Nutzungsüberlassung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | * {{BFH V R 41/10}}: "1. Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer Sporthalle und Freizeithalle, ist sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder --im Wettbewerb zu Privaten-- auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt. 2. Gleiches gilt für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke des | + | * {{BFH V R 41/10}} - [[Umsatzsteuer]] - [[Vorsteuer]]: "1. Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer [[Sporthalle]] und [[Freizeithalle]], ist sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder --im Wettbewerb zu Privaten-- auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt. 2. Gleiches gilt für die entgeltliche [[Nutzungsüberlassung]] der Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke des [[Schulsport]]s. Auch eine sog. [[Beistandsleistung]], die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt erbracht wird, ist steuerbar und bei Fehlen besonderer Befreiungstatbestände steuerpflichtig."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> |
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Version vom 25. April 2016, 14:44 Uhr
GO Art. 75 Veräußerung von Vermögen
(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend. Ausnahmen sind insbesondere zulässig bei der Vermietung kommunaler Gebäude zur Sicherung preiswerten Wohnens und zur Sicherung der Existenz kleiner und ertragsschwacher Gewerbebetriebe.
(3) Die Verschenkung und die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen sind unzulässig (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung). Die Veräußerung oder Überlassung von Gemeindevermögen in Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten fällt nicht unter dieses Verbot.
(4) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Verfassung des Freistaates Bayern (BV)
- BV Art. 12 Abs. 2
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Rechtsprechung
- BFH, Urteil vom 10.11.2011 - V R 41/10 - Umsatzsteuer - Vorsteuer: "1. Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer Sporthalle und Freizeithalle, ist sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder --im Wettbewerb zu Privaten-- auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt. 2. Gleiches gilt für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke des Schulsports. Auch eine sog. Beistandsleistung, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt erbracht wird, ist steuerbar und bei Fehlen besonderer Befreiungstatbestände steuerpflichtig."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
- abendblatt.de vom 08.01.2008 - Von Matthias Popien - Prüfbericht: Kontrolleure vom Kreis beanstanden kostenlose Nutzung von Gemeindeeigentum Bauhofmitarbeiter durften privat Geräte leihen