Bürgermeister: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ergibt sich aus {{GO 37}}. Der erste Bürgermeister erledigt nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO in eigener Zuständigkeit
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==[[Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters]]==
*die [[laufende Angelegenheit|laufenden Angelegenheiten]],
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*die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und
 
*keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.
 
  
Über Angelegenheiten, die '''kraft Gesetz''' dem ersten Bürgermeister obliegen, findet nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V11Art18a Art. 18a Abs. 3 GO] ein [[Bürgerentscheid]] nicht statt<ref>Die Zuständigkeit des ersten [[Bürgermeister|Bürgermeisters]] kraft Gesetzes ergibt sich aus [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4 GO]. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 37 Abs. 2 GO]). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit '''kraft Gesetzes'''.</ref>.
 
  
 
==Aufgaben==
 
==Aufgaben==

Version vom 11. Mai 2016, 07:19 Uhr

Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters

Aufgaben

Pflichten

Der Bürgermeister hat

Besoldung

Der erste Bürgermeister der Stadt Burgkunstadt ist nach Anlage 1 des Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in Besoldungsgruppe A16 eingesuft (5.000 bis 10.000 Einwohner).

Stellvertretung

Rechtsprechung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Publikationen

Normen

  • GO Art. 37 Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters

Siehe auch

Fußnoten

<references />