Korruption: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(71 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
+
<noinclude>
 +
==Begriff==
 +
''Transparency International'' definiert Korruption als '''Missbrauch von anvertrauter [[Macht]] zum privaten Nutzen oder Vorteil'''<ref>http://www.transparency.de/FAQ.1224.0.html</ref>.
  
In Deutschland macht sich ein Stadtrat nach {{StGB 108e}} nur strafbar, wer er direkt seine Stimme verkauft. Wenn ein Stadtrat Geld annimmt, um allgemein ein Unternehmen, Projekt oder Vorhaben zu unterstützen, macht er sich nicht strafbar. Bestechlichkeit und Korruption im Stadtrat sind also in weiten Bereichen nicht strafbar. Dies führt zu der seltsamen Konstellation, dass der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Strafgericht mit folgenden eindringlichen Worten mahnt:
+
Nach ''Uwe Bekemann''<ref>{{ISBN 9783555013893}} Seite 1</ref> ist Korruption
 +
* "ein Handeln oder Unterlassen, das strafrechtlich verboten ist,
 +
* währenddessen eine amtliche Funktion missbraucht wird,
 +
* zu dem es in Eigeninitiative oder auf Veranlassung kommt,  
 +
* welches auf die Gewährung oder Erlangung eines materiellen oder immateriellen Vorteils für sich oder einen Dritten gerichtet ist,
 +
* wobei ein unmittelbarer oder mittelbarer Schaden oder Nachteil für die Allgemeinheit eintritt."<ref>{{ISBN 9783555013893}} Seite 1</ref>
  
:"Die gesetzliche Regelung der Abgeordnetenbestechung führt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dazu, weite Teile von als strafwürdig empfundenen Manipulationen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in Volksvertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände straflos zu stellen. Der Senat sieht hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf: In allen anderen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens hat das gewandelte öffentliche Verständnis einer besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit von korruptivem Verhalten geführt<ref>insbesondere durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 BGBl I S. 2038</ref>). Diese Entwicklung ist bislang an dem Tatbestand der Abgeordnetenbestechung vorbeigegangen<ref>vgl. auch Geerds JR 1996, 309, 312; de With Kriminalistik 1997, 400</ref>. Der Straftatbestand des § 108e StGB wird deshalb vielfach als praktisch bedeutungslose "symbolische Gesetzgebung" angesehen, die mit der Überschrift nur auf den ersten Blick - und namentlich der Öffentlichkeit - vortäuscht, dass Abgeordnete unter dem Gesichtspunkt der Bestechungsdelikte den Amtsträgern wenigstens annähernd gleichgestellt wären<ref>vgl. Häger in LK 11. Aufl. § 36 Rdn. 5 und 12a; Barton NJW 1994, 1098, 1100; Tröndle/ Fischer aaO § 108e Rdn. 2</ref>. Indes zeigen gerade Fälle wie der vorliegende, dass die Tatbestandsfassung nicht ausreicht, um alle strafwürdigen korruptiven Verhaltensweisen - insbesondere auf kommunaler Ebene - zu erfassen."<ref>{{BGH 5 StR 453/05}} - Absatz 52</ref>
+
==Arten==
  
