Öffentliche Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen

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===VGH Baden-Württemberg===
 
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* [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20S%202007%2F03&Suche=1%20S%202007%2F03 VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2003 - 1 S 2007/03] - Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung (gemeindlicher [[Festplatz]])
 
* [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20S%202007%2F03&Suche=1%20S%202007%2F03 VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2003 - 1 S 2007/03] - Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung (gemeindlicher [[Festplatz]])
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Version vom 21. April 2016, 15:15 Uhr

Nach Art. 21 Abs. 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. Die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 und 3 GO finden nach Art. 21 Abs. 4 GO auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.

Gemeindeangehörige

Die Beschränkung auf Gemeindeangehörige könnte möglicherweise mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG kollidieren.<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr., 287</ref>

Öffentliche Einrichtungen der Stadt Burgkunstadt

Die Stadt Burgkunstadt unterhält u.a. folgende öffentlichen Einrichtungen:

  • ...

Benutzungsanspruch

Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 GO findet nach Art. 21 Abs. 4 GO auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.

Zulassung zur Benutzung

Bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung hat der Bewerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (GG Art. 3 Abs. 1, BV Art. 118 Abs. 1) trifft<ref>st. Rspr., BayVGH vom 11.9.1981 NVwZ 1982, 120 = BayVBl 1982, 656; vom 10.9.1998 NVwZ-RR 1999, 574; VGH Bayern, Urteil vom 31.03.2003 - 4 B 00.2823 = VGH 56, 98 = NVwZ-RR 2003, 771 = BayVBl 2003, 501; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 · Az. 4 CE 10.1535</ref>.

Benutzungsverhältnis

Nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften

Einschränkungen sind möglich durch

Gesetze

Benutzungssatzung

Widmung

Kapazität

Verfügbarkeit

Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen

Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist.<ref>BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03</ref>

Siehe auch

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

VGH Baden-Württemberg

Publikationen

Fußnoten

<references />