Rechnungsquerschnitt

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Für den Rechnungsquerschnitt und gilt KommHV-Kameralistik § 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sinngemäß.

Der Jahresrechnung ist nach KommHV-Kameralistik § 77 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ein Rechnungsquerschnitt beizufügen.

Normen

Siehe auch