 +
===Spontane Korruption<ref>Siehe {{ISBN 9783555013893}} Seite 3 mit Verweis auf die [http://www.bka.de/nn_193360/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Korruption/korruption__node.html?__nnn=true Bundeslagebilder Korruption des BKA]</ref>===
 +
 +
===Geplante Korruption<ref>Siehe {{ISBN 9783555013893}} Seite 3 mit Verweis auf die [http://www.bka.de/nn_193360/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Korruption/korruption__node.html?__nnn=true Bundeslagebilder Korruption des BKA]</ref>===
 +
 +
==Aktuelle Entwicklungen==
 +
In Deutschland wurde die Strafbarkeit der [[Abgeordnetenbestechung]] nach {{StGB 108e}}, unter die auch ein Stadtrat fallen kann, am 21.02.2014 vom Deutschen Bundestag neu geregelt.
 +
 +
==[[Dienstpflicht zur Anzeige von Korruptionssystemen]]==
 +
 +
{{:Dienstpflicht zur Anzeige von Korruptionssystemen}}
 +
 +
==Normen==
 +
 +
===[[Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption]]===
 +
 +
* {{Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption}}
 +
 +
==={{Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption}}===
 +
 +
==={{StGB}}===
 +
 +
====Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)====
 +
 +
=====Begriffe=====
 +
* {{StGB 11}} (Personen- und Sachbegriffe) Abs.1 Nr. 2 ([[Amtsträger]]) und Nr. 4 ([[Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter]])
 +
 +
====Besonderer Teil (§§ 80 - 358)====
 +
 +
=====Zentrale Korruptionsstraftatbestände<ref>Siehe {{ISBN 9783555013893}} Seite 2</ref>=====
 +
 +
======Nehmerseite======
 +
* {{StGB 331}} [[Vorteilsannahme]]
 +
* {{StGB 332}} [[Bestechlichkeit]]
 +
 +
======Geberseite======
 +
* {{StGB 333}} [[Vorteilsgewährung]]
 +
* {{StGB 334}} [[Bestechung]]
 +
 +
======Nehmer- und Geberseite======
 +
 +
* {{StGB 335}} Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
 +
 +
=====Bestechungsdelikte=====
 +
* {{StGB 108e}} Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
 +
* {{StGB 299}} Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
 +
* {{StGB 300}} Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
 +
* {{StGB 331}} [[Vorteilsannahme]]
 +
* {{StGB 332}} [[Bestechlichkeit]]
 +
* {{StGB 333}} [[Vorteilsgewährung]]
 +
* {{StGB 334}} [[Bestechung]]
 +
* {{StGB 335}} Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
 +
 +
=====Begleitdelikte=====
 +
* {{StGB 246}} [[Unterschlagung]]
 +
* {{StGB 257}} [[Begünstigung]]
 +
* {{StGB 258}} [[Strafvereitelung]]
 +
* {{StGB 258a}} [[Strafvereitelung im Amt]]
 +
* {{StGB 263}} [[Betrug]]
 +
* {{StGB 264}} [[Subventionsbetrug]]
 +
* {{StGB 266}} [[Untreue]]
 +
* {{StGB 267}} [[Urkundenfälschung]]
 +
* {{StGB 274}} [[Urkundenunterdrückung]]; Veränderung einer Grenzbezeichnung
 +
* {{StGB 336}} [[Unterlassen der Diensthandlung]]
 +
* {{StGB 352}} [[Gebührenüberhebung]]
 +
* {{StGB 353}} [[Abgabenüberhebung]]; [[Leistungskürzung]]
 +
* {{StGB 353b}} Verletzung des [[Dienstgeheimnis]]ses
 +
* {{StGB 357}} [[Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat]]
 +
* {{AO 370}} [[Steuerhinterziehung]]
 +
 +
==={{KorruR}}===
 +
Die Richtlinie definiert sehr umfangreich Vorgaben für alle Behörden des Freistaats Bayern. Der überwiegende Teil ist als pflichtige Vorgabe ausgestaltet. Hierzu gehört die Führungsverantwortung, siehe Gliederungspunkt 2.3, der die Aufgaben der Führung konkret formuliert. Andere Bereiche sind als "Kann-" oder "Soll-"Bestimmungen gestaltet. Hierzu zählt etwa die Trennung von Bedarfs-, Vergabe- und Abrechnungsstellen, vgl. Gliederungspunkt 3.6.
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
 
*{{BGH 5 StR 453/05}}
 
*{{BGH 5 StR 453/05}}
 +
* {{BGH 4 StR 49/04}} - [[Bestechlichkeit]]; Einflussnahme auf [[Ausschreibung]]en und [[Vergabe]]n der [[Bauverwaltung]]
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
 +
 +
===Amtliche Veröffentlichungen===
 +
* [http://www.bka.de/nn_205932/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Korruption/korruption__node.html?__nnn=true Bundeslagebilder Korruption des Bundeskriminalamts]
 +
 +
===Fachbücher===
 +
* {{ISBN 9783555013893}}
 +
* {{ISBN 3472051590}}
 +
* {{ASIN B009IXLWVG}}
 +
 +
===Fachartikel===
 +
*Caspar/Neubauer, Korruptionsprävention in kommunalen Verwaltungen, LKV 2011, 200
 +
 +
===Presseberichte===
 +
 +
* [http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/korruption-korruption-ist-die-groesste-geissel-der-menschheit-schluss-damit-1.2990878 sueddeutsche.de vom 12. Mai 2016, 18:48 Uhr - Weltwirtschaft - Korruption, die größte Geißel der Menschheit]
 
