann von {{BGB 33}} abweichen ({{BGB 40}}).<noinclude>
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Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist nach {{BGB 33}} Abs. 1 Satz 1 eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des [[Zweck des Vereins|Zweckes des Vereins]] ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen ({{BGB 33}} Abs. 1 Satz 2). Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf [[Verleihung]], so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich ({{BGB 33}} Abs. 2). Es handelt sich bei {{BGB 33}} um nachgiebiges Recht. Die Satzung kann von {{BGB 33}} abweichen ({{BGB 40}}).<noinclude>
  
 
==[[Tagesordnung (Mitgliederversammlung)|Tagesordnung]]==
 
==[[Tagesordnung (Mitgliederversammlung)|Tagesordnung]]==

Version vom 21. Mai 2020, 12:26 Uhr

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist nach BGB § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen (BGB § 33 Abs. 1 Satz 2). Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich (BGB § 33 Abs. 2). Es handelt sich bei BGB § 33 um nachgiebiges Recht. Die Satzung kann von BGB § 33 abweichen (BGB § 40).

Tagesordnung

Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wird (BGB § 32 Abs. 1 Satz 2). "Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig."<ref>BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69 Amtlicher Leitsatz 2b</ref> "Welche Anforderungen in bezug auf die Genauigkeit der Bezeichnung zu stellen sind, ist aus dem Zweck der angeführten gesetzlichen Vorschrift, die Mitglieder vor Überraschungen zu schützen und ihnen die Möglichkeit zur Vorbereitung zu geben, zu entnehmen<ref>RG JW 1908, 674/675; BayObLGZ 1972, 29/33; BGB-RGRK 12. Aufl. 5. Lief. § 32 Rdnr. 7 und allgem. Meinung</ref>. Danach genügt die bloße Ankündigung „Satzungsänderungen" regelmäßig nicht, weil sie die Mitglieder völlig im Ungewissen über den Inhalt (und damit die Bedeutung) der beabsichtigten Änderungen der Satzung läßt<ref>KG JW 1934, 2161/2162; OLG Kiel JDR 24 §32 BGB Nr.2; BGB-RGRK a. a. 0.; Soergel BGB 11. Aufl. §32 Rdnr. 15; Palandt BGB 38. Aufl. § 32 Anm. 2; Staudinger BGB 11. Aufl. § 32 Rdnr. 11; Stöber Vereinsrecht 3. Aufl. Rdnr. 181; Sauter-Schweyer S. 72 und 97; vgl. auch Reichert-Dannecker-Kühr Rdnrn. 362-364</ref>."<ref>BayObLG, 09.03.1979 - BReg. 2 Z 47/78 = RPfleger 1979, 196; das BayObLG hatte "lediglich in einem besonders gelagerten Fall die Tagesordnungsangabe „Satzungsänderungen" deshalb für ausreichend erachtet, weil den Mitgliedern bei der Einladung zur Mitgliederversammlung zugleich mitgeteilt worden war, daß formelle Satzungsänderungen durch Beanstandungen des Registergerichts notwendig geworden seien (BayObLGZ 1972, 29/34)</ref>.<ref>BayObLG, 09.03.1979 - BReg. 2 Z 47/78 = RPfleger 1979, 196</ref>

Satzungsdurchbrechung

Eine Satzungsdurchbrechung durch Beschluss der Mitglieder ist unwirksam.<ref>BGH, Urteil vom 07.06.1993 - II ZR 81/92 = BGHZ 123, 15 Leitsatz 1, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.06.2013 - 3 W 41/13 = FGPrax 2013, 276, Rpfleger 2014, 209 Amtlicher Leitsatz 2</ref>

Umwandlungsbeschluss

Bei Satzungsänderungen im Rahmen eines Umwandlungsbeschlusses ist UmwG § 275 zu beachten.

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Umwandlungsgesetz

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Siehe auch