Grundsteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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[[RP::Im Rahmen der Rechnungsprüfung sollte regelmäßig geprüft werden, ob die Finanzverwaltung im Zuge von Baumaßnahmen die Fortschreibung der Einheitswerte verfolgt hat.]]<ref>{{ISBN 9783415052086}} S. 107</ref>
 
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Im Rahmen der Prüfung einer Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer ist die [[Einnamehierarchie]] zu beachten.
  
 
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Version vom 20. Juni 2016, 10:35 Uhr

Das Aufkommen der Grundsteuer steht nach GG Art. 106 Abs. 6 Satz 1 den Gemeinden zu.

Hebesatz

Der Hebesatz beträgt in Burgkunstadt für

Stadtrat

Haushalt

Unterabschnitt

  • 9000 - Steuern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen

Untergruppen

Rechnungsprüfung

RP::Im Rahmen der Rechnungsprüfung sollte regelmäßig geprüft werden, ob die Finanzverwaltung im Zuge von Baumaßnahmen die Fortschreibung der Einheitswerte verfolgt hat.<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 107</ref>

Einnamehierarchie

Im Rahmen der Prüfung einer Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer ist die Einnamehierarchie zu beachten.

Quellen

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Oberverwaltungsgerichte

Verwaltungsgerichte

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 107
  • Lehmbrock, Michael und Diana Coulmas (2001): Grundsteuerreform im Praxistest. Verwaltungsvereinfachung, Belastungsänderung, Baulandmobilisierung. Berlin = Difu-Beiträge zur Stadtforschung, Bd. 33.

Siehe auch

Fußnoten

<references />