Gewerbesteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 20. Juni 2016, 11:13 Uhr

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer (GewStG § 1).

Steuergegenstand

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird<ref>GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1</ref>.

Berechnungsschema<ref>Quelle: Wikipedia - http://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbesteuer_%28Deutschland%29#Bemessungsgrundlage abgerufen am 21.03.2014 19:45 Uhr</ref>

Berechnungsschema der Gewerbesteuer:
Gewinn aus Gewerbebetrieb (Gewinn) gem. EStG bzw. KStG
+ Hinzurechnungen
− Kürzungen
----------------------------------------------------------------
= Gewerbeertrag vor Verlustabzug
− Gewerbeverlust aus Vorjahren
----------------------------------------------------------------
= Gewerbeertrag (abzurunden auf volle 100 €)
− Freibetrag von 24.500 € (nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften)
-----------------------------------------------------------------
= Gewerbeertrag × Steuermesszahl (seit 2008: 3,5%)
-----------------------------------------------------------------
= Steuermessbetrag<ref>Das Finanzamt ermittelt den Steuermessbetrag und erlässt den Gewerbesteuermessbescheid, vgl. Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 21</ref> × Hebesatz der Gemeinde<ref>Burgkunstadt: 350%</ref>
-----------------------------------------------------------------
= festzusetzende Gewerbesteuer
- Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
= Gewerbesteuerzahllast

Einnahmehierarchie

GO Art. 62 Abs. 2 legt eine Reihenfolge der Einnahmenbeschaffung fest<ref>vgl. Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)</ref>. Danach hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen

1. soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,

2. im übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

Im Rahmen der Prüfung einer Steuererhöhung, etwa des Hebesatzes der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer, ist zu prüfen, ob nach Einnahmehierarchie vorrangige Einnahmen erzielt werden können, etwa, ob die Gebühren und Beiträge für kostenrechnende Einrichtungen mit angemessenem Deckungsgrad erhoben werden<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)</ref>.

Fragen

  • Verzichtet die Gemeinde ohne Not auf Einnahmen, die keinem wirklich weh tun?<ref>vgl. dazu den Artikel Gewerbesteuerhebesatz</ref>

Stadt Burkunstadt

Der Hebesatz Gewerbesteuer beträgt in Burgkunstadt 350 v.H.<ref>Quelle: Übersicht Steuern & Gebühren der Stadt Burgkunstadt - abgerufen am 25.07.2013</ref>

Hebesatz

2014

  • Gewerbesteuer Einnahmen: 3.385.518,37 €
  • Hebesatz: 350%

Gewerbesteuerhebesätze der Kommunen im Landkreis Lichtenfels in %

Kommune Gemeindeschlüssel 2014<ref>Angaben in %</ref><ref>Quelle:Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung </ref> 2015<ref>Angaben in %</ref> aktuell
Altenkunstadt 09478111 350 350
Burgkunstadt 09478116 350 350 350
Ebensfeld 09478120 320 320
Hochstadt 09478127 380 380
Lichtenfels 09478139 337 380
Marktgraitz 09478143 380 380
Marktzeuln 09478144 380 380
Michelau 09478145 380 380
Redwitz 09478155 320 320
Bad Staffelstein 09478165 320 350
Weismain 09478176 350 350

Haushalt

Haushaltsstelle

  • 0.9000.0030

Gliederungsplan

Gruppierung

Normen

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 106 Abs. 6: Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

Gewerbesteuergesetz (GewStG)

Publikationen

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7090 (Teil 4 Ziffer 2.4)

Quellen

Siehe auch

Fußnoten

<references />