Niederschlagswasser: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(5 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Niederschlagswasser soll nach {{WHG 55}} Abs. 2 ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. | + | ==Begriff== |
+ | Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser ({{WHG 54}} Abs. 1 Nr. 2). | ||
+ | |||
+ | Niederschlagswasser zählt nach WHG § 54 Abs. 1 Nr 2 zum [[Abwasser]]. Niederschlagswasser soll nach {{WHG 55}} Abs. 2 ortsnah versickert (z.B. [[Regenrückhaltebecken]]), verrieselt (z.B. [[Rieselfelder]]) oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Abwasser]] | ||
* [[Abwasserbeseitigung]] | * [[Abwasserbeseitigung]] | ||
+ | * [[Gesplittete Abwassergebühr]] |
Aktuelle Version vom 7. März 2016, 11:27 Uhr
Begriff
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (WHG § 54 Abs. 1 Nr. 2).
Niederschlagswasser zählt nach WHG § 54 Abs. 1 Nr 2 zum Abwasser. Niederschlagswasser soll nach WHG § 55 Abs. 2 ortsnah versickert (z.B. Regenrückhaltebecken), verrieselt (z.B. Rieselfelder) oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.