Schulverband: Unterschied zwischen den Versionen

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Organe des Schulverbands sind die [[Schulverbandsversammlung]] und der [[Schulverbandsvorsitzender|Schulverbandsvorsitzende]]. ({{BaySchFG 9}} Abs. 2)
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Die Schulverbandsversammlung besteht aus den ersten Bürgermeistern der am Schulverband beteiligten Gemeinden. Gemeinden, aus denen mehr als 50 Schülerinnen und Schüler die Verbandsschule oder die Verbandsschulen besuchen (Verbandsschüler), entsenden ferner bis einschließlich 100 Verbandsschüler einen weiteren Vertreter und für jedes weitere angefangene Hundert Verbandsschüler einen weiteren Vertreter als Mitglied in die Schulverbandsversammlung. Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung können einstimmig beschließen, dass abweichend von Satz 2 einzelne Gemeinden weitere Mitglieder in die Schulverbandsversammlung entsenden können oder dass die Stimmabgabe der Mitglieder einzelner Gemeinden in der Schulverbandsversammlung mehrfach zählt. Die weiteren Mitglieder werden vom Gemeinderat für die Dauer seiner Wahlperiode bestellt. Die Bestellung kann widerrufen werden. ({{BaySchFG 9}} Abs. 3)
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 10. Juni 2016, 13:48 Uhr

Organe

Organe des Schulverbands sind die Schulverbandsversammlung und der Schulverbandsvorsitzende. (BaySchFG Art. 9 Abs. 2)

Mitglieder der Schulverbandsversammlung

Die Schulverbandsversammlung besteht aus den ersten Bürgermeistern der am Schulverband beteiligten Gemeinden. Gemeinden, aus denen mehr als 50 Schülerinnen und Schüler die Verbandsschule oder die Verbandsschulen besuchen (Verbandsschüler), entsenden ferner bis einschließlich 100 Verbandsschüler einen weiteren Vertreter und für jedes weitere angefangene Hundert Verbandsschüler einen weiteren Vertreter als Mitglied in die Schulverbandsversammlung. Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung können einstimmig beschließen, dass abweichend von Satz 2 einzelne Gemeinden weitere Mitglieder in die Schulverbandsversammlung entsenden können oder dass die Stimmabgabe der Mitglieder einzelner Gemeinden in der Schulverbandsversammlung mehrfach zählt. Die weiteren Mitglieder werden vom Gemeinderat für die Dauer seiner Wahlperiode bestellt. Die Bestellung kann widerrufen werden. (BaySchFG Art. 9 Abs. 3)

Normen

Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)

  • BaySchFG Art. 9 Schulverbände für Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren und Schulen für Kranke

Siehe auch