Kanaluntersuchung: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei [[Kanalreinigung]], [[Kanaluntersuchung]] und -[[Kanaldokumentation|dokumentation]] handelt es sich um [[Dienstleistung]]en. Der Charakter eines Vertrages richtet sich gem. {{GWB 99}} Abs. 10 Satz 2 nach dem Hauptgegenstand des Vertrages<ref>(vgl. dazu EuGH-Urteil vom 21.02.2008 - RS.C 412/04, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2014 - VerG 35/13)</ref>.<ref>{{VK Westfalen VK 2-16/15}} </ref> "Maßgeblich ist, ob die im Vertrag enthaltenen [[Bauleistung|Bauleistungen]] neben den ausgeschriebenen Dienstleistungen [[Nebenarbeiten]] sind. Entscheidend ist dabei die funktionale Zuordnung der Leistungen zum jeweiligen Vertragstyp und deren gegenständliche vertragliche Bedeutung."<ref>{{VK Westfalen VK 2-16/15}} </ref><noinclude>
  
 
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* [[EÜV]]
 
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* [[Kanalisation]]
 
* [[Kanalisation]]

Aktuelle Version vom 27. Januar 2021, 13:51 Uhr

Bei Kanalreinigung, Kanaluntersuchung und -dokumentation handelt es sich um Dienstleistungen. Der Charakter eines Vertrages richtet sich gem. GWB § 99 Abs. 10 Satz 2 nach dem Hauptgegenstand des Vertrages<ref>(vgl. dazu EuGH-Urteil vom 21.02.2008 - RS.C 412/04, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2014 - VerG 35/13)</ref>.<ref>VK Westfalen, Beschluss vom 05.08.2015 - VK 2-16/15 </ref> "Maßgeblich ist, ob die im Vertrag enthaltenen Bauleistungen neben den ausgeschriebenen Dienstleistungen Nebenarbeiten sind. Entscheidend ist dabei die funktionale Zuordnung der Leistungen zum jeweiligen Vertragstyp und deren gegenständliche vertragliche Bedeutung."<ref>VK Westfalen, Beschluss vom 05.08.2015 - VK 2-16/15 </ref>

Rechtsprechung

  • VK Westfalen, Beschluss vom 05.08.2015 - VK 2-16/15 - Kanalreinigung, Kanaluntersuchung und -dokumentation sind Dienstleistungen und unterliegen den Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009</ref>*
    • "Der streitgegenständliche Auftrag ist als Dienstleistungsauftrag anzusehen, unterliegt dem europäischen Vergaberechtsregime und ist der Nachprüfung durch die Vergabekammer unterworfen.
    • 1.1.1 Rechtliche Einordnung des ausgeschriebenen Auftrages
    • Bei der ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag nach § 99 Abs. 4 GWB. Der Charakter eines Vertrages richtet sich gem. § 99 Abs. 10 Satz 2 GWB nach dem Hauptgegenstand des Vertrages (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 21.02.2008 - RS.C 412/04, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2014 - VerG 35/13).
    • Maßgeblich ist, ob die im Vertrag enthaltenen Bauleistungen neben den ausgeschriebenen Dienstleistungen Nebenarbeiten sind. Entscheidend ist dabei die funktionale Zuordnung der Leistungen zum jeweiligen Vertragstyp und deren gegenständliche vertragliche Bedeutung. Gemessen an diesen Vorgaben ist festzustellen, dass der Hauptgegenstand und der Schwerpunkt der Leistungen Reinigungsarbeiten in den Kanälen ist. Diese Reinigung umfasst im Wesentlichen Staub- und Spülmaßnahmen zur Beseitigung von Feststoffen und Klemmen mit speziellen Fahrzeugen. Gleichzeitig sind TV-Untersuchungen durchzuführen, d. h. optische Inspektionen mittels sogenanntem Kanalfernauge (fahrbares Satelliteninspektionssystem).
    • Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind durch digitale Einzelbild- oder Videoaufnahmen festzuhalten. Das Leistungsverzeichnis umfasst keinerlei Bauarbeiten."

Publikationen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4671 (Teil 3 Ziffer 2.3.4: Gewässerverunreinigung (StGB § 324) im Falle des Unterbleibens einer erforderlichen Abwassersanierung)

Presseberichte

Siehe auch

Fußnoten

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