*[http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/anti-korruptionsbeauftragter-wolfgang-pistol-ueber-whistleblower-a-920087.html Kampf gegen Korruption - Anti-Korruptions-Beauftragter Pistol: "Es fehlt komplett an Unrechtsbewusstsein"]
 
*[http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/anti-korruptionsbeauftragter-wolfgang-pistol-ueber-whistleblower-a-920087.html Kampf gegen Korruption - Anti-Korruptions-Beauftragter Pistol: "Es fehlt komplett an Unrechtsbewusstsein"]
*Caspar/Neubauer, Korruptionsprävention in kommunalen Verwaltungen, LKV 2011, 200
 
 
*[http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/kampf-gegen-bestechung-auch-das-zivilrecht-ist-eine-waffe-gegen-korruption-1384998.html Kampf gegen Bestechung - Auch das Zivilrecht ist eine Waffe gegen Korruption, FAZ vom 17.10.2006]
 
*[http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/kampf-gegen-bestechung-auch-das-zivilrecht-ist-eine-waffe-gegen-korruption-1384998.html Kampf gegen Bestechung - Auch das Zivilrecht ist eine Waffe gegen Korruption, FAZ vom 17.10.2006]
 +
 +
===BLOGs===
 +
* [http://blogs.hbr.org/2014/09/how-unethical-behavior-becomes-habit/ How Unethical Behavior Becomes Habit, by Francesca Gino, Lisa D. Ordóñez and David Welsh, September 4, 2014]
 +
* [http://www.petrakellystiftung.de/fileadmin/user_upload/newsartikel/PDF_Dokus/Korruption_Doku.pdf Petra-Kelly-Stiftung, Auf dem Weg zur “Bananenrepublik”? Korruption und Korruptionsbekämpfung in den Kommunen - Dokumentation der Tagung am 22. Februar 2003 in Würzburg]
 +
* {{ISSN 01745433}}
 +
 +
===Tagespresse===
 +
* [http://www.welt.de/regionales/berlin/article136875846/Bewaehrungsstrafe-gefordert.html Die Welt vom 28.01.15 - Korruptionsprozess gegen Bürgermeister] - "Bewährungsstrafe gefordert"
 +
 +
==Arbeitshilfen==
 +
* Matrix für eine Schwachstellen- bzw. Risikoanalyse - siehe {{ISBN 9783555013893}}, S. 123
 +
* Formular für ein Berichtswesen zur Antikorruption - siehe {{ISBN 9783555013893}}, S. 124
  
 
==Einzelfälle==
 
==Einzelfälle==
 
* Nach einem Beitrag der Märkischen Allgemeinen Zeitung vom 19.10.2006 ("Aus für Korruptionsbekämpfung") wurden nach der Entscheidung des {{BGH 5 StR 453/05}} Ermittlungsverfahren gegen Gemeindevertreter bzw. Bürgermeister in Zusammenhang mit der mit der Errichtung von [[Windenergie|Windkraftanlagen]] eingestellt: "Die Betreiber hätten erhebliche Geldsummen an sie überwiesen und ihre Anlagen auf den Grundstücken von Gemeindevertretern errichtet, die im Gegenzug Geld dafür bekommen haben."<ref>Quelle: http://www.transparency.de/Archiv-nach-Themen.559.0.html?&no_cache=1&tx_ttnews[cat]=6&tx_ttnews[pointer]=22</ref>
 
