Zurückweisung der Anmeldung: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | * {{FamFG 58}} Abs. 1: Die [[Beschwerde (Vereinsrecht)|Beschwerde]] findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. | ||
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Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 09:41 Uhr
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der BGB § 56 bis BGB § 59 nicht genügt ist, nach BGB § 60 von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- BGB § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
- BGB § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
- BGB § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
- BGB § 59 Anmeldung zur Eintragung
- BGB § 60 Zurückweisung der Anmeldung
Rechtspflegergesetz
- RPflG § 11 Abs. 1: Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- FamFG § 58 Abs. 1: Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.