Schwellenwert: Unterschied zwischen den Versionen

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Vom 1.1.2022 bis 31.12.2023 gelten folgende [[Schwellenwert|Schwellenwerte]]<ref>Quelle: {{Verordnung (EU) 2021/1950}}</ref> nach {{GWB 106}}:
*1.1.2008 bis 31.12.2009:  
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**für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: Der Schwellenwert für eine EU-weite Bekanntmachung wird von 211.000 auf 206.000 Euro gesenkt,
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**Sektorenauftraggeber (Trinkwasser-, Energieversorgungs- oder Verkehrsbereich): Der Schwellenwert für eine EU-weite Bekanntmachung wird von 422 000 Euro auf 412 000 Euro abgesenkt ([http://www.dstgb-vis.de/home/aktuelles_news/aktuell/eu_kommission_neue_eg_schwellenwerte_ab_01_januar_2008/vergabe_schwellenwerte_vo_01_01_2008.pdf VERORDNUNG (EG) Nr. 1422/2007 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren])
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**Problem/Frage: § 98 IV GWB nennt nur private Auftraggeber im Sektorenbereich - gilt auch der öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber? (ja gem. VG Hessen, a.A. vertretbar)
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! !! Lieferleistungen/Dienstleistungen!! Bauleistungen!![[Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen|Soziale und andere besondere Dienstleistungen]]<ref>{{Richtlinie 2014/24/EU}} [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32014L0024#d1e2627-65-1 Artikel 4d]</ref>!!Rechtsgrundlagen
*1.1.2010 bis 31.12.2011: Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser-, Energieversorgung und im Verkehrsbereich: 387.000 Euro  ([http://www.stuttgart.ihk24.de/linkableblob/972608/.6./data/Verordnung_EG_Nr_11772009_vom_30_11-data.pdf;jsessionid=32CAC2A887B8A6D1E9E40627377DDBDE.repl1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1177/2009 DER KOMMISSION vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren])
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*ab 1.1.2012: Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser-, Energieversorgung und im Verkehrsbereich: 400.000 EUR ([http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:319:0043:0044:DE:PDF VERORDNUNG (EU) Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren])
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| [[Sektorenbereich]]|| {{Schwellenwert (Dienstleistung Sektorenbereich)}} || 5.382.000 Euro || 750.000 Euro || {{Verordnung (EU) 2021/1953}}; {{Richtlinie 2014/25/EU}}
* Zum 1. Januar 2014 wurden neue, höhere Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren eingeführt. Öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge sind künftig ab einem geschätzten Auftragswert von 207.000 Euro, öffentliche Bauaufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 5.186.000 Euro in einem EU-weiten Verfahren zu vergeben. Für Aufträge auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs gilt ein Wert von 414.000 Euro. Die neuen Schwellenwerte sind seit Jahresbeginn auch für kommunale Auftraggeber unmittelbar anwendbar. (Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Sachgebiet Öffentlichkeitsarbeit)
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| [[Bereich Verteidigung und Sicherheit]]|| 431.000 Euro|| 5.382.000 Euro ||750.000 Euro ||  {{Verordnung (EU) 2019/1830}}; {{Richtlinie 2009/81/EG}}
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| [[Obere und oberste Bundesbehörden]]|| 140.000 Euro || 5.382.000 Euro ||750.000 Euro ||  {{Verordnung (EU) 2019/1828}}; {{Richtlinie 2014/24/EU}} [https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj#d1e2627-65-1 Artikel 4]
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| Sonstige|| {{Schwellenwert (sonstige Dienstleistung)}} || 5.382.000 Euro || 750.000 Euro || {{Verordnung (EU) 2021/1950}}; {{Richtlinie 2014/24/EU}} [https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj#d1e2627-65-1 Artikel 4]
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| [[Konzession|Konzessionen]]|| {{Schwellenwert (Dienstleistungskonzession)}} || {{Schwellenwert (Baukonzession)}} ||750.000 Euro || {{Verordnung (EU) 2021/1951}}; {{Richtlinie 2014/23/EU}} [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.094.01.0001.01.DEU#d1e1765-1-1 Artikel 8 Abs. 1]
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Bei Vergaben ist zunächst der [[Auftragswert]] nach {{VgV 3}} zu schätzen.<noinclude>
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==[[Schätzung des Auftragswerts]]==
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==[[Oberschwellenbereich|Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte]]==
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==[[Unterschwellenbereich|Unterhalb der EU-Schwellenwerte]]==
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{{:Unterschwellenbereich}}
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===[[Geltung des Gemeinschaftsrechts unterhalb der Schwellenwerte]]===
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{{:Geltung des Gemeinschaftsrechts unterhalb der Schwellenwerte}}
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===[[Kommunale Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte]]===
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{{:Kommunale Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte}}
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==Probleme/Fragen==
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* § 98 IV GWB nennt nur private Auftraggeber im Sektorenbereich - gilt auch der öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber? (ja gem. VG Hessen, a.A. vertretbar)
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==[[Stadt Burgkunstadt]]==
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===[[Stadtrat]]===
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* [[Stadtratssitzung-2016-06-07#08_Kanalsanierung_2016.3B_Vergabe_der_Ingenieurleistungen|Stadtratssitzung am 07.06.2016 TOP 08]] [[Kanalsanierung]] 2016; [[Vergabe der Ingenieurleistungen]]
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==Normen==
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===EU-Richtlinien===
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* {{Richtlinie 2014/25/EU}}
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** Artikel 4
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** Anhang XVII
