Niederschrift (Gemeinderat): Unterschied zwischen den Versionen

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Die Verhandlungen des Gemeinderats sind nach {{GO 54}} Abs. 1 Satz 1 niederzuschreiben. Die Niederschrift muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Gemeinderatsmitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen ({{GO 54}} Abs. 1 Satz 2). Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat ({{GO 54}} Abs. 1 Satz 3). Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen ({{GO 54}} Abs. 2). Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschrift einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse erteilen lassen ({{GO 54}} Abs. 2 Satz 2). Die [[Einsicht in die Niederschriften des Gemeinderats|Einsicht in die Niederschriften]] über [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|öffentliche Sitzungen]] steht allen [[Gemeindebürger|Gemeindebürgern]] frei; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet ({{GO 54}} Abs. 2 Satz 3).<noinclude>
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* {{VGH München 4 BV 07.1329}} = [[BayVBl 2008, 539]]
  
 
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==Publikationen==
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===Fachbücher===
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* {{ISBN 9783415052086}} Seite 70 ff.
  
 
===Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats===
 
===Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats===
* siehe [https://www.datenschutz-bayern.de/verwaltung/Niederschr.htm Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Dr. Thomas Petri, zur Veröffentlichung von Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats im Internet]
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* [https://www.datenschutz-bayern.de/verwaltung/Niederschr.htm Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Dr. Thomas '''Petri''', zur Veröffentlichung von Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats im Internet]
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* Alfred '''Scheidler''', Kein Anspruch des Gemeinderats auf Kopien von Sitzungsprotokollen, BayVBl. 2008, S. 677
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==Links==
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* https://www.jes-beratung.de/grundlagen/protokollfuehrung/
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==Siehe auch==
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* [[Datenschutz]]
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* [[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]]
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* [[Erklärung zu Protokoll]]
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 16. Juli 2021, 07:14 Uhr

Die Verhandlungen des Gemeinderats sind nach GO Art. 54 Abs. 1 Satz 1 niederzuschreiben. Die Niederschrift muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Gemeinderatsmitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen (GO Art. 54 Abs. 1 Satz 2). Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (GO Art. 54 Abs. 1 Satz 3). Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen (GO Art. 54 Abs. 2). Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschrift einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse erteilen lassen (GO Art. 54 Abs. 2 Satz 2). Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen Gemeindebürgern frei; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (GO Art. 54 Abs. 2 Satz 3).

Arten

Beschlussprotokoll

Ergebnisprotokoll

Wortlautprotokoll

Ablichtungen der Sitzungsniederschriften

Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschrift einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse erteilen lassen (GO Art. 54 Abs. 2 Satz 2). Der einzelne Gemeindebürger hat nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keinen Anspruch auf Erteilung von Ablichtungen der Sitzungsniederschriften.<ref>BayVGH, Urteil vom 04.03.2008 - 4 BV 07.1329 Absätze 18-23</ref>

Normen

Zivilprozessordnung (ZPO)

  • ZPO § 415:
    • (1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
    • (2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 Seite 70 ff.

Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>