Niederschrift (Gemeinderat): Unterschied zwischen den Versionen

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==Ablichtungen==
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Die Verhandlungen des Gemeinderats sind nach {{GO 54}} Abs. 1 Satz 1 niederzuschreiben. Die Niederschrift muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Gemeinderatsmitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen ({{GO 54}} Abs. 1 Satz 2). Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat ({{GO 54}} Abs. 1 Satz 3). Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen ({{GO 54}} Abs. 2). Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschrift einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse erteilen lassen ({{GO 54}} Abs. 2 Satz 2). Die [[Einsicht in die Niederschriften des Gemeinderats|Einsicht in die Niederschriften]] über [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|öffentliche Sitzungen]] steht allen [[Gemeindebürger|Gemeindebürgern]] frei; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet ({{GO 54}} Abs. 2 Satz 3).<noinclude>
Der einzelne Gemeindebürger hat nach der Rechtsprechung des Ba<erischen Verwaltungsgerichtshofs keinen Anspruch auf Erteilung von Ablichtungen der Sitzungsniederschriften:
 
  
"1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO. In dieser Vorschrift hat der für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Kommunalwesens zuständige bayerische Gesetzgeber (Art. 70 Abs. 1 GG) geregelt, in welcher Form und in welchem Umfang der Öffentlichkeit - über die Gestattung einer Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der Kommunalvertretungen hinaus – Gegenstand und Ergebnis solcher Sitzungen bekannt zu machen sind und wie das Informationsbedürfnis der Gemeindebürger über die Art und Weise der Sachbehandlung einzelner Themen im Gemeinderat zu befriedigen ist.
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==Arten==
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===[[Beschlussprotokoll]]===
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* Mindestinhalt, siehe {{GO 54}} Abs. 1
  
Danach hat der Gesetzgeber allen Gemeindebürgern (nur) das Recht eingeräumt, Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen zu nehmen. Damit ist zugleich die Grenze des Rechts aufgezeigt. Denn in Satz 1 der genannten Vorschrift wird den Mitgliedern des Gemeinderats über das (bloße) Einsichtnahmerecht hinaus auch ein – auf die gefassten Beschlüsse – beschränktes Recht eingeräumt, sich Abschriften erteilen zu lassen. Ein Recht auf Abschriften der vollständigen Niederschriften steht somit nicht einmal den Gemeinderatsmitgliedern zu; dann kann dies erst recht nicht dem (einfachen) Gemeindebürger zustehen. Daraus ist zu folgern, dass sich das Einsichtsrecht der Gemeindebürger nach dem Willen des Gesetzgebers auf die tatsächliche Einsichtnahme beschränken sollte und eben nicht das Recht auf Erteilung von Ablichtungen umfasst.
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===[[Ergebnisprotokoll]]===
  
Dieser Wille des Gesetzgebers ist auch nicht etwa überholt. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Denn auch im Rahmen verschiedener Gesetzesänderungen in der Vergangenheit hat der bayerische Landesgesetzgeber keinen Anlass gesehen, das in Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO normierte Einsichtnahmerecht der Gemeindebürger um das Recht auf Ablichtungen der Niederschrift über öffentliche Ratssitzungen zu erweitern.
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===[[Wortlautprotokoll]]===
  
2. Der bayerische Landesgesetzgeber hat dadurch, dass er es unterlassen hat, dem Bürger einen generellen Anspruch auf Ablichtungen solcher Niederschriften zu verleihen, keine verfassungsrechtlichen Gebote verletzt. Insbesondere wird dadurch nicht gegen das dem Einzelnen aus Art. 5 Abs. 1 GG zustehende [[Grundrecht der Informationsfreiheit]] verstoßen. In der freiheitlichen Demokratie ist diesem Grundrecht zwar eine besondere Bedeutung beizumessen, weil es konstituierend für die Freiheit der öffentlichen Meinung und damit wiederum grundlegend für das Existieren und Funktionieren eines demokratischen Staates ist. Jedoch gewährt Art. 5 Abs. 1 GG schon nach seinem Wortlaut nur das Recht, sich aus einer „allgemein zugänglichen Quelle“ ungehindert zu unterrichten. Dabei ist das Erfordernis der Allgemeinzugänglichkeit in der Regel nur dann erfüllt, wenn die Informationsquelle technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen<ref>(BVerfGE 27, 71/83; BVerfGE 27, 104/108)</ref>. Das ist hinsichtlich der Sitzungsprotokolle einer kommunalen Bürgervertretung auch dann nicht der Fall, wenn diese öffentlich getagt hat<ref>(OVG Lüneburg NVwZ 1986, 496/498; v. Mangold/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Auflage, RdNr. 50 zu Art. 5)</ref>. Deren Zweckbestimmung liegt nicht in der Unterrichtung der Allgemeinheit, sondern darin, den Mitgliedern des Gemeinderates und der Verwaltung eine zuverlässige Grundlage für ihre (weitere) Tätigkeit zu geben.
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==[[Ablichtungen der Sitzungsniederschriften]]==
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{{:Ablichtungen der Sitzungsniederschriften}}
  
