Satzungsdurchbrechung

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Eine Satzungsdurchbrechung durch Beschluss der Mitglieder ist unwirksam.<ref>BGH, Urteil vom 07.06.1993 - II ZR 81/92 = BGHZ 123, 15 Leitsatz 1, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.06.2013 - 3 W 41/13 = FGPrax 2013, 276, Rpfleger 2014, 209 Amtlicher Leitsatz 2</ref>

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 07.06.1993 - II ZR 81/92 = BGHZ 123, 15: "Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen, sind ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften unwirksam."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Oberlandesgerichte

Landgerichte

  • LG Bonn, Beschluss vom 26.02.2009 - 4 T 64/09:
    • "Das bei der hier in Rede stehenden Wahl angewandte Verfahren weicht von der Einzelpersonenwahl des § 32 BGB ab, bei der für jedes zu besetzende Vereinsamt (mindestens) ein Wahlgang durchgeführt wird. Vorliegend handelte es sich um eine "Listenwahl" oder auch "Blockwahl", bei der aus Vereinfachungsgründen eine Reihe von Einzelwahlen zusammengefaßt werden. Sie bedarf einer ausdrücklichen satzungsmäßigen Zulassung (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl., Rdnr. 1753; Sauter pp, a.a.O., Rdnr. 257; juris – PK/Otto, 4. Aufl. 2008, Rdnr. 60 zu § 32; BGH a.a.O.; BayObLG, NJW-RR 2001, 537f;), die nach § 40 BGB auch durchaus möglich ist. Ein solches Verfahren ist hier allerdings in der Satzung des betroffenen Vereins nicht vorgesehen.
    • Mit der Beschwerde wird zu Unrecht geltend gemacht, die "Blockwahl" sei hier deshalb zulässig gewesen, weil die (wählende) Mitgliederversammlung des Vereins auch das satzungsgebende Gremium sei und daher in einem ersten Tagesordnungspunkt die Satzung hätte ändern und sodann gemäß der Änderung bei der Wahl hätte verfahren können. Bei dieser Argumentation wird indes übersehen, dass eine Satzungsänderung nach § 71 BGB, um wirksam zu sein, zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden ist und in das Register eingetragen werden muss (Sauter pp, Rdnr. 139). Im übrigen hätte eine solche Satzungsänderung in der Einladung zu der Mitgliederversammlung aufgeführt sein müssen, und zwar auch nicht nur als Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung", sondern mit entsprechender Erläuterung (vgl. Sauter pp, a.a.O., Rdnr. 135). Eine stillschweigende Satzungsänderung ist angesichts der zwingenden Vorschrift des § 71 Abs. 1 BGB hingegen nicht denkbar (vgl. Sauter pp, a.a.O., Rdnr 134; zur Satzungsdurchbrechung vgl. auch: Juris-PK/Otto, Rdnr. 15 zu § 33 BGB).
    • Der somit in dem satzungswidrigen Wahlverfahren erzielte Beschluss der Mitgliederversammlung des betroffenen Vereins vom ##.##.20## betreffend die Wahl der vier Vorstandsmitglieder ist nichtig und nicht nur anfechtbar (vgl. BayObLG, a.a.O.S. 538). Damit besteht das von der Rechtspflegerin zu Recht aufgezeigte Eintragungshindernis. Der Verein mag nunmehr nach dem Hinweis der Rechtspflegerin in der Zwischenverfügung verfahren."

Publikationen

  • Philipp Selentin, Satzungsverletzung, Satzungsänderung - Satzungsdurchbrechung? Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 23(2020), 8, S. 292-298

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>