Jahresrechnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Jahresrechnung stellt das Gegenstück zum [[Haushaltsplan]] dar<ref>{{ISBN 9783556062555}}, Rdnr. 49</ref>.
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Die Jahresrechnung stellt im Rahmen der [[Kameralistik]] das Gegenstück zum [[Haushaltsplan]] dar<ref>{{ISBN 9783556062555}}, Rdnr. 49</ref>.
  
Im Jahresabschluss beziehungsweise in der [[Jahresrechnung]] ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des [[Vermögensrechnung|Stands des Vermögens]] und der [[Übersicht über die Schulden und Rücklagen|zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres]] nachzuweisen. ... Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der [[Kameralistik]] besteht die [[Jahresrechnung]]  
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In der [[Jahresrechnung]] ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des [[Vermögensrechnung|Stands des Vermögens]] und der [[Übersicht über die Schulden und Rücklagen|zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres]] nachzuweisen. ... Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der [[Kameralistik]] besteht die [[Jahresrechnung]]  
* aus dem [[kassenmäiger Abschluss|kassenmäigen Abschluss]] und der
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* aus dem [[kassenmässiger Abschluss|kassenmässigen Abschluss]] und der
 
* der [[Haushaltsrechnung]]. Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist durch einen [[Rechenschaftsbericht]] zu erläutern. ({{GO 102}} Abs. 1)
 
* der [[Haushaltsrechnung]]. Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist durch einen [[Rechenschaftsbericht]] zu erläutern. ({{GO 102}} Abs. 1)
  
(Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten, der konsolidierte Jahresabschluss (Art. 102a) innerhalb von zehn Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen. ({{GO 102}} Abs. 2)
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Der [[Jahresrechnung]] ist nach {{KommHV-Kameralistik 77}} Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 eine [[Gruppierungsübersicht]] beizufügen.
  
Nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse (Art. 103) und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres den Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung. Ist ein konsolidierter Jahresabschluss aufzustellen (Art. 102a), tritt an die Stelle des 30. Juni der 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er die dafür maßgebenden Gründe anzugeben. ({{GO 102}} Abs. 3)
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==Prüfung der Jahresrechnung==
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Die Jahresrechnung sowie die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen werden entweder vom Gemeinderat oder von einem [[Rechnungsprüfungsausschuss]] geprüft ([[örtliche Rechnungsprüfung]]). Über die Beratungen sind Niederschriften aufzunehmen. ({{GO 103}} Abs. 1)
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==[[Fristen]]==
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===Aufstellung der Jahresrechnung===
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Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen. ({{GO 102}} Abs. 2)
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===Rechnungsprüfung und Entlastung===
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Nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er die dafür maßgebenden Gründe anzugeben. ({{GO 102}} Abs. 3)
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==[[Informationsrechte]]==
  
 
Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen. ({{GO 102}} Abs. 4)
 
Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen. ({{GO 102}} Abs. 4)
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Der einzelne Gemeinderat hat kein Recht darauf, daß ihm mit der Einberufung der Sitzung, in der die Jahresrechnung festgestellt werden soll, sämtliche Bestandteile und Anlagen der Jahresrechnung übermittelt werden.<ref>{{VGH Baden-Württemberg 1 S 2832/86}} Leitsatz 3</ref>
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==Anlagen zur Jahresrechnung==
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* [[Vermögensübersicht]]
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* [[Übersicht über die Schulden und Rücklagen]]
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* [[Rechnungsquerschnitt]] und [[Gruppierungsübersicht]]
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* [[Verzeichnis der beim Jahresabschluss unerledigten Vorschüsse und Verwahrgelder]]
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* [[Rechenschaftsbericht]]
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==Stadtrat Burgkunstadt==
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{{Stadtratsbeschluesse}}
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==Normen==
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==={{GO}}===
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* {{GO 102}} [[Rechnungslegung]], [[Jahresabschluss]]
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==={{KommHV-Kameralistik}}===
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* {{KommHV-Kameralistik 77}} Bestandteile der [[Jahresrechnung]]
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* {{KommHV-Kameralistik 81}} Anlagen zur Jahresrechnung
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==Rechtsprechung==
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* {{BGH III ZR 68/93}}
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* {{VGH Baden-Württemberg 1 S 2832/86}}
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
* [http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/Fi_Kommunaler_Haushaltsplan_Teil_8.pdf Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 8. Teil. Die Jahresrechnung]
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===Fachbücher===
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* {{ISBN 9783415052086}} S. 146 ff.
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* {{ISBN 9783503093342}}
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* {{ISBN 3503070486}}
 