3. Zwar ist nach dem oben Dargelegten mit dem Einsichtsrecht für Gemeindebürger nicht auch deren Recht verbunden, sich Abschriften bzw. Fotokopien der Niederschriften fertigen zu lassen; die Erteilung solcher Abschriften ist den Gemeinden aber auch nicht untersagt, so dass sie bei begründetem Anlass nach Ermessen gewährt werden kann<ref>(vgl. Hölzl/Hien, Kommentar zur Bayerischen Gemeindeordnung, RdNr. 5b zu Art. 54; Widtmann/Grasser, Kommentar zur GO, RdNr. 15 zu Art. 54)</ref>.
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==Normen==
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==={{ZPO}}===
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* {{ZPO 415}}:
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** (1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind ([[öffentliche Urkunde|öffentliche Urkunden]]), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
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**(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
  
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist vorliegend von einer Ermessensreduzierung auf Null nicht auszugehen. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn sich der Ermessensspielraum der Beklagten unter den gegebenen Umständen so verengt hätte, dass jedes andere als das geforderte Verhalten ermessensfehlerhaft erschiene, d.h. wenn die Weigerung willkürlich erfolgt wäre oder wenn einem berechtigten Interesse des Klägers ein öffentliches Interesse nicht entgegenstünde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor."<ref>{{VGH München 4 BV 07.1329}} Absätze 18-23</ref>
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==={{GO}}===
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* {{GO 54}} [[Niederschrift]]
  
==Normen==
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==={{Geschäftsordnung}}===
* {{GO 54}} Niederschrift
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* [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt#.C2.A7_34_Form_und_Inhalt|§ 34]] [[Form]] und Inhalt
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* [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt_vom_14.05.2014#.C2.A7_35_Einsichtnahme_und_Abschrifterteilung|§ 35]] [[Einsichtnahme]] und [[Abschrifterteilung]]
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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==Publikationen==
 
==Publikationen==
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===Fachbücher===
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* {{ISBN 9783415052086}} Seite 70 ff.
  
 
===Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats===
 
===Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats===
* [https://www.datenschutz-bayern.de/verwaltung/Niederschr.htm Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Dr. Thomas Petri, zur Veröffentlichung von Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats im Internet]
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* [https://www.datenschutz-bayern.de/verwaltung/Niederschr.htm Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Dr. Thomas '''Petri''', zur Veröffentlichung von Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats im Internet]
 
* Alfred '''Scheidler''', Kein Anspruch des Gemeinderats auf Kopien von Sitzungsprotokollen, BayVBl. 2008, S. 677
 
* Alfred '''Scheidler''', Kein Anspruch des Gemeinderats auf Kopien von Sitzungsprotokollen, BayVBl. 2008, S. 677
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==Links==
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* https://www.jes-beratung.de/grundlagen/protokollfuehrung/
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Datenschutz]]
 
* [[Datenschutz]]
 
* [[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]]
 
* [[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]]
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* [[Erklärung zu Protokoll]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
 
<references/>
 
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 16. Juli 2021, 07:14 Uhr

Die Verhandlungen des Gemeinderats sind nach GO Art. 54 Abs. 1 Satz 1 niederzuschreiben. Die Niederschrift muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Gemeinderatsmitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen (GO Art. 54 Abs. 1 Satz 2). Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (GO Art. 54 Abs. 1 Satz 3). Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen (GO Art. 54 Abs. 2). Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschrift einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse erteilen lassen (GO Art. 54 Abs. 2 Satz 2). Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen Gemeindebürgern frei; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (GO Art. 54 Abs. 2 Satz 3).

Arten

Beschlussprotokoll

Ergebnisprotokoll

Wortlautprotokoll

Ablichtungen der Sitzungsniederschriften

Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschrift einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse erteilen lassen (GO Art. 54 Abs. 2 Satz 2). Der einzelne Gemeindebürger hat nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keinen Anspruch auf Erteilung von Ablichtungen der Sitzungsniederschriften.<ref>BayVGH, Urteil vom 04.03.2008 - 4 BV 07.1329 Absätze 18-23</ref>

Normen

Zivilprozessordnung (ZPO)

  • ZPO § 415:
    • (1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
    • (2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 Seite 70 ff.

Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>