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* {{Richtlinie 2014/24/EU}}
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** [https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj#d1e2627-65-1 Artikel 4]
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** Anhang XIV
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* {{ Richtlinie 2014/23/EU}}
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** [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.094.01.0001.01.DEU#d1e1765-1-1 Artikel 8 Abs. 1]
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* {{Richtlinie 2009/81/EG}}
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**Artikel 4
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===[[Verordnungen zur Festlegung der EU-Schwellenwerte]]===
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{{:Verordnungen zur Festlegung der EU-Schwellenwerte}}
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==={{GWB}}===
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* {{GWB 106}} [[Schwellenwerte]]
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==={{VgV}}===
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* {{VgV 2}} [[Vergabe von Bauaufträgen]]
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* {{VgV 3}} Abs. 7 Satz 2 ([[Schätzung des Auftragswerts]])
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==Rechtsprechung==
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==={{EuGH}}===
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* {{EuGH C-574/10}} - Schwellenwertberechnung - "[[Niedernhausen]]" - Addition von Vergabewerten - „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/18/EG – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Architektur und technische Beratung – Untersuchungs-, Planungs- und Aufsichtleistungen für die Sanierung eines öffentlichen Gebäudes – Durchführung des Vorhabens in mehreren Abschnitten aus haushaltsrechtlichen Gründen – Auftragswert“ - Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 9 und 20 in Verbindung mit den Art. 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, indem die Gemeinde Niedernhausen Architektenleistungen über die Sanierung eines im Gemeindegebiet liegenden, Autalhalle genannten öffentlichen Gebäudes, deren Wert die in Art. 7 Buchst. b dieser Richtlinie festgesetzte Schwelle überstiegen hat, ohne europaweites Vergabeverfahren vergeben hat.
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===Oberlandesgerichte===
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* {{OLG München Verg 6/06}} - [[PPP]] - Schwellenwertberechnung
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===Vergabekammern===
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* {{VK Bund VK 2-31/14}} - Schwellenwertberechnung - Anforderungen an Dokumentation, wenn Auftragswert und Schwellenwert nahe zusammenliegen
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* {{VK Düsseldorf VK-43/2003-L}} - Vergabe von [[Reinigungsdienstleistung]]en
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==EU-Kommission==
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* [https://www.heuking.de/aktuelles/EU-Komm_Aufforderungss._Vertragsv._2015-4228_10.12.15_739.pdf Aufforderungsschreiben-Vertragsverletzung Nr. 2015/4228]
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==Publikationen==
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===Fachaufsätze===
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* [http://www.ibr-online.de/print.php?SessionID=825c4a8d1e1f6b907acd2d32982b78b9&zg=0&DocType=Dokument&DokID=17789 RA Henrik '''Baumann''', Schwellenwertberechnung bei VOF-Vergaben auf dem Prüfstand! = IBR 2010, 1430 (nur online)]
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===Broschüren===
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* [http://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwivt/Publikationen/2014/Leitfaden_Unterschwellenbereich-2012.pdf Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte - Stand: Oktober 2012]: "Der Leitfaden fasst wesentliche Grundlagen des Vergaberechts im Unterschwellenbereich zusammen. Er gibt Auftraggebern und -nehmern einen Überblick über Rechtsvorschriften, Verfahrensarten und Rechtsschutzmöglichkeiten."
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===Pressemitteilungen===
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* [http://www.dstgb.de/dstgb/Homepage/Schwerpunkte/Vergaberecht/Aktuelles/Addition%20von%20Planungsleistungen%3A%20EU-Kommission%20stellt%20Vertragsverletzungsverfahren%20gegen%20Deutschland%20ein/ Deutscher Städte-und Gemeindebund, Addition von Planungsleistungen: EU-Kommission stellt Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein]: "Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat dem DStGB am 18. November 2016 mitgeteilt, dass das am 11. Dezember 2015 von der EU-Kommission eingeleitete [[Vertragsverletzungsverfahren]] gegen Deutschland in der Sache „[[Freibad Stadt Elze]]“ (Niedersachsen) eingestellt wurde. Die Kommission hatte die Vergabepraxis von Planungsleistungen als EU-rechtswidrig kritisiert."
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==Links==
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* [http://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/buw/bauthemen/iiz5_vergabe_kommunal_rs_20140102.pdf Schreiben des Innenministeriums vom 2. Januar 2014]
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* [http://www.stmi.bayern.de/buw/bauthemen/vergabeundvertragswesen/kommunalerbereich/index.php Themenseite "Vergaben im kommunalen Bereich"]
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* http://www.eu-schwellenwerte.de/
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* https://fachverlag-ferber.blogspot.com/2018/01/eu-schwellenwerte-seit-112018-und.html
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==Siehe auch==
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* [[Auftragswert (Vergabe)]]
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* [[Oberschwellenbereich]]
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* [[Unterschwellenbereich]]
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==Fußnoten==
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<references />
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[[Kategorie:Vergaberecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 16. August 2022, 11:02 Uhr