* {{ISBN 9783503070480}}
 
* {{ISBN 9783503070480}}
* {{ISBN 9783503093342}}
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* '''Steenbock''', Jahresrechnung nach dem kommunalen Haushaltsrecht (5. Auflage)
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===Fachaufsätze===
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* Adolphs, Jahresrechnung und Entlastung, KKZ 1993 S. 149 ff.
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* Bauer, Die Jahresrechnung und sonstige Abschlüsse der kommunalen Haushaltswirtschaft, KKZ 1992 S. 21 ff., 42 ff., 68 ff. und 87 ff.
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===Praxisleitfäden===
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* [http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/Fi_Kommunaler_Haushaltsplan_Teil_8.pdf Friedrich Ebert Stiftung, Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 8. Teil. Die Jahresrechnung]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Haushalt]]
 
* [[Haushalt]]
 
** [[Haushaltsplan]]
 
** [[Haushaltsplan]]
** [[Jahresabschluss]]
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** [[Jahresabschluss]] ([[Doppik]])
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* [[Rechnungslegung]]
 
* [[Rechnungsprüfung]]
 
* [[Rechnungsprüfung]]
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* [[Jahresrechnung 2020]]
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* [[Jahresrechnung 2014]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
 
<references />
 
<references />
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[[Kategorie:Haushalt]]

Aktuelle Version vom 6. Februar 2021, 20:23 Uhr

Die Jahresrechnung stellt im Rahmen der Kameralistik das Gegenstück zum Haushaltsplan dar<ref>Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, Rdnr. 49</ref>.

In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Stands des Vermögens und der zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. ... Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik besteht die Jahresrechnung

Der Jahresrechnung ist nach KommHV-Kameralistik § 77 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 eine Gruppierungsübersicht beizufügen.

Prüfung der Jahresrechnung

Die Jahresrechnung sowie die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen werden entweder vom Gemeinderat oder von einem Rechnungsprüfungsausschuss geprüft (örtliche Rechnungsprüfung). Über die Beratungen sind Niederschriften aufzunehmen. (GO Art. 103 Abs. 1)

Fristen

Aufstellung der Jahresrechnung

Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen. (GO Art. 102 Abs. 2)

Rechnungsprüfung und Entlastung

Nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er die dafür maßgebenden Gründe anzugeben. (GO Art. 102 Abs. 3)

Informationsrechte

Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen. (GO Art. 102 Abs. 4)

Der einzelne Gemeinderat hat kein Recht darauf, daß ihm mit der Einberufung der Sitzung, in der die Jahresrechnung festgestellt werden soll, sämtliche Bestandteile und Anlagen der Jahresrechnung übermittelt werden.<ref>VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1987 - 1 S 2832/86 Leitsatz 3</ref>

Anlagen zur Jahresrechnung

Stadtrat Burgkunstadt

{{#ask: Projekt::Jahresrechnung |?Stadtratssitzung |?Beschluss |?Maßnahme |?Sollkosten |?Istkosten |?Erledigt#√,Nein |mainlabel=Tagesordnungspunkt |sort=Stadtratssitzung |order=desc}}

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

KommHV-Kameralistik

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 146 ff.
  • Helmut Fiebig, Prüfung des kommunalen Jahresabschlusses: Leitfaden für die Praxis, Erich Schmidt Verlag 2006, ISBN 9783503093342
  • Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, 2. Aufl. 2003, Erich Schmidt Verlag Berlin, ISBN 3503070486
  • Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, Leitfaden für die Praxis, Verlag Erich Schmidt, 2. Aufl. 2002, ISBN 9783503070480
  • Steenbock, Jahresrechnung nach dem kommunalen Haushaltsrecht (5. Auflage)

Fachaufsätze

  • Adolphs, Jahresrechnung und Entlastung, KKZ 1993 S. 149 ff.
  • Bauer, Die Jahresrechnung und sonstige Abschlüsse der kommunalen Haushaltswirtschaft, KKZ 1992 S. 21 ff., 42 ff., 68 ff. und 87 ff.

Praxisleitfäden

Siehe auch

Fußnoten

<references />