* Nach einem Beitrag der Märkischen Allgemeinen Zeitung vom 19.10.2006 ("Aus für Korruptionsbekämpfung") wurden nach der Entscheidung des {{BGH 5 StR 453/05}} Ermittlungsverfahren gegen Gemeindevertreter bzw. Bürgermeister in Zusammenhang mit der mit der Errichtung von [[Windenergie|Windkraftanlagen]] eingestellt: "Die Betreiber hätten erhebliche Geldsummen an sie überwiesen und ihre Anlagen auf den Grundstücken von Gemeindevertretern errichtet, die im Gegenzug Geld dafür bekommen haben."<ref>Quelle: http://www.transparency.de/Archiv-nach-Themen.559.0.html?&no_cache=1&tx_ttnews[cat]=6&tx_ttnews[pointer]=22</ref>
 +
* Abgrenzung von [[Lobbyismus]] und [[Korruption]]: Nach einem Bericht der Südwest-Presse vom 22.01.2014 hat ein Amtsgericht in Baden-Württemberg in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil den früheren Schultheiß einer Kommune wegen Bestechung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen a 150 Euro verurteilt. Dieser arbeitete nach Beendigung seiner Amtszeit als Berater eines Energieunternehmens gegen ein monatliches Beraterhonorar von 5.000,- €. Im Gemeinderat stand eine Entscheidung über die Vergabe der [[Stromkonzession]], wofür zwei Bewerbungen vorlagen. Der frühere Schultheiß habe nach der Anklage dem jetzigen Bürgermeister einen Deal vorgeschlagen: Falls sich der Bürgermeister für eine Verlängerung des Konzessionsvertrages einsetze, solle die Kommune - in gewissem zeitlichen Abstand - einen Festschirm kostenlos für ein Dorffest erhalten (Gegenwert 4000 bis 5000 Euro). Dem widersprach der Angeklagte und beschuldigte nunmehr den jetzigen Bürgermeister, er habe sich seinerseits erkundigt, was die Gemeinde zusätzlich von dem Stromkonzern erhalte, wenn die Stromkonzession verlängert werde. An einen solchermaßen dargestellten Racheakt des jetzigen Bürgermeisters glaubte das Amtsgericht Nürtingen allerdings nicht und verurteilte den Stromberater. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe gefordert. Es müsse jeder Eindruck vermieden werden, eine Verwaltung sei käuflich.<ref>Quelle: Südwest-Presse vom 24.01.2014  http://www.swp.de/metzingen/lokales/alb-neckar/Notter-wegen-Bestechung-verurteilt;art1158523,2412560</ref> Der Verurteilte hat Berufung eingelegt<ref>Quelle: Südwest-Presse vom 31.01.2014 - http://www.swp.de/metzingen/lokales/alb-neckar/Hans-Notter-geht-in-Berufung;art5684,2426669 abgerufen am 31.01.2014</ref>
 +
 +
==Links==
 +
* https://de.wikipedia.org/wiki/Donald_R._Cressey
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
*[[Anti-Korruptionsbeauftragter]]
+
* [[Amtsdelikt]]
 +
* [[Korruptionsprävention]]
 +
** [[Anti-Korruptionsbeauftragter]]
 +
* [[Abgeordnetenbestechung]]
 +
* Problem der [[Reziprozität]]
 +
* [[Korruptionswahrnehmungsindex]]
 +
*[[Stimmenkauf]]
 +
* [[Rechnungsprüfung]]
 +
* [[Sponsoring]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
 
<references />
 
<references />
 +
 +
[[Kategorie:Strafrecht]]
 +
[[Kategorie:Compliance]]
 +
[[Kategorie:Vergaberecht]]
 +
</noinclude>

Aktuelle Version vom 9. Dezember 2020, 20:41 Uhr

Begriff

Transparency International definiert Korruption als Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil<ref>http://www.transparency.de/FAQ.1224.0.html</ref>.

