Gewässer dritter Ordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Gewässer dritter Ordnung sind nach {{BayWG 2}} alle anderen Gewässer, die nicht [[Gewässer erster Ordnung|Gewässer erster]] oder [[Gewässer zweiter Ordnung|zweiter Ordnung]] sind.  Die Unterhaltung obliegt nach {{BayWG 22}} Abs. 1 Nr. 3 den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen, in gemeindefreien Gebieten den Eigentümern.<noinclude>
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[[Gewässer dritter Ordnung]] sind nach {{BayWG 2}} alle anderen [[Gewässer]], die nicht [[Gewässer erster Ordnung|Gewässer erster]] oder [[Gewässer zweiter Ordnung|zweiter Ordnung]] sind.  Die Unterhaltung obliegt nach {{BayWG 22}} Abs. 1 Nr. 3 den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen, in gemeindefreien Gebieten den Eigentümern. Soweit es das [[Wohl der Allgemeinheit]] erfordert und die Finanzierung, insbesondere auch durch gemeindliche Vorschüsse nach Art. 42 Abs. 2 Satz 2, gesichert ist, sind nach {{BayWG 39}} Abs. 1 Nr. 1. die Träger der Unterhaltungslast nach {{BayWG 22}} Abs. 1 zum Ausbau eines Gewässers gemäß {{WHG 67}} Abs. 2 verpflichtet.  Die [[Kreisverwaltungsbehörde]] kann nach {{BayWG 24}} Abs. 3 Satz 1 zur Sicherung der Durchführung der Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung Rechtsverordnungen erlassen. In der Rechtsverordnung kann den [[Träger der Unterhaltungslast|Trägern der Unterhaltungslast]] insbesondere vorgeschrieben werden, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die [[Gewässerunterhaltung|Unterhaltung]] durchzuführen ist ({{BayWG 24}} Abs. 3 Satz 2).<noinclude>
  
 
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* {{BayWG 22}} [[Unterhaltungslast]]
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* {{BayWG 24}} Abs. 3: Die [[Kreisverwaltungsbehörde]] kann zur Sicherung der Durchführung der Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung Rechtsverordnungen erlassen. In der Rechtsverordnung kann den [[Träger der Unterhaltungslast|Trägern der Unterhaltungslast]] insbesondere vorgeschrieben werden, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die [[Gewässerunterhaltung|Unterhaltung]] durchzuführen ist.
 
* {{BayWG 39}} [[Ausbaupflicht]]
 
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* die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert,
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[[Kategorie:Hochwasser]]
 
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[[Kategorie:Wasserrecht]]
 
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Aktuelle Version vom 6. September 2020, 17:15 Uhr

Gewässer dritter Ordnung sind nach BayWG Art. 2 alle anderen Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind. Die Unterhaltung obliegt nach BayWG Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen, in gemeindefreien Gebieten den Eigentümern. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Finanzierung, insbesondere auch durch gemeindliche Vorschüsse nach Art. 42 Abs. 2 Satz 2, gesichert ist, sind nach BayWG Art. 39 Abs. 1 Nr. 1. die Träger der Unterhaltungslast nach BayWG Art. 22 Abs. 1 zum Ausbau eines Gewässers gemäß WHG § 67 Abs. 2 verpflichtet. Die Kreisverwaltungsbehörde kann nach BayWG Art. 24 Abs. 3 Satz 1 zur Sicherung der Durchführung der Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung Rechtsverordnungen erlassen. In der Rechtsverordnung kann den Trägern der Unterhaltungslast insbesondere vorgeschrieben werden, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Unterhaltung durchzuführen ist (BayWG Art. 24 Abs. 3 Satz 2).

Gewässer dritter Ordnung in Burgkunstadt

In Burgkunstadt gibt es folgende Gewässer dritter Ordnung<ref>Karte: http://geoportal.bayern.de/bayernatlas/?bgLayer=tk&X=5556271.62&Y=4445673.83&zoom=10&lang=de&topic=bvv&layers_visibility=false,false&catalogNodes=122</ref>.

Hochwasserschutzkonzept Burgkunstadt

Für Gewässer dritter Ordnung gibt es in Bugkunstadt ein kommunales Hochwasserschutzkonzept.

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

7.2.5 Hochwasserschutz (G) Die Risiken durch Hochwasser sollen soweit als möglich verringert werden. Hierzu sollen

  • die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert,
  • Rückhalteräume an Gewässern freigehalten sowie
  • Siedlungen vor einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt

werden.

Förderrichtlinien

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>