Öffentliche Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen
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"Eine [[öffentliche Einrichtung]] ist eine Einrichtung, die durch [[Widmung]] einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung gestellt wird. Der Begriff ist weit zu fassen.[1] Einrichtung kann dabei jeder tatsächlich benutzbare Gegenstand sein, neben einer einzelnen Sache kann es sich auch um eine Sachgesamtheit oder nur um den Bestandteil einer Sache handeln. Zweck sowie Benutzungsart und -umfang werden durch die Widmung festgelegt. Nicht darunter fallen jedoch Sachen im Gemeingebrauch, wie etwa die öffentlichen Straßen."<ref>Seite „Öffentliche Einrichtung“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. Januar 2015, 22:18 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=%C3%96ffentliche_Einrichtung&oldid=137650424 (Abgerufen: 21. April 2016, 15:18 UTC) </ref> | "Eine [[öffentliche Einrichtung]] ist eine Einrichtung, die durch [[Widmung]] einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung gestellt wird. Der Begriff ist weit zu fassen.[1] Einrichtung kann dabei jeder tatsächlich benutzbare Gegenstand sein, neben einer einzelnen Sache kann es sich auch um eine Sachgesamtheit oder nur um den Bestandteil einer Sache handeln. Zweck sowie Benutzungsart und -umfang werden durch die Widmung festgelegt. Nicht darunter fallen jedoch Sachen im Gemeingebrauch, wie etwa die öffentlichen Straßen."<ref>Seite „Öffentliche Einrichtung“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. Januar 2015, 22:18 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=%C3%96ffentliche_Einrichtung&oldid=137650424 (Abgerufen: 21. April 2016, 15:18 UTC) </ref> | ||
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Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt21 Art. 21 Abs. 1 GO] sind alle [[Gemeindeangehörige|Gemeindeangehörigen]] nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. Die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 und 3 GO finden nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt21 Art. 21 Abs. 4 GO] auf [[juristische Person|juristische Personen]] und [[Personenvereinigung|Personenvereinigungen]] entsprechende Anwendung. | Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt21 Art. 21 Abs. 1 GO] sind alle [[Gemeindeangehörige|Gemeindeangehörigen]] nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. Die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 und 3 GO finden nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt21 Art. 21 Abs. 4 GO] auf [[juristische Person|juristische Personen]] und [[Personenvereinigung|Personenvereinigungen]] entsprechende Anwendung. |
Version vom 21. April 2016, 15:28 Uhr
Begriff
"Eine öffentliche Einrichtung ist eine Einrichtung, die durch Widmung einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung gestellt wird. Der Begriff ist weit zu fassen.[1] Einrichtung kann dabei jeder tatsächlich benutzbare Gegenstand sein, neben einer einzelnen Sache kann es sich auch um eine Sachgesamtheit oder nur um den Bestandteil einer Sache handeln. Zweck sowie Benutzungsart und -umfang werden durch die Widmung festgelegt. Nicht darunter fallen jedoch Sachen im Gemeingebrauch, wie etwa die öffentlichen Straßen."<ref>Seite „Öffentliche Einrichtung“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. Januar 2015, 22:18 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=%C3%96ffentliche_Einrichtung&oldid=137650424 (Abgerufen: 21. April 2016, 15:18 UTC) </ref>
Benutzungsrecht
Nach Art. 21 Abs. 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. Die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 und 3 GO finden nach Art. 21 Abs. 4 GO auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.
Gemeindeangehörige
Die Beschränkung auf Gemeindeangehörige könnte möglicherweise mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG kollidieren.<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr., 287</ref>
Öffentliche Einrichtungen der Stadt Burgkunstadt
Die Stadt Burgkunstadt unterhält u.a. folgende öffentlichen Einrichtungen:
- Abwasserbeseitigung
- Altstadtfest
- Burgkunstadt aktuell
- Festplatz
- Freiwillige Feuerwehr Burgkunstadt
- Freibad
- Friedhof
- Forstwirtschaft
- Jahrmärkte - Die nachfolgend aufgeführten Jahrmärkte sind nach § 1 der Satzung über die Jahrmärkte in der Stadt Burgkunstadt vom 18.02.2004 öffentliche Einrichtungen der Gemeinde:
- 1. der Ostermarkt,
- 2. der Pfingstmarkt,
- 3. der Kirchweihmarkt,
- 4. der Novembermarkt und
- 5. der Weihnachtsmarkt
- Notunterkunft
- Schustermuseum
- Stadthalle
- Wasserversorgung
- ...
Benutzungsanspruch
Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 GO findet nach Art. 21 Abs. 4 GO auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.
Zulassung zur Benutzung
Bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung hat der Bewerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (GG Art. 3 Abs. 1, BV Art. 118 Abs. 1) trifft<ref>st. Rspr., BayVGH vom 11.9.1981 NVwZ 1982, 120 = BayVBl 1982, 656; vom 10.9.1998 NVwZ-RR 1999, 574; VGH Bayern, Urteil vom 31.03.2003 - 4 B 00.2823 = VGH 56, 98 = NVwZ-RR 2003, 771 = BayVBl 2003, 501; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 · Az. 4 CE 10.1535</ref>.
Benutzungsverhältnis
Nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften
Einschränkungen sind möglich durch
Gesetze
Benutzungssatzung
Widmung
Kapazität
Verfügbarkeit
Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen
Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist.<ref>BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03</ref>
Siehe auch
Normen
- Art. 49 EG
- Art. 21 GO Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Gemeindelasten
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.04 - privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses
- BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 - 7 B 30.90 = BVerwG, NvwZ 1991, 59 - Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen - Rechtsweg
- BVerwG, Urteil vom 18.07.1969 - Az.: 7 C 56.68 - Politische Parteien - Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
- BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 · Az. 4 CE 10.1535 - Zulassung zu Volksfest (Gäubodenfest )
- VGH Bayern, Urteil vom 31.03.2003 - 4 B 00.2823 - Zulassung zu Volksfest (Kiliani)
- BayVGH, Urteil vom 17.02.1999 - 4 B 96.1710 - Zulassung eines Schaustellers zu Volksfest
- BayVGH vom 11.9.1981 = NVwZ 1982, 120 = BayVBl 1982, 656
VGH Baden-Württemberg
- VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2003 - 1 S 2007/03 - Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung (gemeindlicher Festplatz)
Publikationen
Fußnoten
<references />