Nach Uwe Bekemann<ref>Uwe Bekemann, Kommunale Korruptionsbekämpfung, Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2007 ISBN 9783555013893 Seite 1</ref> ist Korruption

  • "ein Handeln oder Unterlassen, das strafrechtlich verboten ist,
  • währenddessen eine amtliche Funktion missbraucht wird,
  • zu dem es in Eigeninitiative oder auf Veranlassung kommt,
  • welches auf die Gewährung oder Erlangung eines materiellen oder immateriellen Vorteils für sich oder einen Dritten gerichtet ist,
  • wobei ein unmittelbarer oder mittelbarer Schaden oder Nachteil für die Allgemeinheit eintritt."<ref>Uwe Bekemann, Kommunale Korruptionsbekämpfung, Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2007 ISBN 9783555013893 Seite 1</ref>

Arten

Spontane Korruption<ref>Siehe Uwe Bekemann, Kommunale Korruptionsbekämpfung, Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2007 ISBN 9783555013893 Seite 3 mit Verweis auf die Bundeslagebilder Korruption des BKA</ref>

Geplante Korruption<ref>Siehe Uwe Bekemann, Kommunale Korruptionsbekämpfung, Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2007 ISBN 9783555013893 Seite 3 mit Verweis auf die Bundeslagebilder Korruption des BKA</ref>

Aktuelle Entwicklungen

In Deutschland wurde die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung nach StGB § 108 e, unter die auch ein Stadtrat fallen kann, am 21.02.2014 vom Deutschen Bundestag neu geregelt.

Dienstpflicht zur Anzeige von Korruptionssystemen

Der BGH bejaht "eine Dienstpflicht [des Beamten], das ihm bekannte Korruptionssystem bei der vorgesetzten Behörde anzuzeigen oder auf sonstige geeignete Weise den stattfindenden Manipulationen entgegenzutreten, wie es der Bundesgerichtshof bislang jedenfalls für den Vorgesetzten im Rahmen seiner Dienstaufsicht angenommen hat<ref>(BGH NStZ 1999, 560)</ref>. Allgemein verletzt der Beamte seine Treue-, Beratungs- und Unterstützungspflicht (§§ 52, 55 BBG), wenn er es unterlässt, korruptionsverdächtige Umstände oder sogar klar erkennbares Korruptionsgeschehen seinen Vorgesetzten zu melden<ref>(Weiß in Fürst GKÖD Bd. II Teil 2 J 688 Rdn. 77)</ref>. Dies gilt in erster Linie für den Bereich, in dem dem Beamten Aufgaben zur Erledigung in eigener Zuständigkeit übertragen sind. Im beamtenrechtlichen Schrifttum wird die Unterstützungspflicht des Beamten aber weiter gezogen mit der Folge, daß auch der Beamte, der außerhalb seines eigentlichen Aufgabenkreises von einem Fehlverhalten eines Kollegen erfährt, verpflichtet sein kann, den Vorgesetzten hierauf aufmerksam zu machen<ref>(Claussen/Janzen Bundesdiziplinarordnung 8. Aufl. Einleitung C Rdn. 37 b)</ref>. Allerdings wird dies nur bei schweren Verfehlungen, die die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gefährden, angenommen werden können<ref>(Claussen/Janzen aaO)</ref>. Doch hätte der Senat keine Bedenken, dies im Fall eines Korruptionsgeflechts von dem hier festgestellten Ausmaß auch schon für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997<ref>(BGBl I 2038)</ref> zu bejahen. Diese Auffassung steht auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung, derzufolge außerhalb des Bereichs, der Amtsträgern der Strafverfolgung zugewiesen ist, für Beamte keine allgemeine Pflicht besteht, ihnen bekannt gewordene Straftaten bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen<ref>(vgl. BGHSt 43, 82, 85)</ref>. Denn dies schließt lediglich eine nach §§ 258, 258 a StGB strafbewehrte Pflicht zur Mitwirkung an der Strafverfolgung aus, berührt aber die beamtenrechtliche Pflicht zur innerbehördlichen Abwehr von gravierendem Fehlverhalten nicht."<ref>BGH, Beschluss vom 04.05.2004 - 4 StR 49/04 Abs. 12</ref>

Normen

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption

Strafgesetzbuch (StGB)

Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)

Begriffe

Besonderer Teil (§§ 80 - 358)

