Vergabeverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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=====Unterabschnitt 1. Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber (§ 136 - § 143)=====
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=====Unterabschnitt 2. Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen (§ 144 - § 147)=====
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=====Unterabschnitt 3. Vergabe von Konzessionen (§ 148 - § 154)=====
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===Bekanntmachungen===
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* {{B3-1512-31-19}}
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==Muster==
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* [http://www.abz-bayern.de/abz/inhalte/Info-Recht/Informationen-und-Merkblaetter-zur-oeffentlichen-Auftragsvergabe2/Auftraggeber/Mustervergabeakte.html Mustervergabeakte]
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==Publikationen==
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* Nelskamp/Dahmen, [[Dokumentation]] im [[Vergabeverfahren]], KommJur 2010, 208
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==Siehe auch==
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* [[Aktenführung]]
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* [[Vergabeplattform]]
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* [[Kommunale Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte]]
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==Fußnoten==
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<references/>
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[[Kategorie:Vergaberecht]]

Aktuelle Version vom 12. Dezember 2020, 22:37 Uhr


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Übersichten

Aus Sicht des Bieters<ref>Quelle: Felix Zimmermann, E-Vergabe – Praxishinweise und Marktüberblick: Schnelleinstieg für öffentliche Auftraggeber und Bieter (essentials), Springer Fachmedien Wiesbaden, ISBN 9783658155247, S. 19</ref>

Schritte des Bieters im Vergabeprozess 01.png

Ausschreibung finden

SchrittedesBietersimVergabeprozess Ausschreibungfinden.png

Aus Sicht der Vergabestelle

Vergabeprozess aus Sicht der Vergabestelle.png

Die einzelnen Verfahrensschritte

Vorbereitung des Vergabeverfahrens

Vor dem Beginn des Vergabeverfahrens im engeren Sinne sind verschiedene Vorbereitungen zu treffen, u.a. ist die sog. Vergabereife herzustellen<ref>vgl. Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, S. 79</ref>. Der öffentliche Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann (VOB/A § 2 EU Abs. 8). Das Vergabeverfahren ist in mehreren Schritten vorzubereiten:

Das eigentliche Vergabeverfahren (im engeren Sinne) beginnt dann im Anschluss mit der Auftragsbekanntmachung.

Auftragsbekanntmachung

Offenes Verfahren

Angebotsphase

Im Unterschied zu den rechtlichen Vorgaben bezüglich der Angebotsfristen im Oberschwellenbereich gibt es im Unterschwellenbereich keine rechtlichen Vorgaben bezüglich Mindestfristen<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 118</ref>

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Teil 4. Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen Kapitel 1. Vergabeverfahren

Abschnitt 1. Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich (GWB § 97 bis GWB § 114)

Abschnitt 2. Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber (GWB § 115 bis GWB § 118)

Unterabschnitt 1. Anwendungsbereich (§ 115 - § 118)
Unterabschnitt 2. Vergabeverfahren und Auftragsausführung (§ 119 - § 135)

Abschnitt 3. Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen (GWB § 119 bis GWB § 154)

Unterabschnitt 1. Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber (§ 136 - § 143)
Unterabschnitt 2. Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen (§ 144 - § 147)
Unterabschnitt 3. Vergabe von Konzessionen (§ 148 - § 154)

Bekanntmachungen

Muster

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>