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* https://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/leistung/10221684116 | * https://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/leistung/10221684116 | ||
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[[Kategorie:Hochwasser]] | [[Kategorie:Hochwasser]] | ||
+ | [[Kategorie:Wasserrecht]] | ||
+ | [[Kategorie:Kommunale Klimapolitik]]</noinclude> |
Aktuelle Version vom 6. September 2020, 17:15 Uhr
Gewässer dritter Ordnung sind nach BayWG Art. 2 alle anderen Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind. Die Unterhaltung obliegt nach BayWG Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen, in gemeindefreien Gebieten den Eigentümern. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Finanzierung, insbesondere auch durch gemeindliche Vorschüsse nach Art. 42 Abs. 2 Satz 2, gesichert ist, sind nach BayWG Art. 39 Abs. 1 Nr. 1. die Träger der Unterhaltungslast nach BayWG Art. 22 Abs. 1 zum Ausbau eines Gewässers gemäß WHG § 67 Abs. 2 verpflichtet. Die Kreisverwaltungsbehörde kann nach BayWG Art. 24 Abs. 3 Satz 1 zur Sicherung der Durchführung der Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung Rechtsverordnungen erlassen. In der Rechtsverordnung kann den Trägern der Unterhaltungslast insbesondere vorgeschrieben werden, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Unterhaltung durchzuführen ist (BayWG Art. 24 Abs. 3 Satz 2).
Gewässer dritter Ordnung in Burgkunstadt
In Burgkunstadt gibt es folgende Gewässer dritter Ordnung<ref>Karte: http://geoportal.bayern.de/bayernatlas/?bgLayer=tk&X=5556271.62&Y=4445673.83&zoom=10&lang=de&topic=bvv&layers_visibility=false,false&catalogNodes=122</ref>.
Hochwasserschutzkonzept Burgkunstadt
Für Gewässer dritter Ordnung gibt es in Bugkunstadt ein kommunales Hochwasserschutzkonzept.
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- BayWG Art. 2 Abs. 1 Nr. 3: alle anderen Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind.
- BayWG Art. 22 Unterhaltungslast
- BayWG Art. 24 Abs. 3: Die Kreisverwaltungsbehörde kann zur Sicherung der Durchführung der Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung Rechtsverordnungen erlassen. In der Rechtsverordnung kann den Trägern der Unterhaltungslast insbesondere vorgeschrieben werden, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Unterhaltung durchzuführen ist.
- BayWG Art. 39 Ausbaupflicht
Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
7.2.5 Hochwasserschutz (G) Die Risiken durch Hochwasser sollen soweit als möglich verringert werden. Hierzu sollen
- die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert,
- Rückhalteräume an Gewässern freigehalten sowie
- Siedlungen vor einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt
werden.
Förderrichtlinien
Links
- https://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/leistung/366757827430
- https://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/leistung/94110569116
- https://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/leistung/10221684116
Siehe auch
Fußnoten
<references/>