Zentrale Korruptionsstraftatbestände<ref>Siehe Uwe Bekemann, Kommunale Korruptionsbekämpfung, Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2007 ISBN 9783555013893 Seite 2</ref>
Nehmerseite
Geberseite
Nehmer- und Geberseite
  • StGB § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
Bestechungsdelikte
Begleitdelikte

Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Korruptionsbekämpfungsrichtlinie - KorruR)

Die Richtlinie definiert sehr umfangreich Vorgaben für alle Behörden des Freistaats Bayern. Der überwiegende Teil ist als pflichtige Vorgabe ausgestaltet. Hierzu gehört die Führungsverantwortung, siehe Gliederungspunkt 2.3, der die Aufgaben der Führung konkret formuliert. Andere Bereiche sind als "Kann-" oder "Soll-"Bestimmungen gestaltet. Hierzu zählt etwa die Trennung von Bedarfs-, Vergabe- und Abrechnungsstellen, vgl. Gliederungspunkt 3.6.

Rechtsprechung

Publikationen

Amtliche Veröffentlichungen

Fachbücher

Fachartikel

  • Caspar/Neubauer, Korruptionsprävention in kommunalen Verwaltungen, LKV 2011, 200

Presseberichte

BLOGs

Tagespresse

Arbeitshilfen

Einzelfälle

  • Nach einem Beitrag der Märkischen Allgemeinen Zeitung vom 19.10.2006 ("Aus für Korruptionsbekämpfung") wurden nach der Entscheidung des BGH, Urteil vom 09.05.2006 - 5 StR 453/05 Ermittlungsverfahren gegen Gemeindevertreter bzw. Bürgermeister in Zusammenhang mit der mit der Errichtung von Windkraftanlagen eingestellt: "Die Betreiber hätten erhebliche Geldsummen an sie überwiesen und ihre Anlagen auf den Grundstücken von Gemeindevertretern errichtet, die im Gegenzug Geld dafür bekommen haben."<ref>Quelle: http://www.transparency.de/Archiv-nach-Themen.559.0.html?&no_cache=1&tx_ttnews[cat]=6&tx_ttnews[pointer]=22</ref>
  • Abgrenzung von Lobbyismus und Korruption: Nach einem Bericht der Südwest-Presse vom 22.01.2014 hat ein Amtsgericht in Baden-Württemberg in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil den früheren Schultheiß einer Kommune wegen Bestechung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen a 150 Euro verurteilt. Dieser arbeitete nach Beendigung seiner Amtszeit als Berater eines Energieunternehmens gegen ein monatliches Beraterhonorar von 5.000,- €. Im Gemeinderat stand eine Entscheidung über die Vergabe der Stromkonzession, wofür zwei Bewerbungen vorlagen. Der frühere Schultheiß habe nach der Anklage dem jetzigen Bürgermeister einen Deal vorgeschlagen: Falls sich der Bürgermeister für eine Verlängerung des Konzessionsvertrages einsetze, solle die Kommune - in gewissem zeitlichen Abstand - einen Festschirm kostenlos für ein Dorffest erhalten (Gegenwert 4000 bis 5000 Euro). Dem widersprach der Angeklagte und beschuldigte nunmehr den jetzigen Bürgermeister, er habe sich seinerseits erkundigt, was die Gemeinde zusätzlich von dem Stromkonzern erhalte, wenn die Stromkonzession verlängert werde. An einen solchermaßen dargestellten Racheakt des jetzigen Bürgermeisters glaubte das Amtsgericht Nürtingen allerdings nicht und verurteilte den Stromberater. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe gefordert. Es müsse jeder Eindruck vermieden werden, eine Verwaltung sei käuflich.<ref>Quelle: Südwest-Presse vom 24.01.2014 http://www.swp.de/metzingen/lokales/alb-neckar/Notter-wegen-Bestechung-verurteilt;art1158523,2412560</ref> Der Verurteilte hat Berufung eingelegt<ref>Quelle: Südwest-Presse vom 31.01.2014 - http://www.swp.de/metzingen/lokales/alb-neckar/Hans-Notter-geht-in-Berufung;art5684,2426669 abgerufen am 31.01.2014</ref>

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />