Einnahmen der Gemeinden: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Gemeinde kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:
 
Eine Gemeinde kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:
  
* Steuereinnahmen (Gewerbesteuer, Grundsteuer, Einkommensteuer zu einem Anteil von 15 %, ein Anteil von 2,2 % an der Umsatzsteuer, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern);
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* Steuereinnahmen ([[Gewerbesteuer]], [[Grundsteuer]], [[Einkommensteuer]] zu einem Anteil von 15 %, ein Anteil von 2,2 % an der Umsatzsteuer, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern);
* Gebühren und Beiträge;
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* [[Gebühren]] und [[Beiträge]];
* Leistungen des Staates, insbesondere nach dem kommunalen Finanzausgleich; die Schlüsselzuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund betragen 66 %  der Schlüsselmasse;
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* Leistungen des Staates, insbesondere nach dem kommunalen [[Finanzausgleich]]; die [[Schlüsselzuweisung]]en aus dem allgemeinen Steuerverbund betragen 66 %  der [[Schlüsselmasse]];
* sonstige Einnahmen, wie z. B. aus Mieten oder Kapitalvermögen.<noinclude>
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* [[sonstige Einnahme]]n, wie z. B. aus [[Miete]]n oder [[Kapitalvermögen]].<noinclude>
  
 
==Einnahmequellen==
 
==Einnahmequellen==

Aktuelle Version vom 19. Juni 2016, 23:41 Uhr

Eine Gemeinde kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:

Einnahmequellen

Kommunalabgaben

Die Gemeinde kann über Abgabenbescheide Kommunalabgaben über Gemeindesteuern, Beiträge und Gebühren erheben. Diese setzen eine wirksame Abgabensatzung voraus.

Steuereinnahmen

TIPP:

Hat die Gemeinde in einem Haushaltsjahr überdurchschnittlich gute Steuereinnahmen, muss sie einen Teil unbedingt der Rücklage zuführen:
"Die womöglich einmaligen erhöhten Steuereinnahmen führen nämlich 2 Jahre später dazu, dass auch die Kreisumlage steigt. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass die staatlichen Schlüsselzuweisungen zurückgehen. Wurde nichts zurückgelegt, dann entsteht ein Haushaltsloch."<ref>Quelle: Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 143</ref>

Der Stadt steht das Aufkommen folgender Steuern unmittelbar zu:

Realsteuern (GG Art. 106 Abs. 6)

Die von der Gemeine nach GG Art. 106 Abs. 6 erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die sog. Realsteuern

Gewerbesteuer
Grundsteuer

Sonstige Steuern

Den Gemeinden stehen nach Art. Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG Anteile an der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer sowie den Gemeinschaftsteuern zu.

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (GG Art. 106 Abs. 5)
Anteil an der Umsatzsteuer von 2,2% (seit 1998)<ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 20</ref> (GG Art. 106 Abs. 5a)

Kommunaler Finanzausgleich (GG Art. 106 Abs. 7)

Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Art. 106 Abs. 7 GG insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt (Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG). (Schlüsselzuweisung)

Kostenerstattung

Zuweisungen

Sonstige Einnahmen

Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse Art. 9 KAG

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Lasten und Ausgaben

Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze

Ausgleichszahlungen nach Art. 106 Abs. 8 GG

Konzessionsverträge/Konzessionsabgabe

Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung

Zinsen aus Kapitalvermögen

Kredite

Sortierung nach Prioritäten

Ausgleichszahlungen von Bund und Ländern

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Gewerbesteuer

Einnahmehierarchie

GO Art. 62 Abs. 2 legt eine Reihenfolge der Einnahmenbeschaffung fest<ref>vgl. Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)</ref>. Danach hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen

1. soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,

2. im übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

Im Rahmen der Prüfung einer Steuererhöhung, etwa des Hebesatzes der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer, ist zu prüfen, ob nach Einnahmehierarchie vorrangige Einnahmen erzielt werden können, etwa, ob die Gebühren und Beiträge für kostenrechnende Einrichtungen mit angemessenem Deckungsgrad erhoben werden<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)</ref>.

Statistik

Einnahmen der Gemeinden in Bayern 2010-2015

Einnahmen der Gemeinden in Bayern 2010-2015 - Quelle der Zahlen Bayerisches Landesamt für Statistik

Einnahmen des Verwaltungshaushalts (Gemeinde) EINVWG

Steuereinnahmen

Anteile an den Steuereinnahmen der kreisangehörigen Gemeinden in Bayern 2015 in Tsd. Euro - Quelle Daten: Bayerisches Landesamt für Statistik

TIPP:

Hat die Gemeinde in einem Haushaltsjahr überdurchschnittlich gute Steuereinnahmen, muss sie einen Teil unbedingt der Rücklage zuführen:
"Die womöglich einmaligen erhöhten Steuereinnahmen führen nämlich 2 Jahre später dazu, dass auch die Kreisumlage steigt. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass die staatlichen Schlüsselzuweisungen zurückgehen. Wurde nichts zurückgelegt, dann entsteht ein Haushaltsloch."<ref>Quelle: Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 143</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>