Eid: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 14. Januar 2021, 18:00 Uhr

Amtseid der Gemeinderatsmitglieder

Nach Art. 31 Abs. 4 GO sind alle Gemeinderatsmitglieder in der ersten nach ihrer Berufung stattfindenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. Die Eidesformel lautet:

"Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern.
Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe."

Diensteid

Nach BeamtStG § 38 Abs. 1 haben Beamtinnen und Beamte einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.

Nach BayBG Art. 73 Abs. 1 hat der Diensteid nach BeamtStG § 38 für bayerische Beamte folgenden Wortlaut:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

Normen

Beamtenstatusgesetz (Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - BeamtStG)

Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)

Siehe auch

Links

Siehe auch