Vom 1.1.2022 bis 31.12.2023 gelten folgende Schwellenwerte<ref>Quelle: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (Text von Bedeutung für den EWR)</ref> nach GWB § 106:

Lieferleistungen/Dienstleistungen Bauleistungen Soziale und andere besondere Dienstleistungen<ref>Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie) Artikel 4d</ref> Rechtsgrundlagen
Sektorenbereich 431.000 Euro 5.382.000 Euro 750.000 Euro Delegierte Verordnung (EU) 2021/1953 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (Text von Bedeutung für den EWR); Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie)
Bereich Verteidigung und Sicherheit 431.000 Euro 5.382.000 Euro 750.000 Euro Delegierte Verordnung (EU) 2019/1830 der Kommission vom 30. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (Text von Bedeutung für den EWR); Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Verteidigungsrichtlinie VSVKR)
Obere und oberste Bundesbehörden 140.000 Euro 5.382.000 Euro 750.000 Euro Delegierte Verordnung (EU) 2019/1828 der Kommission vom 30. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (Text von Bedeutung für den EWR); Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie) Artikel 4
Sonstige 215.000 Euro 5.382.000 Euro 750.000 Euro Delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (Text von Bedeutung für den EWR); Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie) Artikel 4
Konzessionen 5.382.000 Euro 5.382.000 Euro 750.000 Euro Delegierte Verordnung (EU) 2021/1951 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen (Text von Bedeutung für den EWR); Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (Konzessionsvergaberichtlinie) Artikel 8 Abs. 1

Bei Vergaben ist zunächst der Auftragswert nach VgV § 3 zu schätzen.


Schätzung des Auftragswerts

Bei der Schätzung des Auftragswerts ist nach VgV § 3 Abs. 1 Satz 1 vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind nach VgV § 3 Abs. 1 Satz 2 etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.<ref>vgl. auch SektVO § 2, VSVgV § 3, KonzVgV § 2</ref>

Schätzung des Auftragswerts bei Vergabe in mehreren Losen: Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist nach VgV § 3 Abs. 7 Satz 1 der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen (VgV § 3 Abs. 7 Satz 2). Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses (VgV § 3 Abs. 7 Satz 3).

Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen (VgV § 3 Abs. 8).

Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt (VgV § 3 Abs. 9).

Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte

Überschreitet der geschätzte Auftragswert den sog. EU-Schwellenwert<ref>man spricht hier auch vom "Kartellvergaberecht"</ref>, sind spezielle Vorschriften nach dem sog. Kaskadenprinzip anzuwenden:

Aufträge im Oberschwellenbereich müssen europaweit – zwingend über die Online-Version des „Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union“ für das europäische öffentliche Auftragswesen, d. h. die Plattform „TED“ (Tenders Electronic Daily, https://ted.europa.eu) – ausgeschrieben werden.<ref>Daniel Naumann. Vergaberecht: Grundzüge der öffentlichen Auftragsvergabe (essentials) (German Edition) . Springer Fachmedien Wiesbaden. Kindle-Version.</ref>

Unterhalb der EU-Schwellenwerte

Unterhalb der EU-Schwellenwerte<ref>Man spricht hier auch vom "Haushaltsvergaberecht", vgl. Stelkens/Bonk/Sachs 2018, § 54 VwVfG, Rn. 155a, zitiert nach Daniel Naumann. Vergaberecht: Grundzüge der öffentlichen Auftragsvergabe (essentials) (German Edition) . Springer Fachmedien Wiesbaden. Kindle-Version.</ref> finden

Anwendung.

Geltung des Gemeinschaftsrechts unterhalb der Schwellenwerte

Die Tatsache, dass der Wert eines Auftrags nicht den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Schwellenwert erreicht, bedeutet gleichwohl nicht, dass dieser Auftrag der Geltung des Gemeinschaftsrechts vollständig entzogen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind im Rahmen einer Vergabe eines Auftrags, dessen Wert den Schwellenwert nicht erreicht, die fundamentalen Regeln des Vertrags und insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten. Das Unterscheidungskriterium hinsichtlich der Aufträge, deren Wert den in den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18 festgesetzten Schwellenwert übersteigt, besteht darin, dass nur Letztere den in diesen Bestimmungen vorgesehenen besonderen und strengen Verfahren unterliegen<ref>(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, Slg. 2008, I-3565, Randnrn. 19 und 20)</ref>.

Diese Auslegung wird durch den zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 bestätigt, wonach die Vergabe aller Aufträgen in den Mitgliedstaaten für Rechnung der Stelle, die die Eigenschaft eines öffentlichen Auftraggebers innehat, an die Einhaltung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags gebunden ist, insbesondere die über die Freiheit des Warenverkehrs und die Dienstleistungsfreiheit sowie das Niederlassungsrecht, und der davon abgeleiteten Grundprinzipien, insbesondere der Grundsätze der

Die Anwendung der grundlegenden Vorschriften und der allgemeinen Grundsätze des Vertrags auf die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, deren Wert unter dem Schwellenwert für die Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinien liegt, setzt jedoch gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht<ref>(vgl. Urteil SECAP und Santorso, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung)</ref>.

In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits hervorgehoben, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, alle maßgeblichen Gegebenheiten, die den fraglichen Auftrag betreffen, eingehend zu würdigen, um festzustellen, ob in diesen Fällen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht<ref>(Urteil SECAP und Santorso, Randnr. 34)</ref>. Im vorliegenden Fall stehen die Antworten auf die Vorlagefragen unter der Prämisse, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Auftrag ein grenzüberschreitendes Interesse aufweist, was festzustellen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist.<ref>EuGH, Urteil vom 23.12.2009 – C-376/08 Rn. 22 ff.</ref>

Kommunale Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte

Unterhalb des Schwellenwerts gilt im kommunalen Bereich in Bayern das Vergaberecht des kommunalen Haushaltsrechts<ref>KommHV-Kameralistik § 31, KommHV-Doppik § 30</ref>.

Nach KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 1 muss der Vergabe von Aufträgen

sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände

rechtfertigen.

Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgibt. (KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 2, siehe dazu Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787))<ref>Siehe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) sowie Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern und für Integration zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 18.05.2018</ref>. Nach Ziffer 1.1. sind u.a. die Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR) vom 28. April 2009 - Az.: B II 2-5152-15 bei der Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich verpflichtend anzuwenden, soweit sich aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) nichts anderes ergibt

Probleme/Fragen

  • § 98 IV GWB nennt nur private Auftraggeber im Sektorenbereich - gilt auch der öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber? (ja gem. VG Hessen, a.A. vertretbar)

Stadt Burgkunstadt

Stadtrat

Normen

EU-Richtlinien

Verordnungen zur Festlegung der EU-Schwellenwerte

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergabeverordnung (VgV)

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

  • EuGH, Urteil vom 15.03.2012 – C-574/10 - Schwellenwertberechnung - "Niedernhausen" - Addition von Vergabewerten - „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/18/EG – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Architektur und technische Beratung – Untersuchungs-, Planungs- und Aufsichtleistungen für die Sanierung eines öffentlichen Gebäudes – Durchführung des Vorhabens in mehreren Abschnitten aus haushaltsrechtlichen Gründen – Auftragswert“ - Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 9 und 20 in Verbindung mit den Art. 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, indem die Gemeinde Niedernhausen Architektenleistungen über die Sanierung eines im Gemeindegebiet liegenden, Autalhalle genannten öffentlichen Gebäudes, deren Wert die in Art. 7 Buchst. b dieser Richtlinie festgesetzte Schwelle überstiegen hat, ohne europaweites Vergabeverfahren vergeben hat.

Oberlandesgerichte

Vergabekammern

EU-Kommission

Publikationen

Fachaufsätze

Broschüren

Pressemitteilungen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />